12. Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt das Wort „pauschalierte“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt das Wort „pauschalierte“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.“Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 3,, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 1 entfällt das Wort „pauschalierten“.In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt das Wort „pauschalierten“.
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In § 15 Abs. 1 zweiter Satz entfällt das Wort „pauschalierte“.(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz entfällt das Wort „pauschalierte“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Paragraph 19 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des § 1 Abs. 3a innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des BGBl. I Nr. 12/2023 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3 a, innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(3)Absatz 3,Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 12/2023 zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. “Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. “
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 20 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 20, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 1 Abs. 1 und 3a, § 11 Abs. 1 und § 19b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3 a, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 19 b, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(9)Absatz 9,(Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer