BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 16. November 2023

Teil I

144. Bundesgesetz:

Änderung des Forstgesetzes 1975

(NR: GP XXVII RV 2205 AB 2264 S. 235. BR: AB 11331 S. 959.)

[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32014L0066]

144. Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Forstgesetzes

Das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird in Absatz eins, nach dem Wort „Erholung“ die Wortfolge „in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt“ und in Absatz 3, nach dem Ausdruck „Regenerationsvermögen,“ die Wortfolge „Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „oder in der Verordnung gemäß Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins a, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation und Technologie durch Verordnung ergänzend zu den im Anhang genannten Arten weitere vor dem Hintergrund des Klimawandels standortstaugliche Arten festlegen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins a, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Christbaumkulturen und“ die Wortfolge „Agroforstflächen wie Mehrnutzenhecken oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Gemäß Paragraph eins a, Absatz 5, gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung, auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 32 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Behörde hat in Verfahren gemäß Paragraph 17,, Paragraph 81 und Paragraph 85,, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Absatz eins, betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:

„Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsDer Bund trägt die durch Waldbrandbekämpfungen entstandenen Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze. Kosten der Waldbrandbekämpfung sind solche, die sich auf die Bekämpfung eines unkontrollierten Feuers auf einer nach Paragraph eins a, Absatz eins bis 3 und Absatz 7, als Wald geltenden Grundfläche oder auf Bewuchs, auf den nach Paragraph 2, das Forstgesetz anzuwenden ist, beziehen.
  2. Absatz 2Die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden oder Betriebe (Kostenträger) werden durch die Zahlung eines Pauschaltarifs gemäß Absatz 4, oder einer Entschädigung gemäß Absatz 5, abgegolten.
  3. Absatz 3Der Pauschaltarif gemäß Absatz 4, bezieht sich auf ein Waldbrandereignis und bemisst sich nach der Größe der Brandfläche sowie der Art und der Dauer der Waldbrandbekämpfung, wobei
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Größe der Brandfläche zwischen Kleinbränden (unter 0,3 Hektar), Mittelbränden (0,3 bis 3 Hektar), und Großbränden (mehr als 3 Hektar, jedoch weniger als 30 Hektar),
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Art der Brandbekämpfung zwischen normaler Brandbekämpfung (in flachem, gut erschlossenem Gelände) und erschwerter Brandbekämpfung (in unwegsamem, alpinem Schutzwaldgelände mit schwieriger Wasserversorgung und Hangneigung über 30°) und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Dauer der Brandbekämpfung zwischen Brandbekämpfungen bis zu 24 Stunden, Brandbekämpfungen über 24 Stunden und solchen über 48 Stunden
    zu unterscheiden ist.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Pauschaltarife für Kleinbrände, Mittelbrände und Großbrände festzulegen.
  5. Absatz 5Bei Extrembränden (ab 30 Hektar) werden folgende Kosten abgegolten:
    1. Ziffer eins
      Mannschafts- und Transportkosten nach der Tarifordnung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Betriebs- und Löschmittel,
    3. Ziffer 3
      Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen,
    4. Ziffer 4
      Verpflegungskosten,
    5. Ziffer 5
      Verdienstentgang und
    6. Ziffer 6
      Unterbringungskosten.
  6. Absatz 6Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich angeforderten Dienst- oder Sachleistungen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung. Diese Entschädigung umfasst
    1. Ziffer eins
      bei Dienstleistungen den nachgewiesenen Verdienstentgang und
    2. Ziffer 2
      bei Sachleistungen
      1. Litera a
        die Wertminderung, die der angeforderte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Anforderung erlitten hat,
      2. Litera b
        die durch die Benützung des angeforderten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung,
      3. Litera c
        den Verdienstausfall, der durch den Entzug der Benützung des angeforderten Gegenstandes eingetreten ist,
      4. Litera d
        die Kosten des Betriebs von Fahrzeugen während der Dauer deren Anforderung und
      5. Litera e
        die auf die Dauer der Anforderung entfallenden, anteiligen Personalkosten des zum Betrieb von Fahrzeugen notwendigen, abgestellten Bedienungspersonals, sofern es sich nicht um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen handelt.
  7. Absatz 7Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich erfolgten Eigentumseingriffen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung (Schadloshaltung) für die dadurch entstandenen Schäden. Dieser Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder von den mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen diente oder diese Personen ein Verschulden am Entstehen des Waldbrandes trifft.
  8. Absatz 8Allfällige vermögensrechtliche Vorteile, die den Beteiligten nach den Absatz 6 und 7 durch die Waldbrandbekämpfung entstanden sind, sind auf die Höhe der Entschädigung anzurechnen.
  9. Absatz 9Ein Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5 bis 7 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Den Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5, hat
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Feuerwehren die Feuerwehr oder die die Kosten der Feuerwehr tragende Gemeinde,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Berufsfeuerwehren die Gemeinde und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Betriebsfeuerwehren der Betrieb
    zu stellen. Sind im Hinblick auf einen Waldbrand gemäß Absatz 3, mehrere Rechtsträger antragsberechtigt, haben diese den Antrag gemeinsam zu stellen und einen gemeinsamen zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger namhaft zu machen, dem die Umlegung des gewährten Pauschaltarifs auf die Antragsberechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Brandbekämpfung obliegt. Im Falle eines Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach den Absatz 6 und 7 ist der Verpflichtete antragsberechtigt.
  10. Absatz 10Der Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, hat Angaben zur Größe der Brandfläche sowie zur Art und Dauer der Brandbekämpfung zu enthalten. Dem Antrag sind eine Ereignisdokumentation aus einem Waldbrandmeldesystem über den jeweiligen Waldbrand sowie gegebenenfalls der Brandbericht und der Polizeibericht beizulegen. Der Antrag auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Absatz 5 bis 7 hat entsprechende Belege zum Nachweis der entstandenen Kosten bzw. des Entschädigungsanspruches sowie gegebenenfalls den Polizeibericht zu enthalten.
  11. Absatz 11Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Antrags eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruchs nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Landeshauptmann die Höhe des Anspruchs mit Bescheid festzusetzen. Der Antrag an den Landeshauptmann ist binnen eines Jahres ab der Mitteilung, dass keine gütliche Einigung erzielt wurde, zu stellen. Hinsichtlich der Antragstellung gilt Absatz 9, sinngemäß.
  12. Absatz 12Zivilrechtliche Ansprüche des Bundes, insbesondere gegen den Brandverursacher oder einen zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 42, wird der Beistrich am Ende der Litera d, durch das Wort „und“ ersetzt; das Wort „und“ am Ende der Litera e, sowie die Litera f, entfallen.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf der Landeshauptmann das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikel 9, Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG genehmigen. Der Landeshauptmann hat geeignete Kontrollen durchzuführen sowie Aufzeichnungen gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2009/128/EG zu führen und Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 46, werden folgende Paragraphen 46 a bis 46h samt Überschriften eingefügt:

„Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

Paragraph 46 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt oder zur Umsetzung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an die Pflanzenschutzgeräte und deren Überprüfung zu erlassen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte,
    3. Ziffer 3
      die für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten,
    5. Ziffer 5
      die Bescheinigung der Überprüfung und
    6. Ziffer 6
      die Anerkennung der von den Ländern, anderen EU-Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten durchgeführten Überprüfungen.
  2. Absatz 2Als Pflanzenschutzgeräte gelten alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.

Aktionsplan

Paragraph 46 b,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat zum nationalen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln den die Zuständigkeit des Bundes nach diesem Bundesgesetz betreffenden Teil zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Teil des nationalen Aktionsplans nach Absatz eins, hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips insbesondere
    1. Ziffer eins
      quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen festzulegen, mit denen die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und
    3. Ziffer 3
      die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, festzulegen, insbesondere, wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.
  3. Absatz 3Der Teil des nationalen Aktionsplans ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern.
  4. Absatz 4Der Entwurf des Teils des nationalen Aktionsplans ist den Stellen, deren Interessen durch den Beitrag zum nationalen Aktionsplan wesentlich berührt sind, unter Einräumung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Während der Auflagefrist kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Teils zum nationalen Aktionsplan angemessen zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Der Teil des nationalen Aktionsplans und dessen Änderungen nach Absatz 3, sind mit dem nationalen Aktionsplan vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  7. Absatz 7Durch den Teil des Aktionsplans werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union

Paragraph 46 c,

Mit den Bestimmungen Paragraph 46 d bis Paragraph 46 h und Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 19 b, werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EU) 2016/2031über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 Sitzung 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625, ABl. Nr. 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 Sitzung 27, hinsichtlich der Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.

Zuständigkeit

Paragraph 46 d,

  1. Absatz einsZuständige Behörde ist:
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 9, Absatz 3,, Artikel 10 bis 20, 22, 24 und 29, mit Ausnahme der Bewertung von Schädlingen, der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 7 bis 14, 22, 24, 34 bis 36, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625,
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 23,, 27 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 und
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 6 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625,
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
      1. Litera a
        zur Vollziehung der Artikel 9, Absatz eins und 2, Artikel 25,, 26, 28 Absatz 7,, Artikel 29, hinsichtlich der Bewertung von Schädlingen, und Artikel 31, der Verordnung (EU) 2016/2031,
      2. Litera b
        zur Vollziehung der Artikel 4 und 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 und
      3. Litera c
        zur Wahrnehmung aller Meldepflichten an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  2. Absatz 2Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist, kann mit Verordnung
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an den Landeshauptmann und
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörde
    Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz eins, delegieren.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe des Absatz 2, mit Verordnung Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz eins, an sich ziehen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Artikel 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollaufgaben bezüglich Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel mit Verordnung an geeignete Stellen oder Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfüllen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Übertragung, die in der Verordnung (EU) 2017/625 oder in Rechtsakten nach Absatz 5, angeführt sind, nicht mehr vorliegen. Den beauftragten Personen kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.
  5. Absatz 5Die Zuständigkeit der Behörden nach Absatz eins, erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der Europäischen Kommission zu den in Paragraph 46 c, genannten Verordnungen.

Kontrollorgane

Paragraph 46 e,

  1. Absatz einsKontrollorgane sind
    1. Ziffer eins
      Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dieser beauftragte Dritte bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach Paragraph 46 d, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, sowie
    2. Ziffer 2
      Organe der beauftragten Stellen nach Paragraph 46 d, Absatz 3, bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.

Koordination

Paragraph 46 f,

Die Behörden nach Paragraph 46, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben alle einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken, insbesondere betreffend Mehrjahresprogramme gemäß Artikel 23, oder Aktionspläne gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2016/2031, jeweils so rechtzeitig an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Kostentragung betreffend die Verordnung (EU) 2016/2031

Paragraph 46 g,

Die Eigentümer von Waldflächen, Eigentümer von Grundflächen nach Paragraph eins a, Absatz 4,, 5 und Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2,, Eigentümer von Bewuchs nach Paragraph 2, Absatz eins, sowie Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Transportmitteln

  1. Ziffer eins
    auf oder in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, vorhanden sind, und
  2. Ziffer 2
    die sich auf den vorgenannten Flächen befinden,
haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

Übermittlung von Daten

Paragraph 46 h,

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, und der den Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetze erhoben worden sind, ist zwischen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der den Pflanzenschutz und die die Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetzen betrauten Behörden zulässig, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
  2. Ziffer 2
    aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Pflanzenschutz
erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 80, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aFür die Baumart Fichte gilt 50 Jahre als Alter im Sinne des Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 98, samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich

Paragraph 98,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, sind.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 99, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorkehrungen, die in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen zu folgenden Zwecken getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Unterbindung der Geschiebebildung und Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
    2. Ziffer 2
      Verbesserung des Wasserhaushaltes und unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
    3. Ziffer 3
      Begründung und Pflege von Schutzwäldern einschließlich der Kampfzone des Waldes, Wiederbewaldung von Schutzwaldstandorten nach Elementarereignissen,
    4. Ziffer 4
      Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen),
    5. Ziffer 5
      Vorbeugung gegen drohende Entstehung neuer Runsen, Rutschungen und Lawinengebiete sowie gegen Felssturz und Steinschlag,
    6. Ziffer 6
      Erhöhung des Schutzes gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren,
    7. Ziffer 7
      Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete und bestehender Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.
  2. Absatz 7Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Absatz 6, erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 100, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 22 Absatz 3 “, durch den Ausdruck „§ 22 Absatz 3 und 3a“ ersetzt, erhalten Litera d bis f die Bezeichnungen „e)“ bis „g)“, wird in Litera e, (neu) die Wortfolge „Einleitung des Verfahrens zur Anordnung von großräumigen Maßnahmen im Sinne des“ durch die Wortfolge „Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß“ ersetzt und wird nach Litera c, folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    die Behandlung des Schutzwaldes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder der Verordnung nach Paragraph 22, Absatz 4, vorzuschreiben,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 100, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1 Litera e, “, durch den Ausdruck „Abs. 1 Litera f, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Werden Verfahren gemäß den Absatz eins bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (Paragraph 102, Absatz eins,) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 101, wird in Absatz eins, die Wortfolge „§ 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54,“ durch den Ausdruck „§ 99 Absatz 7 “ und in Absatz 3, die Wortfolge „oder jene des Wasserrechtsgesetzes 1959“ durch die Wortfolge „oder, soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten handelt, die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 101, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Erkundung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, entfällt die Wortfolge „und des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, und jener Maßnahmen, wie sie in Paragraph 9, Absatz eins, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, aufgezählt sind“ und wird in Absatz 6, der Ausdruck „§ 172 Absatz eins, dritter Satz“ durch den Ausdruck „§ 172 Absatz eins a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 102, wird folgender Paragraph 102 a, samt Überschrift eingefügt:

Wildbach- und Lawinenkataster

Paragraph 102 a,

  1. Absatz einsDer Wildbach- und Lawinenkataster ist ein geoinformationsgestütztes EDV-Anwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt die Einräumung der Zugriffsrechte und die Anwendungsverantwortung. Zur Vergabe der Zugriffsrechte kann ein Administrator eingesetzt werden.
  3. Absatz 3Der Wildbach- und Lawinenkataster beruht auf der aktuellen digitalen Katastralmappe und beinhaltet insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Gefahrenzonenpläne,
    2. Ziffer 2
      das Gewässernetz,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a,, die von den Dienststellen betreut werden, wie insbesondere Bauwerke hinsichtlich Lage, Zustand, Wirkung und Erhaltungsverpflichtung (Bauwerkskataster),
    4. Ziffer 4
      Naturgefahrenereignisse, wie insbesondere Hochwässer von Wildbächen, Lawinen, Steinschläge, Rutschungen und Muren (Ereigniskataster),
    5. Ziffer 5
      Gutachten der Mitarbeiter der Dienststellen,
    6. Ziffer 6
      Dokumentationen zur Wildbacherkundung durch die Gemeinden.
  4. Absatz 4Der Wildbach- und Lawinenkataster dient
    1. Ziffer eins
      den Dienststellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als zentrales Dokumentations-, Informations- und Analyseinstrument,
    2. Ziffer 2
      dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zur Verfügbarkeit von aufbereiteten Geodaten und Informationen über Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen für das jeweilige Gemeindegebiet oder den jeweiligen Wirkungsbereich der Wassergenossenschaften oder -verbände (Gemeindeportal) und
    3. Ziffer 3
      der Öffentlichkeit zur Information über Naturgefahren.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 103, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Durchführung von Verfahren oder Vorhaben gemäß diesem Abschnitt sind,
    1. Litera a
      soweit diese sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 99 bis 101 beziehen, die im Paragraph 170, Absatz eins, umschriebenen Behörden und,
    2. Litera b
      soweit es sich um Schutz- und Regulierungswasserbauten gemäß dem vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt, die in den Paragraphen 98, ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 umschriebenen Behörden
    zuständig.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Drittstaatsangehörige, die
    1. Litera a
      über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den Paragraphen 45 und 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder
    2. Litera b
      über einen befristeten Aufenthaltstitel als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) gemäß Paragraph 58, oder als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobiler ICT“) gemäß Paragraph 58 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, erhält die Litera c, die Bezeichnung „d“ und wird nach Litera b, folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    eines anderen Bachelorstudiums als „Forstwirtschaft“, einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Ausbildung an der Universität für Bodenkultur Wien und einer in der Verordnung nach Absatz eins a, bezeichneten Zusatzausbildung oder“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 105, Absatz eins a, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat in dieser Verordnung weiters den Inhalt und Umfang der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Zusatzausbildung so festzulegen, dass damit die wesentlichen Ausbildungsunterschiede zur Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ausgeglichen werden. Für die über die Zusatzausbildung abzulegende Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 109 a, Absatz 5 bis 7 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 118, wird der Ausdruck „des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,“ durch den Ausdruck „des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 119, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ und im letzten Satz der Ausdruck „des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,“ durch den Ausdruck „des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes“ ersetzt; nach der Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 119, erhalten die Absatz 3 und 4 die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“; nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mehr als zehn beträgt.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 119, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,,“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz eins bis 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes“ ersetzt; nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgaben der Fachschule ist ein Bildungscontrolling einzurichten. Paragraph 21, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Anhang zu diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und der Verordnung gemäß Paragraph eins a, Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder mit ihren Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt,“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 142, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 12 und 13 werden angefügt:

  1. Ziffer 12
    zur Herstellung und Sicherung ausgeglichener Wald-Wild-Verhältnisse,
  2. Ziffer 13
    zur Steigerung der Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit des Waldes.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 172, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und 1a ersetzt:

  1. Absatz einsSämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen und
    2. Ziffer 2
      der in Paragraph 46 c, genannten EU-Rechtsakte
    zu überwachen.
  2. Absatz eins aDie Organe der Behörden und, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sie begleitende Organe der Europäischen Union sind zum Zweck der Forstaufsicht berechtigt,
    1. Ziffer eins
      jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
    2. Ziffer 2
      vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 172, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1a Ziffer eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 19 a, lautet:

  1. Ziffer 19 a
    entgegen Paragraph 46, oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 46 a, Pflanzenschutzmittel verwendet;“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, wird nach Ziffer 19 a, folgende Ziffer 19 b, eingefügt:

  1. Ziffer 19 b
    unmittelbar anwendbaren Bestimmungen
    1. Sub-Litera, a, a
      der Verordnung (EU) 2016/2031,
    2. Sub-Litera, a, b
      der Verordnung (EU) 2017/625 oder
    3. Sub-Litera, a, c
      der aufgrund der Verordnungen (EU) gemäß Sub-Litera, a, a und ab erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union,
    zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 32, wird der Begriff „§ 100 Absatz eins, Litera f, “, durch den Begriff „§ 100 Absatz eins, Litera g, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 174, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Litera a, Ziffer 19 b, ist der Versuch strafbar.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Anhang“ die Wortfolge „und in der Verordnung gemäß Paragraph eins a, Absatz eins a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 174, erhält der bisherige Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(11)“; nach Absatz 7, werden folgende neue Absatz 8 bis 10 eingefügt:

  1. Absatz 8Als Sicherungsmaßnahme kann der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Forstschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Forstschädlingen dies erfordert.
  2. Absatz 9Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Forstschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Forstschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane vorläufig beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 10Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 179, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph eins a, Absatz eins,, 1a und 5, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 32 a, Absatz 4,, Paragraph 46, Absatz 3,, die Paragraphen 46 a und 46b samt Überschriften, Paragraph 80, Absatz 3 a,, Paragraph 98, samt Überschrift, Paragraph 99, Absatz 6 und 7, Paragraph 100, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 101, Absatz eins,, 3 und 6, Paragraph 102, Absatz 5 und 6, Paragraph 102 a, samt Überschrift, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und d, Paragraph 105, Absatz eins a,, Paragraph 118,, Paragraph 119, Absatz 4 bis 6, Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 12 und 13, Paragraph 172, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 19 a,, 19b und 32, Paragraph 174, Absatz eins, dritter Satz, Absatz 3, Litera b, Ziffer 2 und Absatz 8 bis 11, Paragraph 183 b, Ziffer 3 bis 7, Paragraph 184 b,, Paragraph 185, Absatz eins, sowie der Anhang mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41 a, samt Überschrift und Paragraph 42, Litera d und e mit 1. Juli 2024;
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 46 c bis 46h samt Überschriften mit 14. Dezember 2019;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 119, Absatz 2 und 3 mit 1. September 2024 klassen- und schulstufenweise aufsteigend.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 42, Litera f, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 183 b, Ziffer 3, wird die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 Sitzung 11“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 Sitzung 241“ ersetzt und entfällt das Wort „und“. In der Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und dem Paragraph 183 b, folgende Ziffer 5 bis 7 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 Sitzung 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625, ABl. Nr. 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1,
  2. Ziffer 6
    Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. Nr. L 357 vom 08.10.2021 Sitzung 27, und
  3. Ziffer 7
    Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 Sitzung 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 80 vom 25.03.2017 Sitzung 46.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 184 a, wird folgender Paragraph 184 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung der Forstgesetz-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,

Paragraph 184 b,

Paragraph eins a, Absatz 5, findet auf Agroforstflächen, die vor 1. Jänner 2023 angelegt wurden, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 185, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem“ durch die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem bzw. der“ ersetzt und lautet die Ziffer 6, wie folgt:

  1. Ziffer 6
    Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraphen eins a, Absatz eins a,, 48 und 58 Absatz 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 47, Im Anhang entfällt das Wort „Ailanthus“.

Van der Bellen

Nehammer