BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 31. Dezember 2023

Teil I

192. Bundesgesetz:

Finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

(NR: GP XXVII IA 3761/A AB 2366 S. 243. BR: AB 11389 S. 962.)

192. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln erlassen und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

Infrastruktursicherungsbeitrag

Paragraph eins,

Arzneimittel-Großhändlern gebührt auf Antrag ein Beitrag in Höhe von 0,28 EUR für jede an eine im Inland ansässige öffentliche Apotheke und Anstaltsapotheke im Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024 abgegebene und nicht retournierte Handelspackung einer Arzneispezialität mit Kosten unter der Kostenerstattungsgrenze (Infrastruktursicherungsbeitrag).

Zuständigkeiten und Verfahren

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Paragraph eins, sind jeweils ab dem 1. März 2024, dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024 innerhalb eines Monats beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzubringen.
  3. Absatz 3Die Anträge haben entsprechend den Vorgaben der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die elektronische Übermittlung von Anträgen und Meldungen (Elektronische Einreichverordnung 2011 – EEVO) zu erfolgen.
  4. Absatz 4Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen sowie eine Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben beizulegen.
  5. Absatz 5Auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.

Kostentragung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, sind vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2Die Träger der Krankenversicherung haben dem Bund bis zum 31. Dezember 2024 für jede im Abrechnungszeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 gemäß maschineller Heilmittelabrechnung an eine von der Rezeptgebühr befreite versicherte Person abgegebene Handelspackung einer Arzneispezialität gemäß Paragraph eins, einen Beitrag in Höhe des Infrastruktursicherungsbeitrags zu zahlen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anzahl der Handelspackungen von den jeweiligen Arzneispezialitäten, für die ein Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, gezahlt wurde, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Werden Handelspackungen, für die ein Infrastruktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph eins, ausbezahlt wurde, retourniert, hat der Arzneimittel-Großhändler diesen dem Bund zurück zu zahlen.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 5,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut.

Artikel 2
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    Vollziehung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2023,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer