115. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.“Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins, und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins, und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 15 Abs. 1a erhält die Bezeichnung „(1b)“. Folgender neuer Abs. 1a wird eingefügt:Der bisherige Paragraph 15, Absatz eins a, erhält die Bezeichnung „(1b)“. Folgender neuer Absatz eins a, wird eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aHat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. § 5 Abs. 1, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. Paragraph 5, Absatz eins,, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15a Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 15 a, Absatz eins, und 2 lauten:
„§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
(2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.“Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Absatz eins, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15b Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
nach § 15 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,nach Paragraph 15, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
nach § 15 Abs. 1a und 3a sowie § 15a spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, odernach Paragraph 15, Absatz eins a und 3a sowie Paragraph 15 a, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
sofern auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15b Abs. 3 lautet:Paragraph 15 b, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 15 Abs. 3 oder 15a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.“Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in Paragraphen 15, Absatz 3, oder 15a Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15b Abs. 4 lautet:Paragraph 15 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Dienstnehmerin kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 15b wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 15 b, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 15f Abs. 1 letzter Satz wird das Zitat „§§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 1, 1a und 3a, § 15a Abs. 1 und § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 15 f, Absatz eins, letzter Satz wird das Zitat „§§ 15 Absatz eins, und 15c Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 15 Absatz eins,, 1a und 3a, Paragraph 15 a, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 “, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 15f Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15 f, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die die Dienstnehmerin zu Beginn einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Karenz gehemmt.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 15h Abs. 1 lautet:Paragraph 15 h, Absatz eins, lautet:
„§ 15h.Paragraph 15 h,
(1)Absatz einsDie Dienstnehmerin hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach § 5 Abs. 1 sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen. Der Anspruch besteht nur dann, wennDie Dienstnehmerin hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 5, Absatz eins, sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen. Der Anspruch besteht nur dann, wenn
das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist unddie Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 15i lautet:Paragraph 15 i, lautet:
„§ 15i.Paragraph 15 i,
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Dienstgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“ Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Dienstgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 15l Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15 l, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab, muss er dies schriftlich begründen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15m Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.In Paragraph 15 m, Absatz eins, und 2 wird jeweils die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 15n Abs. 2 lautet:Paragraph 15 n, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15q Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.In Paragraph 15 q, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 23 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 4 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 4 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 4 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 4 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 23, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a§ 15b Abs. 7 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist die Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. § 15b Abs. 7 dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“Paragraph 15 b, Absatz 7, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist die Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Paragraph 15 b, Absatz 7, dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 23 Abs. 8 erster Satz und Abs. 11 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben“ durch die Wortfolge „in dem im § 15h Abs. 1 erster bis dritter Satz angeführten Zeitraum und Höchstausmaß haben“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 8, erster Satz und Absatz 11, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben“ durch die Wortfolge „in dem im Paragraph 15 h, Absatz eins, erster bis dritter Satz angeführten Zeitraum und Höchstausmaß haben“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 23 Abs. 8 Z 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 23 Abs. 12 lautet:Paragraph 23, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12Auf die übrigen von den Abs. 8 und 11 nicht erfassten Bediensteten sind die §§ 15h, 15i und 15j Abs. 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf die übrigen von den Absatz 8 und 11 nicht erfassten Bediensteten sind die Paragraphen 15 h,, 15i und 15j Absatz 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, wobei die Ablehnung schriftlich zu begründen ist, und
im § 15n Abs. 1 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.“im Paragraph 15 n, Absatz eins, die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 23 Abs. 16 wird das Zitat „§§ 15i, 15j Abs. 10, 15k, 15n Abs. 2 letzter Satz und 15p“ durch das Zitat „§§ 15i, 15j Abs. 10, 15k und 15p“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 16, wird das Zitat „§§ 15i, 15j Absatz 10,, 15k, 15n Absatz 2, letzter Satz und 15p“ durch das Zitat „§§ 15i, 15j Absatz 10,, 15k und 15p“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 23 Abs. 17 wird die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 17, wird die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 23 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 15n Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist die Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. § 15n Abs. 2 dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“Paragraph 15 n, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist die Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Paragraph 15 n, Absatz 2, dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 40 werden folgende Abs. 32 und 33 angefügt:Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 32, und 33 angefügt:
„(32)Absatz 32§ 15 Abs. 1, 1a, 1b und 3a, § 15a Abs. 1 und 2, § 15b Abs. 1, 3, 4 und 7, § 15f Abs. 1 und 1a, § 15m Abs. 1 und 2, § 15q Abs. 1 und § 23 Abs. 3, 4a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.Paragraph 15, Absatz eins,, 1a, 1b und 3a, Paragraph 15 a, Absatz eins und 2, Paragraph 15 b, Absatz eins,, 3, 4 und 7, Paragraph 15 f, Absatz eins, und 1a, Paragraph 15 m, Absatz eins und 2, Paragraph 15 q, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 3,, 4a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(33)Absatz 33§ 15h Abs. 1, § 15i, § 15l Abs. 1, § 15n Abs. 2 und § 23 Abs. 8, 11, 12, 16 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrem Dienstgeber bekannt geben.“Paragraph 15 h, Absatz eins,, Paragraph 15 i,, Paragraph 15 l, Absatz eins,, Paragraph 15 n, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 8,, 11, 12, 16 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrem Dienstgeber bekannt geben.“
Artikel 2
Änderung des Väterkarenzgesetzes
Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:Das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2 nicht zulässig.“Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, nicht zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Arbeitnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aHat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz und meldet der Arbeitnehmer den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts (Abs. 2 oder 3), verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz und meldet der Arbeitnehmer den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts (Absatz 2, oder 3), verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz eins, und 2 lauten:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an die Karenz der Mutter.Die Karenz nach Paragraph 2, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an die Karenz der Mutter.
(2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem im Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 letzter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.“Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem im Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
nach § 2 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,nach Paragraph 2, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
nach § 2 Abs. 1a und 5a sowie § 3 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, odernach Paragraph 2, Absatz eins a, und 5a sowie Paragraph 3, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
sofern auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber zu den in §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Arbeitgebers stattgegeben wird. “Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber zu den in Paragraphen 2, Absatz 5, oder 3 Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Arbeitnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Arbeitgebers stattgegeben wird. “
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Arbeitnehmer kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 aEine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 7c wird folgender § 7d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7 c, wird folgender Paragraph 7 d, samt Überschrift eingefügt:
„Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
§ 7d.Paragraph 7 d,
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt.“ Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach Paragraph eins a, oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach Paragraph eins a, oder der Karenz gehemmt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die Zeit zwischen der Geburt des Kindes und dem frühesten Beginn der Elternteilzeit nach § 8b Abs. 3 sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen. Der Anspruch besteht nur dann, wennDer Arbeitnehmer hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die Zeit zwischen der Geburt des Kindes und dem frühesten Beginn der Elternteilzeit nach Paragraph 8 b, Absatz 3, sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen. Der Anspruch besteht nur dann, wenn
das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 oder § 276 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021) mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beschäftigt ist undder Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, oder Paragraph 276, Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,) mit mehr als 20 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen beschäftigt ist und
die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Arbeitnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8a lautet:Paragraph 8 a, lautet:
„§ 8a.Paragraph 8 a,
Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“ Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, Absatz eins, oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann mit dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 8d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 8 d, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Lehnt der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab, muss er dies schriftlich begründen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 8e Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.In Paragraph 8 e, Absatz eins, und 2 wird jeweils die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 8f Abs. 2 lautet:Paragraph 8 f, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 10 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 4 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 4 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 4 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 4 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 10 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a§ 4 Abs. 6a zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. § 4 Abs. 6a dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“Paragraph 4, Absatz 6 a, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Paragraph 4, Absatz 6 a, dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 10 Abs. 10 erster Satz und Abs. 13 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben“ durch die Wortfolge „in dem im § 8 Abs. 1 erster bis dritter Satz angeführten Zeitraum und Höchstausmaß haben“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 10, erster Satz und Absatz 13, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben“ durch die Wortfolge „in dem im Paragraph 8, Absatz eins, erster bis dritter Satz angeführten Zeitraum und Höchstausmaß haben“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 10 Abs. 10 Z 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 10 Abs. 14 lautet:Paragraph 10, Absatz 14, lautet:
„(14)Absatz 14Auf die übrigen von den Abs. 10 und 13 nicht erfassten Bediensteten sind die §§ 8, 8a und 8b Abs. 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf die übrigen von den Absatz 10 und 13 nicht erfassten Bediensteten sind die Paragraphen 8,, 8a und 8b Absatz 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, wobei die Ablehnung schriftlich zu begründen ist, und
§ 8f mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 MSchG ergeben.“Paragraph 8 f, mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 10 Abs. 17 wird das Zitat „§§ 8a, 8b Abs. 10, 8c, 8f Abs. 2 letzter Satz und 8h“ durch das Zitat „§§ 8a, 8b Abs. 10, 8c und 8h“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 17, wird das Zitat „§§ 8a, 8b Absatz 10,, 8c, 8f Absatz 2, letzter Satz und 8h“ durch das Zitat „§§ 8a, 8b Absatz 10,, 8c und 8h“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 10 Abs. 19 wird die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 19, wird die Wortfolge „zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „zu den in Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 10 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20§ 8f Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. § 8f Abs. 2 dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“Paragraph 8 f, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Paragraph 8 f, Absatz 2, dritter bis letzter Satz ist nur dann anzuwenden, wenn dienstrechtliche Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 14 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 22 und 23 angefügt:
„(22)Absatz 22§ 2 Abs. 1, 1a und 5a, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 6a, § 7d samt Überschrift, § 8e Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 6, 6a und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.Paragraph 2, Absatz eins,, 1a und 5a, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins,, 3, 4 und 6a, Paragraph 7 d, samt Überschrift, Paragraph 8 e, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 6,, 6a und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(23)Absatz 23§ 8 Abs. 1, § 8a, § 8d Abs. 1, § 8f Abs. 2 und § 10 Abs. 10, 13, 14, 17 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrem Arbeitgeber bekannt geben.“Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 d, Absatz eins,, Paragraph 8 f, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 10,, 13, 14, 17 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrem Arbeitgeber bekannt geben.“
Artikel 3
Änderung des Urlaubsgesetzes
Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird wie folgt geändert:Das Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person oder“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Abs. 1 Z 1,“.In Paragraph 16, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins,,“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
§ 18a.Paragraph 18 a,
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5 sowie § 18a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 18 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, treten mit 1. November 2023 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Angestelltengesetzes
Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung
§ 9a.Paragraph 9 a,
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.“ Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach Paragraph 8, Absatz 3, wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 20 angefügt:Dem Artikel römisch zehn Absatz 2, wird folgende Ziffer 20, angefügt:
§ 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.“Paragraph 9 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.“
Artikel 5
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1154b Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 1154 b, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Dienstnehmer zu Beginn einer Dienstverhinderung nach Abs. 5 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.“Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Dienstnehmer zu Beginn einer Dienstverhinderung nach Absatz 5, wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1503 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 1154b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.“Paragraph 1154 b, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Dienstverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Z 2 hat der Arbeitgeber eine Ablehnung oder Aufschiebung der vom Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit sachlich und schriftlich zu begründen.“„Im Fall der Ziffer 2, hat der Arbeitgeber eine Ablehnung oder Aufschiebung der vom Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit sachlich und schriftlich zu begründen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14b entfällt der Ausdruck „im gemeinsamen Haushalt lebenden,“.In Paragraph 14 b, entfällt der Ausdruck „im gemeinsamen Haushalt lebenden,“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 14c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der/die Arbeitgeber/in hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegekarenz sachlich und schriftlich zu begründen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14d Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 14 d, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der/die Arbeitgeber/in hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit sachlich und schriftlich zu begründen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14d Abs. 4a wird der Ausdruck „Pflegekarenz“ durch den Ausdruck „Pflegeteilzeit“ ersetzt.In Paragraph 14 d, Absatz 4 a, wird der Ausdruck „Pflegekarenz“ durch den Ausdruck „Pflegeteilzeit“ ersetzt.
5a.Novellierungsanordnung 5a, Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Maßnahmen nach §§ 14 Abs. 1 Z 2, 14c und 14d hat der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“„Bei Maßnahmen nach Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 14c und 14d hat der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
§ 16a.Paragraph 16 a,
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach §§ 14a, 14b und 14c bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.“ Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach Paragraphen 14 a,, 14b und 14c bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 56 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 56, angefügt:
§ 14 Abs. 1, § 14b, § 14c Abs. 2, § 14d Abs. 2 und 4a, § 15 Abs. 1 sowie § 16a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 b,, Paragraph 14 c, Absatz 2,, Paragraph 14 d, Absatz 2, und 4a, Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 16 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz 16/2020, wird wie folgt geändert:Das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz 16/2020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a.Paragraph 5 a,
Wenn eine Person im Zusammenhang mit
Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979 oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 sowie Vaterschaftsurlaub nach § 1a VKG;Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, sowie Vaterschaftsurlaub nach Paragraph eins a, VKG;
Freistellung nach § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 oder nach § 1154b Abs. 5 ABGB, JGS Nr. 946/1811 bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;Freistellung nach Paragraph 8, Absatz 3, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, oder nach Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB, JGS Nr. 946/1811 bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;
Pflegefreistellung im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 4 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976;Pflegefreistellung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, bis 4 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976;
den sich aus §§ 14 Abs. 1 Z 2 bis 14d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, ergebenden Rechtenden sich aus Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2, bis 14d des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, ergebenden Rechten
diskriminiert wird, kommt der I. Teil dieses Bundesgesetzes zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.“diskriminiert wird, kommt der römisch eins. Teil dieses Bundesgesetzes zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 63 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 63, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 2 und § 5a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit. 1. November 2023 in Kraft.“Paragraph 2 und Paragraph 5 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit. 1. November 2023 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2023, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung „§ 67 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder“ die Eintragung „§ 67a Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung „§ 135 Begriffsbestimmungen“ die Eintragung „§ 135a“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen, sowie die notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person,“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 28 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 4, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen persönlichen Verhinderung aus einem wichtigen Grund gem. Abs. 3 Z 1 oder Z 2 kann bei Gericht angefochten werden. § 354 Abs. 8 gilt sinngemäß. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen persönlichen Verhinderung aus einem wichtigen Grund gem. Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 354, Absatz 8, gilt sinngemäß. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
(6)Absatz 6Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Arbeitsverhinderung nach Abs. 3 Z 1 und 2 bereits erworben hat, bleiben bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Arbeitsverhinderung gehemmt.“Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Arbeitsverhinderung nach Absatz 3, Ziffer eins, und 2 bereits erworben hat, bleiben bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Arbeitsverhinderung gehemmt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 35 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:Paragraph 35, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins, und 1a ersetzt:
„§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats ihres bzw. seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie bzw. er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 36 Abs. 2, nicht zulässig.Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats ihres bzw. seines Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie bzw. er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des Paragraph 36, Absatz 2,, nicht zulässig.
(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie bzw. er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie bzw. er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.“
5a.Novellierungsanordnung 5a, Nach § 35 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:Nach Paragraph 35, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet ein Elternteil den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. § 172 Abs. 1 oder nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts nach Abs. 4, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet ein Elternteil den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. Paragraph 172, Absatz eins, oder nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts nach Absatz 4,, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, und 2 lautet:
„§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDie Karenz nach § 35 kann zweimal geteilt und abwechselnd von den Elternteilen in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in § 35 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils.Die Karenz nach Paragraph 35, kann zweimal geteilt und abwechselnd von den Elternteilen in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in Paragraph 35, Absatz 2, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils.
(2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können die Elternteile gleichzeitig Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 letzter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.“Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson können die Elternteile gleichzeitig Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsJeder Elternteil kann mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
nach § 35 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,nach Paragraph 35, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,
nach § 35 Abs. 1a und 8 sowie § 36 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, odernach Paragraph 35, Absatz eins a, und 8 sowie Paragraph 36, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder
sofern auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes
geendet hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 37 Abs. 3 lautet:Paragraph 37, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu den in § 35 Abs. 6 und 7 oder § 36 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Elternteil kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers stattgegeben wird.“Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu den in Paragraph 35, Absatz 6, und 7 oder Paragraph 36, Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Elternteil kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins,, 1a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers stattgegeben wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 37 Abs. 4 lautet:Paragraph 37, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Elternteil kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 37 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:Nach Paragraph 37, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, eingefügt:
„(7)Absatz 7Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. § 354 Abs. 8 gilt sinngemäß. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 354, Absatz 8, gilt sinngemäß. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 43 Abs. 1 wird das Zitat „§ 35 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 und 5“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 4 und 5“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird das Zitat „§ 35 Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 4, und 5“ durch das Zitat „§ 35 Absatz eins,, 1a und 8, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 4, und 5“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 34 oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 34 oder der Karenz gehemmt.“Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach Paragraph 34, oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach Paragraph 34, oder der Karenz gehemmt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 44 Abs. 1 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
„§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDie Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die Zeit zwischen der Geburt des Kindes und dem frühesten Beginn der Elternteilzeit nach § 46 Abs. 3 sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen. Der Anspruch besteht nur dann, wennDie Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die Zeit zwischen der Geburt des Kindes und dem frühesten Beginn der Elternteilzeit nach Paragraph 46, Absatz 3, sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen. Der Anspruch besteht nur dann, wenn
das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (§ 276) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt ist unddie Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 276,) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt ist und
die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 45 lautet:Paragraph 45, lautet:
„§ 45.Paragraph 45,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 44 Abs. 1 oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft haben, können mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 44, Absatz eins, oder 4 oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft haben, können mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Lehnt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab, muss sie bzw. er dies schriftlich begründen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 49 Abs. 1 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsKommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass erKommt zwischen dem Elternteil und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 44 und 45 zu Stande, kann der Elternteil der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes
Karenz, längstens jedoch bis den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.“Karenz, längstens jedoch bis den in Paragraph 35, Absatz eins,, 1a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 49 Abs. 2 lautet:Paragraph 49, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Gibt das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach § 47 Abs. 3 statt oder der Klage eines Elternteils nach § 48 Abs. 2 nicht statt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass sie bzw. er Karenz, längstens bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.“Gibt das Gericht der Klage der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 47, Absatz 3, statt oder der Klage eines Elternteils nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht statt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekannt geben, dass sie bzw. er Karenz, längstens bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins,, 1a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 50 Abs. 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 354 Abs. 8 gilt sinngemäß. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 354, Absatz 8, gilt sinngemäß. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den in Paragraph 35, Absatz eins,, 1a und 8 und Paragraph 36, Absatz eins, genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 61, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Z 2 hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit sachlich und schriftlich zu begründen.“„Im Fall der Ziffer 2, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit sachlich und schriftlich zu begründen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 62, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegekarenz sachlich und schriftlich zu begründen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 63 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 63, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit sachlich und schriftlich zu begründen.“
22a.Novellierungsanordnung 22a, Dem § 64 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 64, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Maßnahmen nach §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62 und 63 hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“„Bei Maßnahmen nach Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 2,, 62 und 63 hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 66 entfällt der Ausdruck „im gemeinsamen Haushalt lebenden,“.In Paragraph 66, entfällt der Ausdruck „im gemeinsamen Haushalt lebenden,“.
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
§ 67a.Paragraph 67 a,
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach §§ 62, 65 und 66 bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.“ Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach Paragraphen 62,, 65 und 66 bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Freistellung gehemmt.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 133 lautet:Paragraph 133, lautet:
„§ 133.Paragraph 133,
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 135 wird folgender § 135a eingefügt:Nach Paragraph 135, wird folgender Paragraph 135 a, eingefügt:
„§ 135a.Paragraph 135 a,
Wenn eine Person im Zusammenhang mit
Vaterschaftsurlaub, Elternkarenz, Elternteilzeit sowie Änderung der Lage der Arbeitszeit nach Abschnitt 5;
Freistellung nach § 28, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;Freistellung nach Paragraph 28,, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern;
den sich aus §§ 61 Abs. 1 Z 2, 62, 63, 65 und 66 ergebenden Rechtenden sich aus Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 2,, 62, 63, 65 und 66 ergebenden Rechten
diskriminiert wird, kommt dieser Abschnitt 15 zur Anwendung, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.“
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 430 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 430, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 28, Absatz 3 und 5, Paragraph 35, Absatz eins,, 1a und 8, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz eins,, 3, 4 und 7, Paragraph 43, Absatz eins und 1a, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins und 2, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 66,, Paragraph 67 a, samt Überschrift, Paragraph 133 und Paragraph 135 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft. Paragraph 35, Absatz eins,, 1a und 8, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz eins,, 3, 4 und 7, Paragraph 43, Absatz eins und 1a, Paragraph 49, Absatz eins und 2, und Paragraph 53, Absatz eins, sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45,, Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz 2, sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.
(9)Absatz 9§ 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.“Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.“
Artikel 9
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 225/2022, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „oder für dieses Kind nur deswegen kein Anspruch besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige Leistung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz besteht und diese tatsächlich bezogen wird“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „oder für dieses Kind nur deswegen kein Anspruch besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige Leistung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz besteht und diese tatsächlich bezogen wird“ eingefügt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 2 Abs. 6 zweiter Satz wird die Zahl „10“ durch die Zahl „14“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz wird die Zahl „10“ durch die Zahl „14“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 6 vierter Satz wird der Ausdruck „vier“ durch den Ausdruck „zwei“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, vierter Satz wird der Ausdruck „vier“ durch den Ausdruck „zwei“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.“Auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5b fünfter Satz wird die Wortfolge „ab Ende des letzten Bezugsteiles“ durch die Wortfolge „ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile“ ersetzt.In Paragraph 5 b, fünfter Satz wird die Wortfolge „ab Ende des letzten Bezugsteiles“ durch die Wortfolge „ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24c Abs. 2 wird die Wortfolge „Ungeachtet des Abs. 2“ durch die Wortfolge „Ungeachtet des Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 24 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ungeachtet des Absatz 2 “, durch die Wortfolge „Ungeachtet des Absatz eins “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 24d wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Ist ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für dieses Kind verhindert, so verlängert sich die Bezugsdauer des anderen Elternteiles im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 61 Tage. Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens entspricht im Verlängerungszeitraum der Höhe der Sonderleistung gemäß Abs. 1. § 5c Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.“Ist ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für dieses Kind verhindert, so verlängert sich die Bezugsdauer des anderen Elternteiles im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 61 Tage. Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens entspricht im Verlängerungszeitraum der Höhe der Sonderleistung gemäß Absatz eins, Paragraph 5 c, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 31 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 31, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:
„Wird durch den Tod des beziehenden Elternteiles oder des Kindes die Mindestbezugsdauer nicht erfüllt, ist von Amts wegen von der Rückforderung abzusehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 50 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 39 und 40 angefügt:
„(39)Absatz 39§ 2 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft.
(40)Absatz 40§ 2 Abs. 6 und 9, § 5b, § 24c Abs. 2, § 24d Abs. 3 sowie § 31 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Oktober 2023 anzuwenden.“Paragraph 2, Absatz 6 und 9, Paragraph 5 b,, Paragraph 24 c, Absatz 2,, Paragraph 24 d, Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Oktober 2023 anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes
Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3a erster Satz wird der Ausdruck „vier“ durch den Ausdruck „zwei“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3 a, erster Satz wird der Ausdruck „vier“ durch den Ausdruck „zwei“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird folgender Abs. 3b angefügt:In Paragraph 2, wird folgender Absatz 3 b, angefügt:
„(3b)Absatz 3 bBei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteils wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des anderen Elternteils durch den Vater im Beisein des Kindes im Mindestausmaß von durchschnittlich zwei Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt im Sinne des Abs. 3 angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteils steht dem Vorliegen einer Familienzeit nach Abs. 4 nicht entgegen.“Bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteils wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des anderen Elternteils durch den Vater im Beisein des Kindes im Mindestausmaß von durchschnittlich zwei Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt im Sinne des Absatz 3, angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteils steht dem Vorliegen einer Familienzeit nach Absatz 4, nicht entgegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „22,60“ durch den Betrag „47,82“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Betrag „22,60“ durch den Betrag „47,82“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Familienzeitbonus gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern gebührt der Bonus frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Der Antrag muss, bei sonstigem Anspruchsverlust, spätestens binnen 121 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „1. 2023“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2023“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 5, wird der Ausdruck „1. 2023“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2023“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 12 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7§ 2 Abs. 3a und 3b, § 3 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Oktober 2023 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Oktober 2023 anzuwenden.
(8)Absatz 8§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Juli 2023 anzuwenden.“Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Juli 2023 anzuwenden.“
Van der Bellen
Nehammer