133. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 89 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.Im Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 324 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.Im Paragraph 324, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 324 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.Im Paragraph 324, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 789 wird folgender § 790 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 789, wird folgender Paragraph 790, samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2024
§ 790.Paragraph 790,
(1)Absatz einsAbweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 783, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2024 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2024 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) und unter Berücksichtigung des Absatz 3, nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach Paragraph 10, Absatz 6, BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2023, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 58 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 185 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.Im Paragraph 185, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 185 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.Im Paragraph 185, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 408 wird folgender § 409 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 408, wird folgender Paragraph 409, samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2024
§ 409.Paragraph 409,
(1)Absatz einsAbweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 407 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 407, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 54 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 173 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.Im Paragraph 173, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 173 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.Im Paragraph 173, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 403 wird folgender § 404 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 403, wird folgender Paragraph 404, samt Überschrift angefügt:
„Pensionsanpassung 2024
§ 404.Paragraph 404,
(1)Absatz einsAbweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 402 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 402, Absatz 3, ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 25 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 35“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 25, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 35“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 35/2012“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 34, samt Überschrift angefügt:
„Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsDas Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den Paragraphen 5 und 6 – zu erhöhen (Absatz 2,), wenn ihr Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG, Paragraph 104, Absatz 2, BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:
Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. 4 und 5;Alterspensionen nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 253, ASVG (Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG), Schwerarbeitspensionen nach Paragraph 4, Absatz 3 und vorzeitige Alterspensionen nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5;
Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;Korridorpensionen nach Paragraph 4, Absatz 2,, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach Paragraphen 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;
Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
(2)Absatz 2Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 4 und § 6 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 25 Abs. 4 und 5.Der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, oder 4 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 bzw. nach Paragraph 25, Absatz 4 und 5.
(3)Absatz 3Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
(4)Absatz 4Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.“Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Absatz eins,, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 7, Ziffer eins,) zu berechnen sind.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 35 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird“ durch den Ausdruck „oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 121 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.Im Paragraph 121, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „in einer Anstalt oder Einrichtung“ durch den Ausdruck „in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 121 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.Im Paragraph 121, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der“ durch den Ausdruck „an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer