BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 30. Dezember 2023

Teil I

180. Bundesgesetz:

Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023

(NR: GP XXVII IA 3754/A AB 2345 S. 247. BR: 11365 AB 11398 S. 961.)

180. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 – AbAG 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 144, samt Überschriften lautet:

„c) Abstammung

Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil

Paragraph 144,

  1. Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
    1. Ziffer eins
      der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
    3. Ziffer 3
      dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  2. Absatz 2Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
    1. Ziffer eins
      die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
    3. Ziffer 3
      deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
  3. Absatz 3Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
  4. Absatz 4Kommen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 145, Absatz eins, entfallen der zweite Satz und die Wortfolge „mit den nötigen Nachweisen“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 145, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Anerkennenden“ durch die Wortfolge „der anerkennenden Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 148, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aIst an der Mutter innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der als Ehegatte oder eingetragener Partner dieser nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 148, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Ein Dritter, dessen Samen für eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden, wenn die Person, die mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist, der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 152, wird folgender Paragraph 152 a, eingefügt:

Paragraph 152 a,

Hat die Person, die mit der Mutter zu den in Paragraph 144, Absatz eins und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 154, Absatz eins, lauten die Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, :,

  1. Ziffer 2
    aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde – dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts;
  2. Ziffer 3
    auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
    1. Litera a
      dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 154, wird folgender Paragraph 154 a, eingefügt:

„Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung

Paragraph 154 a,

  1. Absatz einsEine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von Paragraph eins, Absatz 2, FMedG, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
  2. Absatz 2Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
  3. Absatz 3Die Paragraph 16 und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 25, FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 1503, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Für das Inkrafttreten des Abstammungsrechts-Anpassungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2023, (AbAG 2023), gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 144,, 145, Paragraph 148, Absatz 3 a und 5, Paragraph 152 a,, Paragraph 154, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 154 a, samt Überschriften in der Fassung des AbAG 2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben vor dem 1. Jänner 2024 bestehende Abstammungsverhältnisse durch das Inkrafttreten des AbAG 2023 unberührt.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 144, Absatz 2, Ziffer 2, ist auch auf vor dem 1. Jänner 2024 geborene Kinder anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, ist nach den Bestimmungen in der Fassung des AbAG 2023 zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung der anerkennenden Person dem Standesbeamten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zukommt.“

Van der Bellen

Nehammer