BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 31. Dezember 2023

Teil I

195. Bundesgesetz:

Änderung des Ärztegesetzes 1998, des Zahnärztekammergesetzes und des Tierärztekammergesetzes

(NR: GP XXVII IA 3760/A AB 2371 S. 243. BR:11359 AB 11392 S. 962.)

195. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aNäheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Voraussetzung für eine allfällig durchzuführende Deutschprüfung ist der Nachweis des Sprachniveaus GER-B2 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats. Die Deutschprüfung ist in einer mündlichen Prüfung von einer Kommission bestehend aus einer Vertreterin/einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, einer/einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraph eins, Ziffer eins, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) und einer Person, die über eine Fachausbildung „Deutsch als Fremdsprache“ verfügt, abzunehmen. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 117 f, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aZusätzlich zu Absatz 2, haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 27, oder Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, zur Prüfung der Erfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 benötigt werden, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO an die Präsidentin/den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 135, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 32, oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben,“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 140, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Jede Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, die/der rechtskundig sein muss, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei rechtskundige Stellvertreterinnen/Stellvertreter, für die ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzer sind gleichzeitig vier Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ist durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 140, Absatz 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„wobei die diesbezüglichen Aufwendungen sowie jene der Protokollführung von dieser Landesärztekammer zu tragen sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 149, lautet:

Paragraph 149,

Die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und der Disziplinaranwältin/dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 195 e, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Genehmigung der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf die Bestellung
    1. Ziffer eins
      der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter (Paragraph 140, Absatz 3,) sowie
    2. Ziffer 2
      der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwalts und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter beim Disziplinarrat (Paragraph 141,).
    Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 250, wird die Datumsangabe „31. Dezember 2023“ durch „31. Juli 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 251, Absatz eins, wird die Ziffern- und Zeichenfolge „16/2020“ durch „69/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 252, werden folgende Paragraphen 253 und 254 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,

Paragraph 253,

  1. Absatz einsDie Bestellung der/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Funktionsperiode 2022 bis 2027 wird mit dem 1. Jänner 2024 aufgehoben. Bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren sind durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen. Paragraph 160, Absatz 2, bleibt hiervon unberührt.
  2. Absatz 2Die erstmalige Bestellung der/des Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern gemäß Paragraph 140, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, ist bis zum Ende der Funktionsperiode 2027 vorzunehmen.

Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,

Paragraph 254,

Paragraph 4, Absatz 3 a,, Paragraph 117 f, Absatz 2 a,, Paragraph 135, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz 3 und 5, Paragraphen 149 und 195e Absatz 2,, Paragraphen 250 und 251 Absatz eins, sowie Paragraph 253, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der zahnärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Zahnärzteschaft durch Zahnärzte/Zahnärztinnen einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters;“

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des Paragraph 22, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    der Disziplinarrat.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor der Wortfolge „den Patienten/Patientinnen“ die Wortfolge „der Gemeinschaft,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 61, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Sie endet mit der Neubestellung der Disziplinarorgane.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 62, Absatz 3, entfallen im 1. Satz die Wortfolge „auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie der 2. Satz.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 109, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (Paragraph 62,) und“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 126, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 22, Ziffer 6 und 7, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie Paragraph 109, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 19Die Mitglieder des Disziplinarrats, die vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, bestellt worden sind, behalten für die laufende Funktionsperiode ihre Funktion.“

Artikel 3
Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 66, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Abteilungsausschüsse vom Vorstand der Tierärztekammer bestellt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 80, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wird die bzw. der Beschuldigte freigesprochen, das Erkenntnis von einem Landesverwaltungsgericht oder Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Tierärztekammer endgültig zu tragen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 66, Absatz 5 und Paragraph 80, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer