189. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 – SRÄG 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 54a wird folgender § 54b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 54 a, wird folgender Paragraph 54 b, samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
§ 54b.Paragraph 54 b,
(1)Absatz einsWird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 51 Abs. 3 Z 2 den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2. Der sich aus der Beitragsübernahme ergebende Betrag ist abweichend von § 60 nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen bzw. von diesem an den Träger der Pensionsversicherung abzuführen. Die Beitragsübernahme gilt nicht für Sonderbeiträge nach § 54.Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, den auf die versicherte Person entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Der sich aus der Beitragsübernahme ergebende Betrag ist abweichend von Paragraph 60, nicht vom Entgelt abzuziehen und auch nicht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung einzuzahlen bzw. von diesem an den Träger der Pensionsversicherung abzuführen. Die Beitragsübernahme gilt nicht für Sonderbeiträge nach Paragraph 54,
(2)Absatz 2Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 107 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 festzulegen.Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 107, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, festzulegen.
(3)Absatz 3Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Der Bund hat die nach Absatz eins, von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 261c Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.Im Paragraph 261 c, Absatz eins, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 261c Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.Im Paragraph 261 c, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 786 Abs. 2 lautet:Paragraph 786, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 742 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“Paragraph 742, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 786 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 786, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a§ 742c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“Paragraph 742 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 793 wird folgender § 794 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 793, wird folgender Paragraph 794, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,
§ 794.Paragraph 794,
(1)Absatz einsDie §§ 54b und 261c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 54 b und 261c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 54 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3)Absatz 3§ 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Paragraph 54 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(4)Absatz 4Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 54b) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (Paragraph 54 b,) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 795 wird folgender § 796 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 795, wird folgender Paragraph 796, samt Überschrift angefügt:
„Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel
§ 796.Paragraph 796,
(1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zu verfügen und zwar
durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder
soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist
im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder
durch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.
(2)Absatz 2Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 30. April 2024 über diese zu verfügen.“Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 30. April 2024 über diese zu verfügen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2023, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 27f wird folgender § 27g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27 f, wird folgender Paragraph 27 g, samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
§ 27g.Paragraph 27 g,
(1)Absatz einsWird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
(2)Absatz 2Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen.Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegen.
(3)Absatz 3Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Der Bund hat die nach Absatz eins, von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 143a Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.Im Paragraph 143 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 143a Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.Im Paragraph 143 a, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 408 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2023 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 408a“.Paragraph 408, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2023, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 408a“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 408 Abs. 2 lautet:Paragraph 408, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 380 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“Paragraph 380, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 408 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 408, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a§ 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“Paragraph 380 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 410 wird folgender § 411 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 410, wird folgender Paragraph 411, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,
§ 411.Paragraph 411,
(1)Absatz einsDie §§ 27g und 143a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 27 g und 143a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 27 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3)Absatz 3§ 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.Paragraph 27 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 27 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
(4)Absatz 4Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 27g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (Paragraph 27 g,) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2023, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 24f wird folgender § 24g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 24 f, wird folgender Paragraph 24 g, samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
§ 24g.Paragraph 24 g,
(1)Absatz einsWird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 24 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
(2)Absatz 2Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 72 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen.Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Absatz eins, begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, ist in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegen.
(3)Absatz 3Der Bund hat die von ihm nach Abs. 1 zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“Der Bund hat die von ihm nach Absatz eins, zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 134a Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.Im Paragraph 134 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „4,2%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 134a Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.Im Paragraph 134 a, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „91,76%“ durch den Ausdruck „94,28%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 403 Abs. 2 lautet:Paragraph 403, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 374 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“Paragraph 374, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 403 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 403, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a§ 374c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“Paragraph 374 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 405 wird folgender § 406 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 405, wird folgender Paragraph 406, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,
§ 406.Paragraph 406,
(1)Absatz einsDie §§ 24g und 134a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 24 g und 134a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3)Absatz 3§ 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach Paragraph 24 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
(4)Absatz 4Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 24g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (Paragraph 24 g,) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „0,35%“ durch den Ausdruck „0,425%“ und der Ausdruck „12,6%“ durch den Ausdruck „15,3%“ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 4, wird der Ausdruck „0,35%“ durch den Ausdruck „0,425%“ und der Ausdruck „12,6%“ durch den Ausdruck „15,3%“ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen
eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht odereine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 besteht oder
der das Monatseinkommen nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach § 5 Abs. 2 nicht überschreitet.“der das Monatseinkommen nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht überschreitet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Pensionsvorausberechnung
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz einsDer versicherten Person, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, ist vom zuständigen Versicherungsträger ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, jährlich eine Mitteilung, die rechtsunverbindliche Berechnungen der künftigen Pensionsleistung, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruches unter Zugrundelegung einer gleichbleibenden Beitragsgrundlage zu enthalten hat, zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Mitteilung nach Abs. 1 hat eine Information über die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches über die künftigen Pensionsansprüche, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs, zu enthalten.Die Mitteilung nach Absatz eins, hat eine Information über die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches über die künftigen Pensionsansprüche, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs, zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Mitteilung nach Abs. 1 kann vom zuständigen Versicherungsträger in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgesetzt werden, wenn die Richtigkeit der Information nicht gewährleistet werden kann.“Die Mitteilung nach Absatz eins, kann vom zuständigen Versicherungsträger in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgesetzt werden, wenn die Richtigkeit der Information nicht gewährleistet werden kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 34 wird folgender § 35 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,
§ 35.Paragraph 35,
Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ Die Paragraphen 5, Absatz 4,, 9 Absatz eins und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2022, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 19d Abs. 2a werden die Worte „frei werdenden“ durch die Wortfolge „freiwerdenden oder neuen“ ersetzt.Im Paragraph 19 d, Absatz 2 a, werden die Worte „frei werdenden“ durch die Wortfolge „freiwerdenden oder neuen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 19d Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:Nach Paragraph 19 d, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bWerden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Abs. 2a informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Absatz 2 a, informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 19d Abs. 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 19 d, Absatz 2 a, und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 30 Abs. 16 wird das Wort „freiwerdenden“ durch die Wortfolge „freiwerdenden oder neuen“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 16, wird das Wort „freiwerdenden“ durch die Wortfolge „freiwerdenden oder neuen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 30 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Abs. 16 informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“Werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht von freiwerdenden oder neuen Arbeitsplätzen im Sinne von Absatz 16, informiert, haben sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 430 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 30, Absatz 16, und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfristin den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist
um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und
um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,
erstreckt werden,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 182 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 182, angefügt:
„(182)Absatz 182§ 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer