BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 24. Februar 2023

Teil römisch eins

12. Bundesgesetz:

Änderung des Heimopferrentengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3069/A Ausschussbericht 1925 Sitzung 197,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11176 Sitzung 950,, )

12. Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt das Wort „pauschalierte“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 3,, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt das Wort „pauschalierten“.

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz entfällt das Wort „pauschalierte“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3 a, innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
  2. Absatz 3,Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. “

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 20, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph eins, Absatz eins und 3 a, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 19 b, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 9,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer