BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 15. November 2023

Teil römisch eins

137. Bundesgesetz:

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3314/A Ausschussbericht 2218 Sitzung 233,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11330 Sitzung 959,, )

137. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

 

"Art". Gegenstand

1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 1
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b, wird das Zitat „§ 273 Absatz eins, BDG 1979“ durch das Zitat „§ 273 Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 169 f, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
  2. Absatz 4 b,Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.“

Novellierungsanordnung 1b, Dem Paragraph 169 f, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
  2. Absatz 10,Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
    1. Ziffer eins
      bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7,
    Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 169 g, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994 Seite 12, zurückgelegten“.

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;“

Novellierungsanordnung 1e, Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;“

Novellierungsanordnung 1f, Paragraph 169 g, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 1g, Paragraph 169 g, Absatz 5 und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 175, wird folgender Absatz 110, angefügt:

  1. Absatz 110,Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,, Paragraph 169 f, Absatz 4 a, 4 b, 9 und 10, Paragraph 169 g, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 169 g, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die sich aus diesen Änderungen des GehG ergebende Erhöhung der nach Paragraph 17, Absatz 6, 6 a und 7 Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, dem Bund zu ersetzenden Beträge bleibt bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen des PTSG unberücksichtigt.“

Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltverzeichnis wird nach dem den Paragraph 46 e, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 46f.

Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 94 b, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung nach Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, GehG nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.“

Novellierungsanordnung 1b, Dem Paragraph 94 b, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Bei der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 94 c, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist mit Ausnahme des zweiten Satzes nicht anzuwenden. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
  2. Absatz 10,Der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine Ergänzungszulage auf das für das höhere Besoldungsdienstalter gebührende Monatsentgelt (Paragraph 8 a, Absatz eins, letzter Satz). Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
    1. Ziffer eins
      bei der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      bei der oder dem Vertragsbediensteten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG.
    Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das in das Besoldungsdienstalter gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 94 c, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach Erreichen des Mindestalters für eine Beschäftigung im Rahmen eines Systems der dualen Ausbildung nach Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.1994 Seite 12, zurückgelegten“.

Novellierungsanordnung 1d, Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;“

Novellierungsanordnung 1e, Paragraph 94 c, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die oder der Vertragsbedienstete weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;“

Novellierungsanordnung 1f, Paragraph 94 c, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 94 b, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 1g, Paragraph 94 c, Absatz 5 und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 113, angefügt:

  1. Absatz 113,Der den Paragraph 46 f, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 94 b, Absatz 4 a, 9 und 10, Paragraph 94 c, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 94 c, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer