93. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Allgemeine Haushaltsgrundsätze |
§ 3.Paragraph 3, | Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte |
2. Abschnitt Voranschlag2. Abschnitt, Voranschlag |
§ 4.Paragraph 4, | Zeitraum der Veranschlagung |
§ 5.Paragraph 5, | Bestandteile des Voranschlags |
§ 6.Paragraph 6, | Gliederung des Voranschlags |
§ 7.Paragraph 7, | Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung |
§ 8.Paragraph 8, | Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag |
§ 9.Paragraph 9, | Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen |
§ 10.Paragraph 10, | Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag |
§ 11.Paragraph 11, | Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag |
§ 12.Paragraph 12, | Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung |
3. Abschnitt Rechnungsabschluss3. Abschnitt, Rechnungsabschluss |
§ 13.Paragraph 13, | Grundsätze des Rechnungsabschlusses |
§ 14.Paragraph 14, | Zeitliche Abgrenzung |
§ 15.Paragraph 15, | Bestandteile des Rechnungsabschlusses |
§ 16.Paragraph 16, | Voranschlagsvergleichsrechnungen |
§ 17.Paragraph 17, | Gliederung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung |
§ 18.Paragraph 18, | Gliederung der Vermögensrechnung |
§ 19.Paragraph 19, | Ansatz- und Bewertungsregeln |
§ 20.Paragraph 20, | Liquide Mittel |
§ 21.Paragraph 21, | Forderungen |
§ 22.Paragraph 22, | Vorräte |
§ 23.Paragraph 23, | Beteiligungen |
§ 24.Paragraph 24, | Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte |
§ 25.Paragraph 25, | Kulturgüter (Sachanlagen) |
§ 26.Paragraph 26, | Verbindlichkeiten |
§ 27.Paragraph 27, | Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven |
§ 28.Paragraph 28, | Rückstellungen |
§ 29.Paragraph 29, | Rückstellungen für Prozesskosten |
§ 30.Paragraph 30, | Rückstellungen für Haftungen |
§ 31.Paragraph 31, | Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht) |
§ 32.Paragraph 32, | Finanzschulden |
§ 33.Paragraph 33, | Aktive Finanzinstrumente |
§ 34.Paragraph 34, | Derivative Finanzinstrumente |
§ 35.Paragraph 35, | Nettovermögen |
§ 36.Paragraph 36, | Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) |
§ 37.Paragraph 37, | Beilagen zum Rechnungsabschluss |
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen4. Abschnitt, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 38.Paragraph 38, | Erstellung der Eröffnungsbilanz |
§ 39.Paragraph 39, | Übergangsbestimmungen |
§ 40.Paragraph 40, | Inkrafttreten |
Anlagen |
Anlage 1a: | Ergebnishaushalt |
Anlage 1b: | Finanzierungshaushalt |
Anlage 1c: | Vermögenshaushalt |
Anlage 1d: | Nettovermögensveränderungsrechnung |
Anlage 1e: | Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2Ergebnisrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2 |
Anlage 1f: | Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – AktivaVermögensrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, – Aktiva |
Anlage 1f: | Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – PassivaVermögensrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, – Passiva |
Anlage 2: | Funktionelle Gliederung – Ansatzverzeichnis |
Anlage 3a: | Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder |
Anlage 3b: | Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden |
Anlage 4: | Personaldaten des Landes/der Gemeinde(n) für das Jahr jjjj (t) iSd ÖStP |
Anlage 5a: | Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder) |
Anlage 5b: | Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Gemeinden) |
Anlage 6a: | Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts |
Anlage 6b: | Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven |
Anlage 6c: | Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien)Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. Paragraph 32, Absatz eins und 2 (Länder inkl. Wien) |
Anlage 6c: | Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden)Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. Paragraph 32, Absatz eins und 2 (Gemeinden) |
Anlage 6d: | Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß Paragraph 32, Absatz 3 |
Anlage 6e: | Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder |
Anlage 6f: | Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen |
Anlage 6g: | Anlagenspiegel |
Anlage 6h: | Liste der nicht bewerteten Kulturgüter |
Anlage 6i: | Leasingspiegel |
Anlage 6j: | Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft |
Anlage 6k: | Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50% |
Anlage 6l: | Nachweis über verwaltete Einrichtungen |
Anlage 6m: | Nachweis über aktive Finanzinstrumente |
Anlage 6n: | Einzelnachweis über aktive Finanzinstrumente |
Anlage 6o: | Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft |
Anlage 6p: | Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten |
Anlage 6q: | Rückstellungsspiegel |
Anlage 6r: | Haftungsnachweis |
Anlage 6s: | Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger und pensionsbezogene Aufwendungen |
Anlage 6t: | Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. Paragraph 12 |
Anlage 6u: | Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten |
Anlage 7: | Nutzungsdauertabelle“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.
(2)Absatz 2,Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, aus Transfers, aus Finanzerträgen und aus Finanzaufwand.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.In Paragraph 4, entfallen in Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 1 Z 3 wird ein Leerzeichen zwischen dem Wort „des“ und „Voranschlags“ eingefügt; in Abs. 2 Z 1 und in § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen“ und in § 6 Abs. 8 die Wortfolge „Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen“ jeweils durch die Wortfolge „Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird ein Leerzeichen zwischen dem Wort „des“ und „Voranschlags“ eingefügt; in Absatz 2, Ziffer eins und in Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge „Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen“ und in Paragraph 6, Absatz 8, die Wortfolge „Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen“ jeweils durch die Wortfolge „Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
„1.Ziffer eins einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Nachtragsvoranschläge sind gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.“Nachtragsvoranschläge sind gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie in den Beilagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, darzustellen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Nachtragsvoranschläge sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 2 Z 2 lautet: Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2.Ziffer 2 Sachaufwand“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 5 dritter Satz wird nach der Wortfolge „Unter einer Förderung ist“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 5, dritter Satz wird nach der Wortfolge „Unter einer Förderung ist“ das Wort „jedenfalls“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen zu gliedern (Anlage 1b):
Einzahlungen aus operativer Verwaltungstätigkeit,
Einzahlungen aus Transfers,
Einzahlungen aus Finanzerträgen,
Auszahlungen aus Personalaufwand,
Auszahlungen aus Sachaufwand,
Auszahlungen aus Transfers,
Auszahlungen aus Finanzaufwand.
(2)Absatz 2,Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sach- und Finanzaufwand) und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Fällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Geldfluss in einem anderen Finanzjahr erfolgt.
(3)Absatz 3,Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung sind mindestens in folgende Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (Anlage 1b) zu gliedern:
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
Einzahlungen aus Kapitaltransfers,
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
Auszahlungen aus Kapitaltransfers.
(4)Absatz 4,Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß Paragraph 13, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.
(5)Absatz 5,Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist § 36 zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist Paragraph 36, zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.
(6)Absatz 6,Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2) ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).
(7)Absatz 7,Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft,
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten,
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft und
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 3 wird im letzten Satz die Wortfolge „(Anlagen 6t)“ durch die Wortfolge „(Anlage 6t)“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird im letzten Satz die Wortfolge „(Anlagen 6t)“ durch die Wortfolge „(Anlage 6t)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen“ durch die Wortfolge „Mittelverwendungen und -aufbringungen“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen“ durch die Wortfolge „Mittelverwendungen und -aufbringungen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 Abs. 1 lautet: Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
Der Rechnungsabschluss besteht aus:
der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht § 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt,der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, darzustellen ist, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, zur Anwendung kommt,
der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d),
der Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2 (Anlage 1e), Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Aktiva (Anlage 1f) und Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 – Passiva (Anlage 1f) sowieder Ergebnisrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, (Anlage 1e), Vermögensrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, – Aktiva (Anlage 1f) und Vermögensrechnung nach Paragraph eins, Absatz 2, – Passiva (Anlage 1f) sowie
den Beilagen gemäß § 37.“den Beilagen gemäß Paragraph 37,
14.Novellierungsanordnung 14, In § 15 entfällt der Abs. 2; im Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „abzuschließenden“ durch die Wortfolge „zu beschließenden“ ersetzt.In Paragraph 15, entfällt der Absatz 2,; im Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „abzuschließenden“ durch die Wortfolge „zu beschließenden“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Gliederung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebnis (Saldo 0) und dem Saldo der Haushaltsrücklagen (Saldo 01) ergibt sich das Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen (Saldo 00).In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen (Saldo 0). Unter dem Nettoergebnis ist der Saldo aus Zuweisungen an und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (Paragraph 27,) darzustellen (Saldo 01). Aus dem Nettoergebnis (Saldo 0) und dem Saldo der Haushaltsrücklagen (Saldo 01) ergibt sich das Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen (Saldo 00).
(2)Absatz 2,In der Finanzierungsrechnung ergibt sich aus dem Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2) der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).
(3)Absatz 3,Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 12 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach Paragraph 12, sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.
(4)Absatz 4,Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an Zahlungsmitteln (Saldo 7). Die Veränderung der Zahlungsmittel in der Finanzierungsrechnung hat der Differenz aus dem Anfangsbestand und dem Endbestand an liquiden Mitteln vermindert um kurzfristige Finanzschulden aus überzogenen Konten bei Kreditinstituten in der Vermögensrechnung zu entsprechen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers), Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Investitionszuschüssen (Kapitaltransfers) und dem Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 18 Abs. 5 zweiter Satz ist das Wort „Finanzanlagen“ durch die Wortfolge „aktive Finanzinstrumente/langfristiges Finanzvermögen“ zu ersetzen.In Paragraph 18, Absatz 5, zweiter Satz ist das Wort „Finanzanlagen“ durch die Wortfolge „aktive Finanzinstrumente/langfristiges Finanzvermögen“ zu ersetzen.
18.Novellierungsanordnung 18, § 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Barwert ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist entweder ein marktüblicher Zinssatz oder jener zu verwenden, der dem Zinssatz der zum Rechnungsabschlussstichtag gültigen durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) entspricht. Unter einem marktüblichen Zinssatz ist ausschließlich der zum Rechnungsabschlussstichtag geltende von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte 7-Jahres-Durchschnittszinsatz mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu verstehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 22 Abs. 5 wird das Wort „Inventarverzeichnis“ durch das Wort „Vorratsverzeichnis“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 5, wird das Wort „Inventarverzeichnis“ durch das Wort „Vorratsverzeichnis“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind gesondert auszuweisen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 28 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß § 19 Abs. 5 jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.“„Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß Paragraph 19, Absatz 5, jeweils zum Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 5 sind insoweit keine Rückstellungen für Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer zu bilden, als eine Erstattung durch den Bund erfolgt. Forderungen gegenüber dem Bund sind im Ausmaß der zu erstattenden Besoldungskosten nicht anzusetzen.“Abweichend von Absatz eins und Absatz 5, sind insoweit keine Rückstellungen für Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer zu bilden, als eine Erstattung durch den Bund erfolgt. Forderungen gegenüber dem Bund sind im Ausmaß der zu erstattenden Besoldungskosten nicht anzusetzen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und entweder die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung oder andere veröffentlichte Pensionstafeln heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat entweder der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß § 19 Abs. 5 zu entsprechen.“Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und entweder die von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung oder andere veröffentlichte Pensionstafeln heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat entweder der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder dem marktüblichen Zinssatz gemäß Paragraph 19, Absatz 5, zu entsprechen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 33 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Anhang“ durch die Wortfolge „in einem Anhang zum Rechnungsabschluss“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 6, wird die Wortfolge „im Anhang“ durch die Wortfolge „in einem Anhang zum Rechnungsabschluss“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 35 lauten die Z 7 bis Z 9:In Paragraph 35, lauten die Ziffer 7 bis Ziffer 9 :
der Veränderung aus Kapitalverminderungen und -erhöhungen,
dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
26.Novellierungsanordnung 26, § 37 samt Überschrift lautet:Paragraph 37, samt Überschrift lautet:
„Beilagen zum Rechnungsabschluss
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Dem Rechnungsabschluss sind folgende Anlagen beizufügen:
Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
Leasingspiegel (Anlage 6i),
Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
Nachweis über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
Haftungsnachweis (Anlage 6r),
die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s),
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 (Anlage 6t),Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. Paragraph 12, (Anlage 6t),
Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten (Anlage 6u) und
Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).
(2)Absatz 2,Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 38 Abs. 8 lautet:Paragraph 38, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge „Länder und Gemeinden“ durch die Wortfolge „die Gebietskörperschaften“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Wortfolge „Länder und Gemeinden“ durch die Wortfolge „die Gebietskörperschaften“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 40 Abs. 4 lautet:Paragraph 40, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 4 und 8, § 8 Abs. 2 und 5, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 8, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 35 Z 7 bis 9, § 37 samt Überschrift, § 38 Abs. 8 und § 40 Abs. 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz 4 und 8, Paragraph 8, Absatz 2, und 5, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins und 5, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und 8, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 6,, Paragraph 35, Ziffer 7 bis 9, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 40, Absatz 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2023, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Absatz 5, zur Anwendung kommt.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018 für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Abs. 4 angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.“Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018, für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Absatz 4, angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.“
31.Novellierungsanordnung 31, Die Anlagen lauten: (siehe gesondertes Dokument)
Brunner