175. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2023 wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 12a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 12 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“
2.ImNovellierungsanordnung 2Im, § 13 wird folgender Absatz 1b eingefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b)Absatz eins bIm Bereich des Personenverkehrs und Güterverkehrs auf der Schiene können außerdem Berufe berücksichtigt werden, die – ungeachtet der Stellenandrangsziffer – für die Erbringung und den Ausbau von Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr zur Unterstützung der Mobilitätswende erforderlich sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 59 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 59, angefügt:
„(59)Absatz 59Die §§ 12a und 13 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Die Paragraphen 12 a und 13 Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 63 Abs. 1 entfällt in Z 6 das Wort „oder“ und wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; nach der Z 7 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:In Paragraph 63, Absatz eins, entfällt in Ziffer 6, das Wort „oder“ und wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; nach der Ziffer 7, werden folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:
Schüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind oderSchüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, sind oder
Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach §§ 63 oder 63a SchOG sind.“Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach Paragraphen 83, oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach Paragraphen 63, oder 63a SchOG sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 82 wird folgender Abs. 39 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer