112. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, die Fernmeldegebührenordnung, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das KommAustria-Gesetz, das Kommunikationsplattformen-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert werden, ein ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wird sowie das Rundfunkgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aufgehoben werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Art. 1 | Änderung des ORF-Gesetzes |
Art. 2 | Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) |
Art. 3 | Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes |
Art. 4 | Änderung der Fernmeldegebührenordnung |
Art. 5 | Aufhebung des Fernmeldegebührengesetzes |
Art. 6 | Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes |
Art. 7 | Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 |
Art. 8 | Änderung des KommAustria-Gesetzes |
Art. 9 | Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes |
Art. 10 | Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes |
Art. 11 | Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 |
Art. 12 | Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1a wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph eins a, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
„Nachrichtensendung“ eine Sendung mit einzelnen Nachrichtenbeiträgen zur Berichterstattung über aktuelle politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Ereignisse;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 16 werden angefügt:In Paragraph eins a, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12 bis 16 werden angefügt:
„Adserver“ den zur Auslieferung und Erfolgsmessung von kommerzieller Kommunikation in Onlineangeboten eingesetzten physischen Server oder die darauf laufende Software;
„Überkompensation“ eine Ausgleichsleistung, die unter Berücksichtigung allfälliger zu erwartender Preis- und Kostensteigerungen über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verursachten Nettokosten (§ 31 Abs. 3) abzudecken;„Überkompensation“ eine Ausgleichsleistung, die unter Berücksichtigung allfälliger zu erwartender Preis- und Kostensteigerungen über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verursachten Nettokosten (Paragraph 31, Absatz 3,) abzudecken;
„Ad Impression“ den Aufruf von Werbemitteln auf einem Adserver;
„Behavioral Targeting“ als Form der Zielgruppenansprache im Onlineangebot die verhaltensbasierte Schaltung von kommerzieller Kommunikation auf der Grundlage der Analyse des individuellen Nutzerverhaltens;
„Geo-Targeting“ die Schaltung von standortbasierter kommerzieller Kommunikation auf der Grundlage der geografischen Zuordnung des Nutzers eines Onlineangebots.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
die Veranstaltung von Rundfunk,
die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten nicht aber – soweit im Versorgungsauftrag nicht ausdrücklich anderes geregelt wird – von eigenständigen ausschließlich online verfügbaren Fernseh- und Radioprogrammen,die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten nicht aber – soweit im Versorgungsauftrag nicht ausdrücklich anderes geregelt wird – von eigenständigen ausschließlich online verfügbaren Fernseh- und Radioprogrammen,
den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind,alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind,
die Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform unddie Zugänglichmachung der Programme von Veranstaltern nach dem Privatradiogesetz – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und
die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 4a wird nach dem Wort „Auslassung“ die Wortfolge „oder Tausch“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 4 a, wird nach dem Wort „Auslassung“ die Wortfolge „oder Tausch“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 5 wird die Z 2 durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Ziffer 2, durch folgende Ziffer 2 bis 4 ersetzt:
die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f, einschließlich eines online verfügbaren, auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichteten Fernsehprogrammes,die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 e und Paragraph 4 f,, einschließlich eines online verfügbaren, auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichteten Fernsehprogrammes,
die Zugänglichmachung der Programme von Hörfunkveranstaltern nach dem PrR-G auf der für die Bereitstellung der Audioinhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform und
die Zugänglichmachung der von Fernsehveranstaltern nach dem AMD-G bereitgestellten, auf das österreichische Publikum ausgerichteten Fernseh-Vollprogramme und von deren Sendungen mit kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich auf der für die Bereitstellung audiovisueller Inhalte des Österreichischen Rundfunks eingerichteten Online-Plattform.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zugänglichmachung auf der Online-Plattform
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsDie Zugänglichmachung im Sinne von § 3 Abs. 5 Z 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.Die Zugänglichmachung im Sinne von Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 hat nur insoweit zu erfolgen als ein Veranstalter beim Österreichischen Rundfunk die Nachfrage zum Zugang zu der Plattform erhebt und dem Österreichischen Rundfunk die für die Bereitstellung des eigenen Programms anfallenden Kosten ersetzt. Die Zugänglichmachung hat nach sachlichen Kriterien und zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2Bei der Bereitstellung auf der Online-Plattform ist durch leicht erkennbare Hinweise für eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Inhalte und im Fall von Fernsehsendungen auch für deren Kennzeichnung durch Angabe des Veranstalters Sorge zu tragen.
(3)Absatz 3Im Fall von Streitigkeiten hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Österreichische Rundfunk die Inhalte eines Fernseh- oder Hörfunkveranstalters zugänglich zu machen hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß §§ 4b bis 4d“ die Wortfolge „und § 4e Abs. 1 Z 7“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraphen 4 b bis 4d“ die Wortfolge „und Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 7 “, eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 8, § 33 Abs. 5 und 7 bis 10 sowie Abs. 13 und in § 34 Abs. 1 und 3 wird das Wort „Redakteursausschuss“ durch „Redaktionsausschuss“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 33, Absatz 5 und 7 bis 10 sowie Absatz 13 und in Paragraph 34, Absatz eins und 3 wird das Wort „Redakteursausschuss“ durch „Redaktionsausschuss“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4b entfällt in Abs. 1 im ersten Satz die Wortfolge „nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit“ und wird in Abs. 2 der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 4 b, entfällt in Absatz eins, im ersten Satz die Wortfolge „nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit“ und wird in Absatz 2, der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Programm ist nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tragbarkeit über Satellit zu verbreiten, erweist sich diese Verbreitung aber als wirtschaftlich nicht tragbar, jedenfalls online bereitzustellen. Es kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 4e Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2 bis 2b);“eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Absatz 2 bis 2b);“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4e Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils nach der Wortfolge „nach § 3 Abs. 1 und 8“ die Wortfolge „sowie § 4e Abs. 8“ eingefügt.In Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird jeweils nach der Wortfolge „nach Paragraph 3, Absatz eins und 8“ die Wortfolge „sowie Paragraph 4 e, Absatz 8 “, eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4e Abs. 1 werden das Wort „und“ am Ende der Z 3 und der Punkt am Ende der Z 4 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 bis 7 werden angefügt:In Paragraph 4 e, Absatz eins, werden das Wort „und“ am Ende der Ziffer 3 und der Punkt am Ende der Ziffer 4, jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5 bis 7 werden angefügt:
eine Zusammenstellung ausschließlich online abrufbarer Sendungen (Abs. 5 und 6);eine Zusammenstellung ausschließlich online abrufbarer Sendungen (Absatz 5 und 6);
eine Zusammenstellung von bereits vor Ausstrahlung in einem Programm nach § 3 Abs. 1 und 8 sowie § 4e Abs. 8 auf Abruf bereitgestellten Sendungen (Abs. 7) undeine Zusammenstellung von bereits vor Ausstrahlung in einem Programm nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 4 e, Absatz 8, auf Abruf bereitgestellten Sendungen (Absatz 7,) und
ein auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichtetes Fernsehprogramm (Abs. 8).“ein auf die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen gerichtetes Fernsehprogramm (Absatz 8,).“
13.Novellierungsanordnung 13, § 4e Abs. 2 lautet:Paragraph 4 e, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Textbeiträgen und audiovisuellen Beiträgen (Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Audio- und Video-Podcasts) im anhand der Gesamtanzahl der pro Kalenderwoche jeweils auf der Start- und Übersichtsseite und auf der Übersichtsseite der Sportberichterstattung vorzufindenden Beiträge gemessenen Verhältnis von 30 vH zu 70 vH. Auf der Start- und Übersichtsseite darf die Gesamtanzahl der Textbeiträge nicht mehr als 350 pro Kalenderwoche betragen. Die Überblicksberichterstattung bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch 14 Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig.“Die Überblicksberichterstattung (Absatz eins, Ziffer 2,) besteht aus Textbeiträgen und audiovisuellen Beiträgen (Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Audio- und Video-Podcasts) im anhand der Gesamtanzahl der pro Kalenderwoche jeweils auf der Start- und Übersichtsseite und auf der Übersichtsseite der Sportberichterstattung vorzufindenden Beiträge gemessenen Verhältnis von 30 vH zu 70 vH. Auf der Start- und Übersichtsseite darf die Gesamtanzahl der Textbeiträge nicht mehr als 350 pro Kalenderwoche betragen. Die Überblicksberichterstattung bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch 14 Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 4e werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 4 e, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie einzelnen Elemente der Überblicksberichterstattung in Form von Textbeiträgen dürfen nicht vertiefend sein und sind daher auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung zur Vermittlung des wesentlichen Informationsgehalts beschränkt. Die Überblicksberichterstattung darf ferner in ihrer Gesamtheit und zwar sowohl auf der Start- und Übersichtsseite als auch auf den nachgelagerten Ebenen des betreffenden Online-Angebots weder in der Aufmachung noch in der Gestaltung oder der Anordnung der einzelnen Elemente mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein. Die Überblicksberichterstattung darf auch kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Aktualisierungen von Tagesmeldungen im Tagesverlauf gelten nicht als neue Tagesmeldungen. Lokalberichterstattung ist nur im Rahmen der Bundes- und Länderberichterstattung zulässig und nur soweit lokale Ereignisse von bundesweitem oder im Falle der Länderberichterstattung von landesweitem Interesse sind. Eine umfassende lokale Berichterstattung ist unzulässig.
(2b)Absatz 2 bDie einzelnen Elemente der Überblicksberichterstattung in Form von audiovisuellen Beiträgen dürfen von einer Überschrift und zusätzlich von einer Einleitung in Textform, die die wichtigsten im audiovisuellen Beitrag vermittelten Informationen in knapper Form in maximal 300 Zeichen zusammenfasst, begleitet sein.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 4e Abs. 3 wird im letzten Satz nach der Wortfolge „jeweiligen Sendung“ die Wortfolge „oder gleichzeitig mit deren Bereitstellung nach Abs. 4“ eingefügt.In Paragraph 4 e, Absatz 3, wird im letzten Satz nach der Wortfolge „jeweiligen Sendung“ die Wortfolge „oder gleichzeitig mit deren Bereitstellung nach Absatz 4 “, eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 4e Abs. 4 lautet:Paragraph 4 e, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Beim Abrufdienst gemäß Abs. 1 Z 4 darf die Bereitstellung zum Abruf ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts)Beim Abrufdienst gemäß Absatz eins, Ziffer 4, darf die Bereitstellung zum Abruf ohne Speichermöglichkeit (ausgenommen Podcasts)
von vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellten Sendungen sechs Monate nach Ausstrahlung nicht überschreiten,
von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information sowie von Sendungen über Sportbewerbe im Sinne von § 4b Abs. 4 (Premium-Sportbewerbe) 30 Tage nach Ausstrahlung nicht überschreiten undvon Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information sowie von Sendungen über Sportbewerbe im Sinne von Paragraph 4 b, Absatz 4, (Premium-Sportbewerbe) 30 Tage nach Ausstrahlung nicht überschreiten und
im Fall von Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten, Dokumentationen, Sendungen für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen (§ 3 Abs. 5 Z 2 lit. b) und Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 zeitlich unbefristet erfolgen.im Fall von Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten, Dokumentationen, Sendungen für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen (Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, Litera b,) und Sportsendungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, zeitlich unbefristet erfolgen.
Im Fall von Fernsehserien beginnt die Bereitstellungsdauer gemäß Z 1 für sämtliche Folgen der Serie mit dem auf den Tag der Bereitstellung der letzten Folge folgenden Tag. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 sowie § 4e Abs. 8 zulässig. Für eine entsprechende Indexierung aller Sendungen ist zu sorgen.“Im Fall von Fernsehserien beginnt die Bereitstellungsdauer gemäß Ziffer eins, für sämtliche Folgen der Serie mit dem auf den Tag der Bereitstellung der letzten Folge folgenden Tag. Vorankündigungen von Sendungen im Rahmen des Abrufdiensts sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Ausstrahlung in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 4 e, Absatz 8, zulässig. Für eine entsprechende Indexierung aller Sendungen ist zu sorgen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 4e wird Abs. 5 durch folgende Abs. 5 bis 9 ersetzt:In Paragraph 4 e, wird Absatz 5, durch folgende Absatz 5 bis 9 ersetzt:
„(5)Absatz 5Es ist zulässig, Sendungen aus den Kategorien Information und Kultur, Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 sowie Sendungen für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen, die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden, ausschließlich zum Abruf bereitzustellen. Derart bereitgestellte Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen die Dauer von 20 Minuten, einzelne Nachrichtenbeiträge und Beiträge zur politischen Information die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Die Anzahl der so bereitgestellten Sendungen darf pro Kalenderwoche wöchentlich nicht mehr als 80 betragen. Die Bereitstellungsdauer bemisst sich je nach Sendungsinhalt nach den Regelungen in Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für den Beginn der Frist auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung abzustellen ist. Unabhängig von den vorstehenden Vorgaben ist es zulässig, Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 ausschließlich online live bereitzustellen.Es ist zulässig, Sendungen aus den Kategorien Information und Kultur, Sportsendungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, sowie Sendungen für die Zielgruppe der unmündigen Minderjährigen, die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden, ausschließlich zum Abruf bereitzustellen. Derart bereitgestellte Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen die Dauer von 20 Minuten, einzelne Nachrichtenbeiträge und Beiträge zur politischen Information die Dauer von 5 Minuten nicht überschreiten. Die Anzahl der so bereitgestellten Sendungen darf pro Kalenderwoche wöchentlich nicht mehr als 80 betragen. Die Bereitstellungsdauer bemisst sich je nach Sendungsinhalt nach den Regelungen in Absatz 4, mit der Maßgabe, dass für den Beginn der Frist auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung abzustellen ist. Unabhängig von den vorstehenden Vorgaben ist es zulässig, Sportsendungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, ausschließlich online live bereitzustellen.
(6)Absatz 6Im Audiobereich dürfen nur Kultur- und Nachrichtensendungen sowie Sendungen zur politischen Information ausschließlich zum Abruf bereitgestellt werden, wobei hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung Abs. 5 zweiter Satz und hinsichtlich der Dauer der Bereitstellung Abs. 5 vierter Satz anzuwenden ist. Für Audio-Podcasts mit den im vorstehenden Satz genannten Inhalten gilt abweichend, dass sie die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten dürfen.Im Audiobereich dürfen nur Kultur- und Nachrichtensendungen sowie Sendungen zur politischen Information ausschließlich zum Abruf bereitgestellt werden, wobei hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung Absatz 5, zweiter Satz und hinsichtlich der Dauer der Bereitstellung Absatz 5, vierter Satz anzuwenden ist. Für Audio-Podcasts mit den im vorstehenden Satz genannten Inhalten gilt abweichend, dass sie die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten dürfen.
(7)Absatz 7Sendungen aus den Kategorien Information (mit Ausnahme von Nachrichtensendungen), Kultur, Unterhaltung und Sport, die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden, dürfen auch vor der Ausstrahlung in einem Programm nach § 3 Abs. 1 und 8, frühestens aber 24 Stunden davor unverändert zum Abruf bereitgestellt werden. Im Fall von Serien gilt, dass zu diesem Zeitpunkt höchstens zwei Folgen einer Serie bereitgestellt werden dürfen. Die Bereitstellungsdauer bemisst sich je nach Sendungsinhalt nach den Regelungen in Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für den Beginn der Frist auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung abzustellen ist.Sendungen aus den Kategorien Information (mit Ausnahme von Nachrichtensendungen), Kultur, Unterhaltung und Sport, die vom Österreichischen Rundfunk selbst oder in seinem Auftrag, sei es auch in Zusammenarbeit mit Dritten, hergestellt wurden, dürfen auch vor der Ausstrahlung in einem Programm nach Paragraph 3, Absatz eins und 8, frühestens aber 24 Stunden davor unverändert zum Abruf bereitgestellt werden. Im Fall von Serien gilt, dass zu diesem Zeitpunkt höchstens zwei Folgen einer Serie bereitgestellt werden dürfen. Die Bereitstellungsdauer bemisst sich je nach Sendungsinhalt nach den Regelungen in Absatz 4, mit der Maßgabe, dass für den Beginn der Frist auf den Tag der erstmaligen Bereitstellung abzustellen ist.
(8)Absatz 8Das an Minderjährige gerichtete Fernsehprogramm (Abs. 1 Z 7) hat unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ein deren jeweiligem Entwicklungsstand angepasstes vielfältiges und qualitativ hochstehendes, auch pädagogisch wertvolles Angebot an Sendungen zur Information, Beratung, Bildung und Unterhaltung aufzuweisen. In diesem Programm ist auch die kostenlose Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf deren Einbeziehung in eine Sendung unzulässig.Das an Minderjährige gerichtete Fernsehprogramm (Absatz eins, Ziffer 7,) hat unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen ein deren jeweiligem Entwicklungsstand angepasstes vielfältiges und qualitativ hochstehendes, auch pädagogisch wertvolles Angebot an Sendungen zur Information, Beratung, Bildung und Unterhaltung aufzuweisen. In diesem Programm ist auch die kostenlose Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise im Hinblick auf deren Einbeziehung in eine Sendung unzulässig.
(9)Absatz 9Das Online-Angebot gemäß Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 sowie Abs. 8 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.“Das Online-Angebot gemäß Absatz 2 bis 4 und Absatz 7, sowie Absatz 8, darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6b) durchzuführen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 4f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4 f, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bereitstellung derartiger Angebote gegen gesonderte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Bezahlung der Nutzerinnen und Nutzer ist unzulässig.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 4f Abs. 2 Z 28 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für Angebote in Form von Anwendungen zur Herstellung der und Unterstützung bei der barrierefreien Zugänglichmachung audiovisueller Inhalte.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 5 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 4e Abs. 1 Z 4“ durch den Verweis auf „§ 4e Abs. 1 Z 4 und 7“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 4e Absatz eins, Ziffer 4 “, durch den Verweis auf „§ 4e Absatz eins, Ziffer 4, und 7“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Transparenzpflicht
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§ 7) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF-Beitrag dient.Der Österreichische Rundfunk hat dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (Paragraph 7,) einen Bericht vorzulegen, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF-Beitrag dient.
(2)Absatz 2In diesem Bericht sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für den Generaldirektor, die Direktoren und Landesdirektoren sowie sowohl für die beim Österreichischen Rundfunk als auch bei seinen Tochtergesellschaften beschäftigten Personen die Höhe der jeweils bezogenen Bruttogehälter darzustellen. Die nachfolgend geregelte Darstellungsweise hat sinngemäß auch für die für den ORF und seine Tochtergesellschaften tätigen freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erfolgen.
(3)Absatz 3Auszuweisen ist, jeweils aufgegliedert nach Arbeitgeber, Altersgruppen und Geschlecht, die Anzahl der Personen, die ein Jahresgehalt einschließlich Zulagen und Zuschlägen in der Höhe von
mehr als 50 000 bis zu 75 000 Euro,
mehr als 75 000 bis zu 100 000 Euro,
mehr als 100 000 bis zu 150 000 Euro,
mehr als 150 000 bis zu 200 000 Euro,
mehr als 200 000 bis zu 300 000 Euro sowie
beziehen.
(4)Absatz 4Im Fall von Personen, deren Brutto-Jahresgehalt einschließlich Zulagen den Betrag von 170 000 Euro übersteigt, ist in einer eigenen Tabelle in einer Anlage zum Bericht dem konkreten der Höhe nach aufsteigend geordneten Betrag jeweils der Name der betreffenden Person voranzustellen. Für diese Personen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen bekanntzugeben.
(5)Absatz 5Für die in Abs. 3 angeführten Personengruppen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen in der Form bekanntzugeben, dass dargestellt wird, wieviele Personen der betreffenden Gruppe in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen aus Nebenbeschäftigungen fallen.Für die in Absatz 3, angeführten Personengruppen sind zusätzlich die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus Nebenbeschäftigungen in der Form bekanntzugeben, dass dargestellt wird, wieviele Personen der betreffenden Gruppe in welche der in Absatz 6, angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen aus Nebenbeschäftigungen fallen.
(6)Absatz 6Bei Bekanntgaben im Sinne des Abs. 5 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien anzugeben:Bei Bekanntgaben im Sinne des Absatz 5, ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien anzugeben:
von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);
von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);
von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);
von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und
über 12 000 Euro (Kategorie 5).
(7)Absatz 7In einem eigenen Kapitel des Berichts sind die sich nach Maßgabe der abgeschlossenen freien Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge ergebenden Gehaltstabellen jeweils für die höchsten vier Verwendungsgruppen gegliedert nach Verwendungsgruppenjahren auszuweisen. Das jeweilige Verwendungsgruppenschema ist zu erläutern.
(8)Absatz 8In einem weiteren Kapitel des Berichts sind die nach Maßgabe abgeschlossener freier Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträge im Fall der jeweils höchsten vier Verwendungsgruppen zur Anwendung gelangenden Zulagen darzustellen.
(9)Absatz 9Der Bericht hat auch Darstellungen zu den mit den einzelnen Programmen und dem Online-Angebot erzielten Reichweiten und zur Nutzung, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden getrennt nach marktüblichen Altersgruppen auf Halbjahresbasis zu erheben sind, zu enthalten.
(10)Absatz 10In einer Anlage zum Bericht sind die Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation gesondert für jedes der gemäß § 3 Abs. 1 und 8 veranstalteten Programme sowie für jedes Online-Angebot (§ 4e und § 4f) aufgeschlüsselt nach den Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und sonstiger kommerzieller Kommunikation darzustellen.In einer Anlage zum Bericht sind die Einnahmen aus kommerzieller Kommunikation gesondert für jedes der gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 8 veranstalteten Programme sowie für jedes Online-Angebot (Paragraph 4 e und Paragraph 4 f,) aufgeschlüsselt nach den Einnahmen aus Werbung, Sponsoring, Produktplatzierung und sonstiger kommerzieller Kommunikation darzustellen.
(11)Absatz 11In einer weiteren Anlage sind nach Art, Umfang und Aufwand jene kommerziellen Aktivitäten darzustellen, die der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften mit dem Ziel unternehmen, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zu fördern oder zu bewerben.
(12)Absatz 12In einer zusätzlichen Anlage sind die Kosten sämtlicher Eigen- und Auftragsproduktionen verbunden mit der Darstellung des jeweils vom Österreichischen Rundfunk getragenen Eigenanteils sowie – getrennt nach den Bereichen Produktion, Unternehmensberatung, Studien, Umfragen sowie sonstige Beratung und ohne dabei personenbezogene Daten zu veröffentlichen – der Gegenstand, die Höhe des Entgelts und die Laufzeit von Beraterverträgen und Beschaffungs-Rahmenverträgen des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften auszuweisen. Gleiches gilt für Werkverträge, in denen ein den Betrag von 50 000 Euro übersteigendes Entgelt vereinbart ist.
(13)Absatz 13Der Bericht ist vom Bundeskanzler zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Er ist weiters vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.
(14)Absatz 14Tarifwerke zur kommerziellen Kommunikation sind auf der Website des Österreichischen Rundfunks leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. Die Tarifwerke haben Bestimmungen über Preis, Leistung, Form, Skonti und absatzmengenbezogene sowie zeitlich befristete aktionsbezogene Rabatte für die kommerzielle Kommunikation zu enthalten. Die Vergabe anderer als der im Tarifwerk geregelten kommerziellen Kommunikation ist unzulässig. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen. Die Tarifwerke sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 8a Abs. 2 wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORF-Beitrag“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 2, wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORF-Beitrag“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 14 Abs. 4 wird im dritten Satz die Zahl „172“ durch die Zahl „155“ sowie im dritten und im vierten Satz die Wortfolge „im Jahresdurchschnitt“ jeweils durch die Wortfolge „im Durchschnitt eines Kalendermonats“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 4, wird im dritten Satz die Zahl „172“ durch die Zahl „155“ sowie im dritten und im vierten Satz die Wortfolge „im Jahresdurchschnitt“ jeweils durch die Wortfolge „im Durchschnitt eines Kalendermonats“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 14, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Mit Ausnahme von Hinweisen auf einzelne Sendungsinhalte ist auch die Bewerbung von Programmen des Österreichischen Rundfunks in den Angeboten nach § 4e Abs. 5 bis 7 und umgekehrt unzulässig.“„Mit Ausnahme von Hinweisen auf einzelne Sendungsinhalte ist auch die Bewerbung von Programmen des Österreichischen Rundfunks in den Angeboten nach Paragraph 4 e, Absatz 5 bis 7 und umgekehrt unzulässig.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 18 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 18, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Zahl der jährlich für die Erwirtschaftung von Einnahmen des ORF und seiner Tochtergesellschaften aus kommerzieller Kommunikation herangezogenen und verrechneten Ad-Impressions auf dem vom ORF oder seinen Tochtergesellschaft eingesetzten Adserver darf im Jahr 2024 den Wert von 2,76 Mrd, im Jahr 2025 den Wert von 2,9 Mrd und ab dem Jahr 2026 den Wert von 3 Mrd nicht überschreiten und die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in keinem Geschäftsjahr die Höhe von 5 vH der Gesamteinnahmen aus dem ORF-Beitrag (§ 31) im vorangegangenen Kalenderjahr übersteigen. Die Zahl der Ad-Impressions ist zu protokollieren und halbjährlich aktualisiert zu veröffentlichen.“„Die Zahl der jährlich für die Erwirtschaftung von Einnahmen des ORF und seiner Tochtergesellschaften aus kommerzieller Kommunikation herangezogenen und verrechneten Ad-Impressions auf dem vom ORF oder seinen Tochtergesellschaft eingesetzten Adserver darf im Jahr 2024 den Wert von 2,76 Mrd, im Jahr 2025 den Wert von 2,9 Mrd und ab dem Jahr 2026 den Wert von 3 Mrd nicht überschreiten und die Einnahmen des Österreichischen Rundfunks aus kommerzieller Kommunikation in seinen Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag dürfen in keinem Geschäftsjahr die Höhe von 5 vH der Gesamteinnahmen aus dem ORF-Beitrag (Paragraph 31,) im vorangegangenen Kalenderjahr übersteigen. Die Zahl der Ad-Impressions ist zu protokollieren und halbjährlich aktualisiert zu veröffentlichen.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 18 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten über das Verhalten des einzelnen Nutzers eine Individualisierung erfolgt“ durch die Wortfolge „jegliche Form von Zielgruppensegmentierung der ausgespielten kommerziellen Kommunikation, insbesondere auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten mittels Behavioral Targeting oder Geo-Targeting“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wortfolge „jene Formen, bei denen auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten über das Verhalten des einzelnen Nutzers eine Individualisierung erfolgt“ durch die Wortfolge „jegliche Form von Zielgruppensegmentierung der ausgespielten kommerziellen Kommunikation, insbesondere auf Basis der Speicherung von personenbezogenen Daten mittels Behavioral Targeting oder GeoTargeting“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 21 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Programmentgeltes“ durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Wort „Programmentgeltes“ durch das Wort „ORFBeitrags“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 21 Abs. 1 Z 8, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Redakteurstatuts“ durch „Redaktionsstatuts“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 wird das Wort „Redakteurstatuts“ durch „Redaktionsstatuts“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 23 Abs. 2 Z 8, § 31 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 38a Abs. 1 und § 39 Abs. 2a wird das Wort „Programmentgelts“ jeweils durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 31, Absatz 4,, 5, 7 und 8, Paragraph 38 a, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz 2 a, wird das Wort „Programmentgelts“ jeweils durch das Wort „ORFBeitrags“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5 und § 45 Abs. 4 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5 und Paragraph 45, Absatz 4, wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 30 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Programmentgelts (Radioentgelt, Fernsehentgelt)“ durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Programmentgelts (Radioentgelt, Fernsehentgelt)“ durch das Wort „ORFBeitrags“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 30k Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 30 k, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Vorschriften haben Bestimmungen über das Recht der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Antragsgegnerinnen und Antragsgegner auf Akten- und Protokolleinsicht sowie Protokollberichtigung und auf Mitteilung des begründeten Ergebnisses in Schriftform zu enthalten.“
33.Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift des 6. Abschnitts lautet:
„Nettokosten, ORF-Beitrag und Gebarungskontrolle“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 31 wird folgende Paragraphenüberschrift vorangestellt:Dem Paragraph 31, wird folgende Paragraphenüberschrift vorangestellt:
„Nettokosten und ORF-Beitrag“
35.Novellierungsanordnung 35, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 31 Abs. 2 wird das Wort „Programmentgelts“ im ersten Satz durch das Wort „ORF-Beitrags“ und in den folgenden Sätzen jeweils durch das Wort „Beitrags“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, wird das Wort „Programmentgelts“ im ersten Satz durch das Wort „ORFBeitrags“ und in den folgenden Sätzen jeweils durch das Wort „Beitrags“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „Zuwendung nach Abs. 11“ durch die Wortfolge „nach den Abs. 11 bis 16 festzulegenden Kompensation“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wortfolge „Zuwendung nach Absatz 11 “, durch die Wortfolge „nach den Absatz 11 bis 16 festzulegenden Kompensation“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 31 Abs. 5 wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORF-Beiträgen“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 5, wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORFBeiträgen“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 31 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Programmentgelts“ durch die Wortfolge „der Höhe des ORF-Beitrags“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Programmentgelts“ durch die Wortfolge „der Höhe des ORFBeitrags“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 31 Abs. 7 und 8 wird das Wort „Programmentgelts“ durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 7 und 8 wird das Wort „Programmentgelts“ durch das Wort „ORFBeitrags“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 31 werden die Abs. 9 bis 19 durch folgende Abs. 9 bis 22 ersetzt:In Paragraph 31, werden die Absatz 9 bis 19 durch folgende Absatz 9 bis 22 ersetzt:
„(9)Absatz 9Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß § 37 Abs. 2.Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 8, ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß Paragraph 37, Absatz 2,
(10)Absatz 10Die in Abs. 9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. § 13 Abs. 3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.Die in Absatz 9, genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
(10a)Absatz 10 aDie Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob
den Vorgaben des Abs. 2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs. 2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowieden Vorgaben des Absatz 2, erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Absatz 2, dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie
die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs. 3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Absatz 3, ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.
(10b)Absatz 10 bZur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§ 40 Abs. 5) verlangen.Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 10 a, kann die Regulierungsbehörde der gemäß Paragraph 40, bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (Paragraph 40, Absatz 5,) verlangen.
(10c)Absatz 10 cDer Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch
eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,
eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,
eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,
eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,
eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs. 2) gesetzt werden sowieeine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Absatz 2,) gesetzt werden sowie
eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode
zur Verfügung zu stellen.
(10d)Absatz 10 dGelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991) geändert werden.Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) geändert werden.
(10e)Absatz 10 eDie Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs. 3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF-Beitrags mit den in den Abs. 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Absatz 3,) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF-Beitrags mit den in den Absatz 2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.
(11)Absatz 11Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (Paragraph 4 b,) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,
schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß § 4b Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in den Programmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 7 in den Programmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,
Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,
schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§ 4c),schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (Paragraph 4 c,),
Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 undErhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2, und
Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§ 4 Abs. 5a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1.Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (Paragraph 4, Absatz 5 a,) nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins,
(12)Absatz 12Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 11, hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;
zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(13)Absatz 13Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des § 12 und des Art. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs. 1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des Paragraph 12 und des Artikel 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Absatz eins, gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.
(13a)Absatz 13 aUnter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs. 11 Z 1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Absatz 11, Ziffer eins und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.
(14)Absatz 14Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs. 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs. 13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs. 13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist § 295 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§ 16, 20 und 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Absatz 11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Absatz 13,) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Absatz 13 a, ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist Paragraph 295, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der Paragraphen 16,, 20 und 21 Absatz eins und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.
(15)Absatz 15Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs. 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs. 12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs. 12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF-Betrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs. 12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Absatz 11, im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Absatz 12, im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Absatz 12, im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF-Betrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Absatz 12, festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.
(16)Absatz 16Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs. 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 116, BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Absatz 11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.
(17)Absatz 17Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(18)Absatz 18Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF-Beitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORF-Beitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF-Beitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORF-Beitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (Paragraph 39 c,) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Absatz 5, Die Prüfungskommission (Paragraph 40,) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.
(19)Absatz 19In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20)Absatz 20Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21)Absatz 21Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Absatz 22Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 31a wird folgende Paragraphenüberschrift vorangestellt:Dem Paragraph 31 a, wird folgende Paragraphenüberschrift vorangestellt:
„Gebarungskontrolle“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 31c, § 38a Abs. 1 und § 39b Abs. 4 Z 3 wird das Wort „Programmentgelt“ jeweils durch das Wort „ORF-Beiträgen“ ersetzt.In Paragraph 31 c,, Paragraph 38 a, Absatz eins und Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Wort „Programmentgelt“ jeweils durch das Wort „ORFBeiträgen“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 31c wird folgender § 31d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31 c, wird folgender Paragraph 31 d, samt Überschrift eingefügt:
„Einräumung von Rechten an Inhalten für Dritte
§ 31d.Paragraph 31 d,
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit einem Fernsehveranstalter nach dem AMD-G zur Herstellung von auf die Darstellung von Politik, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich bezogenen Sendungen auf Nachfrage in Bezug auf die Sendungen des ORF die Rechte zur ausschnittsweisen Nutzung gegen Ersatz der durch die Einräumung entstehenden nachgewiesenen Kosten einzuräumen.
(2)Absatz 2Der ORF stellt Fernsehveranstaltern (Abs. 1) eine Auswahl an urheber- und leistungsschutzrechtlich geklärten, auf die Darstellung von Politik, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich bezogenen Produktionen aus den Bereichen Dokumentation, Reportage und Fiktion, deren Erstausstrahlung vor mindestens 5 Jahren stattgefunden hat, im Ausmaß von insgesamt 1 000 Minuten pro Jahr zur jeweils dreimaligen linearen Ausstrahlung in Österreich gegen Ersatz der durch die Rechteeinräumung entstehenden nachgewiesenen Kosten zur Verfügung. Mindestens 50 vH der Produktionen sind jährlich zu erneuern.Der ORF stellt Fernsehveranstaltern (Absatz eins,) eine Auswahl an urheber- und leistungsschutzrechtlich geklärten, auf die Darstellung von Politik, Kunst und Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich bezogenen Produktionen aus den Bereichen Dokumentation, Reportage und Fiktion, deren Erstausstrahlung vor mindestens 5 Jahren stattgefunden hat, im Ausmaß von insgesamt 1 000 Minuten pro Jahr zur jeweils dreimaligen linearen Ausstrahlung in Österreich gegen Ersatz der durch die Rechteeinräumung entstehenden nachgewiesenen Kosten zur Verfügung. Mindestens 50 vH der Produktionen sind jährlich zu erneuern.
(3)Absatz 3Über Ansprüche aus den Abs. 1 und 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.“Über Ansprüche aus den Absatz eins und 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
45.Novellierungsanordnung 45, In der Überschrift zu § 33, in § 33 Abs. 1 bis 5, 7 und 13 sowie § 34 Abs. 1, 2 und 4 wird das Wort „Redakteurstatut“ durch „Redaktionsstatut“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 33,, in Paragraph 33, Absatz eins bis 5, 7 und 13 sowie Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 4 wird das Wort „Redakteurstatut“ durch „Redaktionsstatut“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 33 Abs. 5 wird das Wort „Redakteurssprechern“ durch „Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprechern“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5, wird das Wort „Redakteurssprechern“ durch „Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprechern“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „einen Redakteurssprecher“ durch die Wortfolge „eine Redaktionssprecherin bzw. einen Redaktionssprecher“ und die Wortfolge „ein weiterer Redakteurssprecher“ durch die Wortfolge „eine weitere Redaktionssprecherin bzw. ein weiterer Redaktionssprecher“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5, wird die Wortfolge „einen Redakteurssprecher“ durch die Wortfolge „eine Redaktionssprecherin bzw. einen Redaktionssprecher“ und die Wortfolge „ein weiterer Redakteurssprecher“ durch die Wortfolge „eine weitere Redaktionssprecherin bzw. ein weiterer Redaktionssprecher“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 33 Abs. 7 und 10 wird das Wort „Redakteurssprecher“ durch „Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 7 und 10 wird das Wort „Redakteurssprecher“ durch „Redaktionssprecherinnen bzw. Redaktionssprecher“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 33 Abs. 5, 8, 9 und 13 wird das Wort „Redakteursrat“ durch „Redaktionsrat“ und in § 33 Abs. 9, 11 und 12 das Wort „Redakteursrates“ durch „Redaktionsrates“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5,, 8, 9 und 13 wird das Wort „Redakteursrat“ durch „Redaktionsrat“ und in Paragraph 33, Absatz 9,, 11 und 12 das Wort „Redakteursrates“ durch „Redaktionsrates“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 33 Abs. 9, 11 und 12 das Wort „Redakteursausschusses“ durch „Redaktionsausschusses“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 9,, 11 und 12 das Wort „Redakteursausschusses“ durch „Redaktionsausschusses“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:
einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 38 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORF-Beitrag“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „Programmentgelt“ durch das Wort „ORFBeitrag“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 38a Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „das Programmentgelt“ durch die Wortfolge „den ORF-Beitrag“ ersetzt.In Paragraph 38 a, Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge „das Programmentgelt“ durch die Wortfolge „den ORFBeitrag“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 39 Abs. 2a wird die Wortfolge „das Programmentgelt“ durch die Wortfolge „der ORF-Beitrag“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „das Programmentgelt“ durch die Wortfolge „der ORFBeitrag“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 49 erhält Abs. 20a die Absatzbezeichnung „(21)“; folgender Abs. 22 wird angefügt:In Paragraph 49, erhält Absatz 20 a, die Absatzbezeichnung „(21)“; folgender Absatz 22, wird angefügt:
„(22)Absatz 22In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft:
§ 50 Abs. 10, 11und 15 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,Paragraph 50, Absatz 10,, 11und 15 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
§ 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 undParagraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins ;, Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des 6. Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und
§ 50 Abs. 8 letzter Satz mit 1. Juli 2024.“Paragraph 50, Absatz 8, letzter Satz mit 1. Juli 2024.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 50 Abs. 8 letzter Satz lautet:Paragraph 50, Absatz 8, letzter Satz lautet:
„Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“
57.Novellierungsanordnung 57, Dem § 50 werden folgende Abs. 10 bis 17 angefügt:Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 10 bis 17 angefügt:
„(10)Absatz 10Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 liegt, darf der Anspruch auf Abfertigung
ab 1. Jänner 2029 nicht mehr als 190 vH,
ab 1. Jänner 2030 nicht mehr als 170 vH und
ab 1. Jänner 2031 nicht mehr als 150 vH
des gemäß § 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Z 1) oder in das Jahr 2030 (Z 2) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß § 32 Abs. 6 bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.des gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Ziffer eins,) oder in das Jahr 2030 (Ziffer 2,) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.
(11)Absatz 11Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.
(12)Absatz 12Die Funktionsperiode der auch für die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 von der Regulierungsbehörde gemäß § 40 bestellten Prüfungskommission läuft unberührt weiter.Die Funktionsperiode der auch für die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 40, bestellten Prüfungskommission läuft unberührt weiter.
(13)Absatz 13Bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
auf der Grundlage eines von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegten Berichts über die Anwendung und Eignung der Regelungen zur Erhebung des ORF-Beitrags eine Evaluierung des ORF-Beitragssystems vorzunehmen, welche insbesondere das Fortlaufen der Bestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 und 12 berücksichtigt undauf der Grundlage eines von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegten Berichts über die Anwendung und Eignung der Regelungen zur Erhebung des ORF-Beitrags eine Evaluierung des ORF-Beitragssystems vorzunehmen, welche insbesondere das Fortlaufen der Bestimmungen gemäß Paragraph 31, Absatz 11 und 12 berücksichtigt und
auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 und der bei der Entscheidung über die Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen heranzuziehenden Kriterien eine Evaluierung der Sachgerechtigkeit der gesetzlich geregelten Vorgaben vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde erstellten Berichts über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 31, Absatz 11 bis 16 und der bei der Entscheidung über die Erfüllung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen heranzuziehenden Kriterien eine Evaluierung der Sachgerechtigkeit der gesetzlich geregelten Vorgaben vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge für eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
(14)Absatz 14Die beiden in Abs. 13 angeführten Evaluierungen sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.Die beiden in Absatz 13, angeführten Evaluierungen sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
(15)Absatz 15Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde für jene Online-Angebote, die er auf der Grundlage von § 4e Abs. 2 bis 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 neu oder verändert bereitstellt, unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2023 die neuen oder ergänzten Angebotskonzepte (§ 5a Abs. 1) zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat diese Angebotskonzepte nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2023 auf der Grundlage der im ersten Satz genannten Bestimmungen zu beurteilen. Die betreffenden Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.Der Österreichische Rundfunk hat der Regulierungsbehörde für jene Online-Angebote, die er auf der Grundlage von Paragraph 4 e, Absatz 2 bis 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, neu oder verändert bereitstellt, unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2023 die neuen oder ergänzten Angebotskonzepte (Paragraph 5 a, Absatz eins,) zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat diese Angebotskonzepte nach Maßgabe des Paragraph 5 a, Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2023 auf der Grundlage der im ersten Satz genannten Bestimmungen zu beurteilen. Die betreffenden Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.
(16)Absatz 16Am 1. Jänner 2024 aufgrund eines genehmigten oder nicht untersagten Angebotskonzepts angebotene lineare Radioprogramme dürfen auch nach diesem Zeitpunkt weiter angeboten werden.
(17)Absatz 17Die Bundesregierung hat bis 31. Dezember 2025 einen Bericht zu erstatten, der ein Zukunftskonzept enthält, das auf den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters über den 31. Dezember 2026 hinaus abzielt.“
Artikel 2
Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)
Gegenstand und Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
Unternehmer: Unternehmer im Sinne des § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993;Unternehmer: Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993;
Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des § 4 KommStG 1993.Betriebsstätte: Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 4, KommStG 1993.
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Absatz 2Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3)Absatz 3Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.Beitragsschuldner, die aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,, Vorrechte genießen, und die an derselben Adresse mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, haben den ORF-Beitrag nicht zu entrichten.
(4)Absatz 4Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach Paragraph 4, oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5)Absatz 5Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn an der Adresse eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung betreibt, die kein Betrieb gewerblicher Art nach Paragraph 3, Absatz 3, KommStG 1993 ist, sofern die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte der von der Körperschaft öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtung in Anspruch nehmen.
(6)Absatz 6Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht für Insassen von Justizanstalten.
Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsJeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Absatz 3, zu entrichten.
(2)Absatz 2Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Absatz 3, ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 5, KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3)Absatz 3Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4)Absatz 4Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a.Paragraph 4 a,
Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAuf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, zu befreien:
Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder einer vergleichbaren Leistung,
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,,
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowieLehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)Absatz 2Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(3)Absatz 3Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Befreiung von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§ 6.Paragraph 6,
Unternehmer sind von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 Abs. 1 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit waren. Unternehmer sind von der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Paragraph 4, Absatz eins, befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit waren.
Höhe des ORF-Beitrags
§ 7.Paragraph 7,
Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
(2)Absatz 2Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
(3)Absatz 3Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 vorliegt.Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 5, KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 2, KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 vorliegt.
(4)Absatz 4Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in § 9 Abs. 2 lit. a) bis c) genannten DatenAuf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Absatz 2, mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,) bis c) genannten Daten
das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw. wurde, sowie
die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.
Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.
Meldepflicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (§ 10 Abs. 1) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, sind vom Beitragsschuldner dem mit der Einbringung der Beiträge betrauten Rechtsträger (Paragraph 10, Absatz eins,) in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung durch einen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, befreit alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht.
(2)Absatz 2Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:Die An- und Abmeldung nach Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach § 3:bei Beitragsschuldnern im privaten Bereich nach Paragraph 3 :,
Namen, Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse; bei Gesamtschuldnern sind die Daten jenes Beitragsschuldners anzugeben, der die Meldung erstattet,
die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie
das Datum der Anmeldung bzw. der Abmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister;
bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach § 4:bei Beitragsschuldnern im betrieblichen Bereich nach Paragraph 4 :,
die Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail-Adresse,
die Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) bzw. die GISA-Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung sowie
(3)Absatz 3Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Abs. 2 Z 2 die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.Ist zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister an einer Adresse erfasst, an der eine Betriebsstätte eingerichtet ist, für welche die Beiträge im betrieblichen Bereich zu entrichten sind oder für welche eine Befreiung im betrieblichen Bereich besteht, so hat der Unternehmer ergänzend zu den Daten nach Absatz 2, Ziffer 2, die Adresse dieser Betriebsstätte bzw. dieser Betriebsstätten der Gesellschaft zu melden.
(4)Absatz 4Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.Jene Adresse bzw. jene Adressen, an der bzw. an denen eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine Einrichtung, die kein Betrieb gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KommStG 1993 ist, betreibt, sind von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Gesellschaft zu melden, sofern an dieser Adresse bzw. an diesen Adressen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst ist.
(5)Absatz 5Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Abs. 2 hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Abs. 3 und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der persönlichen Daten nach Absatz 2, hat im privaten Bereich unverzüglich zu erfolgen. Im betrieblichen Bereich hat die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen. Meldungen nach Absatz 3, und 4 haben unverzüglich zu erfolgen.
(6)Absatz 6Die An- und Abmeldung nach Abs. 1 ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.Die An- und Abmeldung nach Absatz eins, ist von dem mit der Einbringung betrauten Rechtsträger zu registrieren.
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
(2)Absatz 2Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Bundes- oder Landesgesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Gesellschaft ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(3)Absatz 3Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Beitragspflicht, die Meldepflicht und die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Beitragsschuldner.
(4)Absatz 4Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(5)Absatz 5Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(7)Absatz 7Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(8)Absatz 8Abs. 7 ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Beiträgen anzuwenden.Absatz 7, ist, unbeschadet landesgesetzlich geregelter höherer Einhebungsvergütungen, auch auf die Einhebung von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Beiträgen anzuwenden.
(9)Absatz 9Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs. 2 Z. 1 ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen Beträge zu tragen.Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Absatz 2, Ziffer eins, ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an die Rechtsträger, für die Beiträge und Abgaben eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr ist von diesen Rechtsträgern ebenfalls im Verhältnis der eingehobenen Beträge zu tragen.
(10)Absatz 10Eine Verwendung von nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzenEine Verwendung von nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bei der Gesellschaft ist zulässig. Die Gesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft den gesamten Personalaufwand samt Nebenkosten für die bei ihr verwendeten Beamten zu ersetzen
(11)Absatz 11Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.Sofern nichts Anderes bestimmt ist, ist auf die Gesellschaft das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
(12)Absatz 12Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
(13)Absatz 13Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO vorzusehen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikel 32, DSGVO vorzusehen.
Aufsicht
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3)Absatz 3Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(5)Absatz 5Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 58/1906, bleiben von Abs. 1 bis 4 unbeschadet.Die Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1906,, bleiben von Absatz eins bis 4 unbeschadet.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2)Absatz 2Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Absatz 3Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Datenübermittlung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das ZMR auf Verlangen der Gesellschaft gegen angemessenes Entgelt monatlich aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags und der Ermittlung der Beitragsschuldner sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, sowie für die dort Gemeldeten volljährigen Personen Namen, das Geburtsdatum, wenn vorhanden den akademischen Grad, die Information, dass die dort Gemeldeten mit Hauptwohnsitz erfasst sind, sowie den vom Adressregister gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2016,, vergebenen Adresscode an die Gesellschaft als Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS) der mit Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner ist die Gesellschaft berechtigt, einzelfallbezogen auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen:
in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG,in das Zentrale Melderegister im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 2 und 4 MeldeG; dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG,
in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch; dies umfasst jedenfalls auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen,
in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA,
in das Zentrale Vereinsregister,
in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 sowiein das Unternehmensregister gemäß des Paragraph 25, Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, sowie
in die Transparenzdatenbank gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012.in die Transparenzdatenbank gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012.
(3)Absatz 3Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt und der Erfassung aller Beitragsschuldner sind an die Gesellschaft zu übermitteln
bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowiebis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen, die Daten der gemäß Paragraph 11, Absatz 4, KommStG 1993 übermittelten Steuererklärungen sowie
auf Verlangen der Gesellschaft durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, die Österreichische Gesundheitskasse, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau oder eine Gemeinde der Inhalt des Prüfberichts betreffend die Kommunalsteuer.
(4)Absatz 4Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.
(5)Absatz 5Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) für die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.Die Gesellschaft ist Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35) für die nach Absatz eins bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten.
(6)Absatz 6Die nach Abs. 1 bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.Die nach Absatz eins, bis 4 verarbeiteten Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
Ermittlung der Beitragsschuldner
§ 14.Paragraph 14,
(Absatz eins1) Liegt für eine Adresse im Sinne des § 3 Abs. 1 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 1 verlangen.1) Liegt für eine Adresse im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, keine Anmeldung (Paragraph 9, Absatz eins,) vor, so hat die Gesellschaft jene, die dort im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, verlangen.
(2)Absatz 2Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 keine Anmeldung (§ 9 Abs. 1) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 2 Z 2 verlangen.Liegt für eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 4, keine Anmeldung (Paragraph 9, Absatz eins,) vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer, dem die Betriebsstätte nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihm zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, verlangen.
(3)Absatz 3Liegt für eine Adresse nach § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 keine Meldung nach § 9 Abs. 3 bzw. Abs. 4 vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw. der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (§ 12 Abs. 2). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach § 9 Abs. 3 und 4 verlangen.Liegt für eine Adresse nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Absatz 5, keine Meldung nach Paragraph 9, Absatz 3, bzw. Absatz 4, vor, so hat die Gesellschaft den Unternehmer bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts, dem bzw. der die Adresse nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen zuzurechnen ist, zur Entrichtung des ORF-Beitrags aufzufordern (Paragraph 12, Absatz 2,). Sie kann von ihnen zu diesem Zweck die Angabe der Daten nach Paragraph 9, Absatz 3 und 4 verlangen.
(4)Absatz 4Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oderunterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß § 15 Abs. 1 MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.Wurde eine Meldung im Zentralen Melderegister mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oderunterlassen, so kann die Gesellschaft die Meldebehörde um Prüfung und gegebenenfalls Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MeldeG ersuchen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adressen an die Meldebehörde zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Gesellschaft ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge anzufordern.
(6)Absatz 6Geänderte Bemessungsgrundlagen und sonstige Feststellungen aus einer Kommunalsteuerprüfung wirken sich erst ab dem auf den Abschluss der Kommunalsteuerprüfung folgenden Kalenderjahr auf die Beitragspflicht bzw. Befreiung nach diesem Bundesgesetz aus.
Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a.Paragraph 14 a,
Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50,, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsAnträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 5, sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2)Absatz 2Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 vorliegt, und zwar:Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, vorliegt, und zwar:
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowieim Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(3)Absatz 3Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in Paragraph 5, Absatz 2, nicht übersteigt.
(4)Absatz 4Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei Einsicht zu nehmenDie Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, TDBG 2012 vorzunehmen und dabei Einsicht zu nehmen
in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiein das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
in Leistungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.in Leistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(5)Absatz 5Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach Paragraph 5, Absatz eins, zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Absatz 6Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 5, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(7)Absatz 7Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(8)Absatz 8Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
(9)Absatz 9Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gilt nicht.
(10)Absatz 10Gegen einen nach Abs. 9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.Gegen einen nach Absatz 9, erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(11)Absatz 11Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs. 9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Absatz 9, vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(12)Absatz 12Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.Die Gesellschaft darf die nach Absatz eins bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(13)Absatz 13Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs. 9, einschließlich der nach den Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Absatz 9,, einschließlich der nach den Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Einmeldung in die Transparenzdatenbank
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Gesellschaft ist verpflichtet, folgende Daten zu Personen, die von der Beitragspflicht im privaten Bereich befreit sind, unverzüglich in die Transparenzdatenbank nach dem TDBG 2012 einzumelden:
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS),
die jährliche Höhe der Befreiung nach § 5 sowiedie jährliche Höhe der Befreiung nach Paragraph 5, sowie
den Beginn und das Ende der Befreiung nach § 5.den Beginn und das Ende der Befreiung nach Paragraph 5,
(2)Absatz 2Die Datenübermittlung nach Abs. 1 erfolgt zu Zwecken des § 2 TDBG 2012. Die Befreiung nach § 5 gilt zu diesem Zweck als Leistung nach § 4 TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.Die Datenübermittlung nach Absatz eins, erfolgt zu Zwecken des Paragraph 2, TDBG 2012. Die Befreiung nach Paragraph 5, gilt zu diesem Zweck als Leistung nach Paragraph 4, TDBG 2012. Im Übrigen gelten für die Einmeldung und die Datenverarbeitung in der Transparenzdatenbank die Bestimmungen des TDBG 2012.
Einbringung von Beiträgen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsRückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
(2)Absatz 2Ist die Einbringung der rückständigen Beiträge auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(3)Absatz 3Auf Grund eines mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass ein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug nicht vorliegt, versehenen Rückstandsausweises oder Beitragsbescheides kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.
(4)Absatz 4Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Absatz 5Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(6)Absatz 6Forderungen und Verbindlichkeiten für den ORF-Beitrag sowie sonstiger damit verbundener Abgaben verjähren gegenüber den Beitragsschuldnern nach drei Jahren.
(7)Absatz 7Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Zum Zweck der Durchführung des Inkassos durch einen Dritten ist die Gesellschaft berechtigt, folgende für die Betreibung des Inkassos erforderlichen personenbezogenen Daten des Beitragsschuldners an den mit dem Inkasso beauftragten Dritten zu übermitteln:
die in § 9 Abs. 2 aufgezählten Daten,die in Paragraph 9, Absatz 2, aufgezählten Daten,
die Höhe des beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrages sowie
den Zeitraum, auf der sich der einzutreibende Betrag bezieht.
Der beauftragte Dritte darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Eintreibung des offenen Betrages verwenden und muss die übermittelten Daten nach Einstellung der Eintreibung und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten unverzüglich löschen.
(8)Absatz 8Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 ist als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Absatz 7, ist als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) durch die Gesellschaft als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, dem beim Beitragsschuldner einzutreibenden Betrag im Wege des Inkassos einzubringen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(9)Absatz 9Die Gesellschaft hat den Beitragsschuldner auf Antrag binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrags über den von ihm im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr entrichteten ORF-Beitrag und damit verbundene weitere Abgaben mittels E-Mail bzw. wenn eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, mittels postalischem Schreiben, in aufgeschlüsselter Form zu informieren.
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsWer
die Meldung gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oderdie Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bis 4 nicht oder unrichtig vornimmt oder
eine Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,eine Mitteilung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, bis 3 trotz Mahnung verweigert oder unrichtig abgibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 9 Abs. 1 bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach § 14 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 9, Absatz eins, bis 4 zwar unterlassen hat, die entsprechenden Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 auf Verlangen der Gesellschaft jedoch innerhalb der von dieser gesetzten Frist wahrheitsgemäß macht.
(3)Absatz 3Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.
(4)Absatz 4Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach § 18 sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung.Die Gesellschaft hat in Verwaltungsverfahren nach Paragraph 18, sowie in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Parteistellung.
Verweisungen
§ 19.Paragraph 19,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Vollziehung
§ 20.Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Übergangsbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Absatz eins aWer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Absatz 2Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Absatz 3Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(4)Absatz 4Beitragsschuldner nach § 4 haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April 2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 Abs. 2 Z 2 zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erfüllt, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.Beitragsschuldner nach Paragraph 4, haben der Gesellschaft bis spätestens 15. April 2024 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstatten. Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Sachverhalt nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Absatz 4, erfüllt, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 die entsprechende Meldung zu erstatten.
(5)Absatz 5Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, mit denen Rundfunkteilnehmer nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren befreit wurden, gelten als Bescheide über die Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(6)Absatz 6Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO), zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Gesellschaft gespeicherten Daten, die sich auf Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes beziehen, dürfen von der Gesellschaft als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO), zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.
(7)Absatz 7Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
(8)Absatz 8Für bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz gilt das Rundfunkgebührengesetz weiterhin.
(9)Absatz 9Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist die Gesellschaft ermächtigt, für den Übergang von der Einhebung der Rundfunkgebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte nach dem Rundfunkgebührengesetz auf die Erhebung des ORF-Beitrags sowie damit verbundener Abgaben erforderliche Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen.
(10)Absatz 10Abweichend von § 10 Abs. 7 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von maximal 3,0% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von maximal 2,5% einbehalten.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 7, kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von maximal 3,0% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von maximal 2,5% einbehalten.
(11)Absatz 11Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.Auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind diese Bestimmungen und die Paragraphen 47, bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4 a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
(12)Absatz 12Bis zum 31. Dezember 2026 ist vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Gesellschaft eine Evaluierung der gemäß § 10 Abs. 7 festgesetzten Einbringungsvergütung vorzunehmen.Bis zum 31. Dezember 2026 ist vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Gesellschaft eine Evaluierung der gemäß Paragraph 10, Absatz 7, festgesetzten Einbringungsvergütung vorzunehmen.
Inkrafttreten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins,, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 4a und 14a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Die Paragraphen 4 a und 14a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Artikel 3
Aufhebung des Rundfunkgebührengesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 4
Änderung der Fernmeldegebührenordnung
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 47 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 47, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„(1)Absatz einsÜber Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:“Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 47 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Z 7 folgende Z 8 und Z 9 angefügt:In Paragraph 47, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8 und Ziffer 9, angefügt:
Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowieLehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 47 Abs. 2 lautet:Paragraph 47, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), BGBl. I Nr. 819/1993, befreit waren.“Unternehmer sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 befreit, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuer gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 819 aus 1993,, befreit waren.“
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 48 Abs. 1 und Abs. 5, 49, 51 Abs. 2 bis Abs. 4 und 53 wird jeweils das Wort „Gebührenbefreiung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.In den Paragraphen 48, Absatz eins und Absatz 5,, 49, 51 Absatz 2 bis Absatz 4 und 53 wird jeweils das Wort „Gebührenbefreiung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach § 47“ durch die Wortfolge „nach § 47 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach Paragraph 47 “, durch die Wortfolge „nach Paragraph 47, Absatz eins “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 48 Abs. 2 lautet:Paragraph 48, Absatz 2, lautet:
„Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.“„Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 48 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 48, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 49 wird in Z 1 die Wortfolge „dem Standort, für welchen“ durch die Wortfolge „der Adresse, für welche“ ersetzt.In Paragraph 49, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „dem Standort, für welchen“ durch die Wortfolge „der Adresse, für welche“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 49 entfällt in Z 1 die Wortfolge „von der Rundfunkgebühr“.In Paragraph 49, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „von der Rundfunkgebühr“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 49 wird in Z 4 die Wortfolge „die Wohnung“ durch die Wortfolge „den Haushalt“ ersetzt.In Paragraph 49, wird in Ziffer 4, die Wortfolge „die Wohnung“ durch die Wortfolge „den Haushalt“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 49 entfällt in Z 4 der letzte Satz.In Paragraph 49, entfällt in Ziffer 4, der letzte Satz.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 50 Abs. 1 wird in Z 1 nach der Wortfolge „in den Fällen des § 47 Abs. 1“ die Wortfolge „Z 1 bis 7“ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz eins, wird in Ziffer eins, nach der Wortfolge „in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins “, die Wortfolge „Z 1 bis 7“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 50 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie“„im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 50 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 50, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
„im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.“„im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 50 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie in § 51 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5, sowie in Paragraph 51, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORFBeitrags Service GmbH“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 50 Abs. 3 lautet:Paragraph 50, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmenLiegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiein das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
in Leistungen nach § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“in Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 50 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 50, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 aDie Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.“Die Gemeinden haben der Gesellschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob der Unternehmer von der Kommunalsteuer nach Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 befreit ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „von den Rundfunkgebühren“ durch die Wortfolge „vom ORF-Beitrag“ ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 51, Absatz 3, wird die Wortfolge „von den Rundfunkgebühren“ durch die Wortfolge „vom ORFBeitrag“ ersetzt und nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 53 lautet der 2. Gedankenstrich:In Paragraph 53, lautet der 2. Gedankenstrich:
Abmeldung des Hauptwohnsitzes oder der Betriebstätte,“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 53 wird folgender § 54 angefügt:Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 54, angefügt:
„§ 54.Paragraph 54,
§ 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 5
Aufhebung des Fernmeldegebührengesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz) BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz) Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Artikel 6
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird nach Z 8 folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 9, angefügt:
Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;“Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5 und 6, § 10 Abs. 2, § 11 sowie in § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins,, 2, 3 4, 5 und 6, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, sowie in Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORFBeitrags Service GmbH“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbank 2012 (TDBG 2012) BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmenLiegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbank 2012 (TDBG 2012) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiein das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
in Leistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“in Leistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 und 1a wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem“ gestrichen.In Paragraph 6, Absatz eins und 1a wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem“ gestrichen.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ bzw. „Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ bzw. „Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 und Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ bzw. „Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ bzw. „Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 16 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 4, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins,, 2, 3 4, 5, 6 und 7, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3, sowie Paragraph 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2022, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß § 31 Abs. 11 bis 16 des ORF-Gesetzes, BGBl. Nr. 379/1984,“ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß Paragraph 31, Absatz 11 bis 16 des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 9 Abs. 2 Z 1“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 2 Z 1 und 1a“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz wird das Zitat „§ 9 Absatz 2, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 9 Absatz 2, Ziffer eins und 1a“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 Abs. 1 Z 10 wird durch folgende Z 10 und 10a ersetzt:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10, wird durch folgende Ziffer 10 und 10a ersetzt:
Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Sportförderungsabgaben;
Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;“Abgaben auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. römisch eins Nr. 112/2023;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 30 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:Nach Paragraph 30, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins c§ 9 Abs. 2 Z 1a, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Z 10 und 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10 und 10a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 und in § 17a Abs. 1 und 7 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ jeweils durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2 und in Paragraph 17 a, Absatz eins, und 7 wird die Wortfolge „im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung““ jeweils durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 35a Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bund“ ersetzt.In Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 32 b, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 35 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „von den Einnahmen aus den Gebühren nach Paragraph 3, Absatz eins, RGG“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bund“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und ist aus Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG aufzubringen“.In Paragraph 35, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und ist aus Einnahmen aus den Gebühren nach Paragraph 3, Absatz eins, RGG aufzubringen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35 Abs. 3 wird das Wort „Programmentgelts“ durch das Wort „ORF-Beitrags“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 3, wird das Wort „Programmentgelts“ durch das Wort „ORFBeitrags“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 35 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 RGG“ durch die Wortfolge „des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Einnahmen aus den Gebühren nach Paragraph 3, Absatz eins, RGG“ durch die Wortfolge „des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 44 wird folgender Abs. 33b angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 33 b, angefügt:
„(33b)Absatz 33 b§ 3 Abs. 2, § 17a Abs. 1 und 7, § 20a Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 32b Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 17 a, Absatz eins, und 7, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 32 b, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 46 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 46, entfällt der zweite Satz.
Artikel 9
Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „aus den Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999,“.In Paragraph 8, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „aus den Einnahmen aus den Gebühren nach Paragraph 3, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 14, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Absatzbezeichnung in § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 8 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Die Absatzbezeichnung in Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Das Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer“ durch die Wortfolge „zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder der von der Entrichtung befreiten Personen (§§ 3 bis 6 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer“ durch die Wortfolge „zur Entrichtung des ORFBeitrags verpflichteten oder der von der Entrichtung befreiten Personen (Paragraphen 3 bis 6 des ORFBeitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 11
Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981
Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 12
Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, folgender Eintrag eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Finanzierung
§ 5.Paragraph 5,
Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:
Abgaben gemäß § 5a;Abgaben gemäß Paragraph 5 a, ;,
Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
Rückzahlungen von Zuschüssen;
Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Abgaben
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsNach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich ein Beitrag von 0,25 Euro;
von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
(2)Absatz 2Die Abgaben gemäß Abs. 1 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Fonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Die Abgaben gemäß Absatz eins, sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Fonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3)Absatz 3Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Fonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.Die Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Fonds mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG die Abgabe bemessen.
(4)Absatz 4Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 2 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Fonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 3 letzter Satz findet Anwendung.Die Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Fonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Absatz 3, letzter Satz findet Anwendung.
(5)Absatz 5Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Abs. 1 Z 2 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
(6)Absatz 6Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Absatz 3 und 4 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
(7)Absatz 7Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.Von den Abgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.
(8)Absatz 8Auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 2023 entstanden ist, sind die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2021, anzuwenden.“Auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 2023 entstanden ist, sind die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, und in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2021,, anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 und § 27 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Bezeichnung „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 5 bis 7, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 b,, Paragraph 25 d, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 27, wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Bezeichnung „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellt.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen
(1)Absatz einsDer Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:
die Sozialversicherungsdaten,
die Daten über die Einkünfte, Einnahmen und das Einkommen,
die Daten der beruflichen Tätigkeit,
Angaben über den Anspruch auf Zuschuss nach diesem Gesetz,
Angaben über Sorge- und Unterhaltspflichten, Vermögensverhältnisse und Aufwendungen sowie
Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S. 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß § 25c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist,Gesundheitsdaten gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 Sitzung 1, soweit sie für die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 25 c und zur Kontrolle von deren widmungsgemäßer Verwendung erforderlich ist,
(2)Absatz 2Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 6 sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.Der Fonds hat im Zusammenhang mit der Auszahlung der Zuschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, sowie die Sozialversicherungsnummer des Zuschussberechtigten zu übermitteln.
(3)Absatz 3Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten durch den Fonds hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen dem Fonds zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln.
(4)Absatz 4Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu übermitteln.“Nach Bekanntgabe der Personalien der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten und der Sozialversicherungsnummer durch den Fonds haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zwecke der Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Zuschuss und auf Beihilfe die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu übermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 17 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 17, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 30 Abs. 10 lautet:Paragraph 30, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 5a jeweils samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 und Paragraph 5 a, jeweils samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 5 bis 7, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 b,, Paragraph 25 d, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27 und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 31 wird die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.In Paragraph 31, wird die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer