BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 3. April 2023

Teil römisch zwei

88. Verordnung:

Änderung der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

 

[CELEX-Nr.: 32018L2001]

88. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6, Absatz 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,
    3. Ziffer 3
      die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  2. Ziffer 2
    „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
  3. Ziffer 3
    „Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. Ziffer 4
    „Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  5. Ziffer 5
    „Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und den Anforderungen des Paragraph 7, genügt;
  6. Ziffer 6
    „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung, ausgenommen Abfälle;
  7. Ziffer 7
    „Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
  8. Ziffer 8
    „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle, lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte, außer die Verwendung von Zwischenfrüchten führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land;
  9. Ziffer 9
    „Reststoffe“ sind Reststoffe der Landwirtschaft, die unmittelbar in deren Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Sie bezeichnen einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. Sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, nicht jedoch Abfälle;
  10. Ziffer 10
    „Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt und aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere holzartige Energiepflanzen;
  11. Ziffer 11
    „Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras und Miscanthus, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen und Untersaaten;
  12. Ziffer 12
    „tatsächlicher Wert“ sind die Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang römisch fünf und Anhang römisch sechs Teil der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,;
  13. Ziffer 13
    „typischer Wert“ ist der Schätzwert der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, der für den Verbrauch in der Union repräsentativ ist;
  14. Ziffer 14
    „Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
  15. Ziffer 15
    „anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4, oder 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für die Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
  16. Ziffer 16
    „Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe und Unternehmen kontrollieren;
  17. Ziffer 17
    „Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Artikel 30, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkanntes Zertifizierungssystem betreibt;
  18. Ziffer 18
    „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
  19. Ziffer 19
    „Betriebsinhaber“ ist der Landwirt gemäß Artikel 3, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1.
  20. Ziffer 20
    „Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem

Paragraph 3,

Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, sowie Artikel 7, Absatz 6, der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998 Seite 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Toleranzen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu führenden Aufzeichnungen,
  3. Ziffer 3
    die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
  4. Ziffer 4
    die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
  5. Ziffer 5
    Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, die die Einhaltung der in Paragraph 4, festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Registrierung von Zertifizierungsstellen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
    3. Ziffer 3
      sich verpflichten, im Sinne des Paragraph 11 a, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. Ziffer 3
      alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind. “

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 3 a, wird folgender Paragraph 3 b, samt Überschrift eingeführt

„Aufgaben von Zertifizierungsstellen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
  2. Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und ihm Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
  3. Absatz 3,Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2022 Seite 1, geregelt.
  4. Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
  5. Absatz 5,Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
  6. Absatz 6,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Berichte über bei Unternehmen und Betrieben durchgeführte Kontrollen,
    2. Ziffer 2
      an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.
  7. Absatz 7,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 5, sowie eine Liste aller kontrollierten Betriebe, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
    2. Ziffer 2
      eine Liste aller bei Unternehmen und Betrieben im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
    3. Ziffer 3
      einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.
  8. Absatz 8,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
    1. Ziffer eins
      Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
    2. Ziffer 2
      Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
    3. Ziffer 3
      Flächen, die
      1. Litera a
        durch rechtliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke unter Schutz gestellt sind, oder
      2. Litera b
        zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,,
      es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dem Schutzzweck nicht entgegen steht;
    4. Ziffer 4
      Flächen, die Grünland von mehr als 1 ha mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
      1. Litera a
        Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
      2. Litera b
        kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die standortangepasste Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
      Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2014, zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikel 7 b, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 351 vom 09.12.2014 Seite 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Artikel 2, Ziffer eins bis 3 der Verordnung (EU) 1307 aus 2014, auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 1307 aus 2014, gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
    1. Ziffer eins
      Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
    2. Ziffer 2
      kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
    3. Ziffer 3
      Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang römisch fünf Teil C der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, beschriebenen Methode die in Artikel 29, Absatz 10, dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
  3. Absatz 3,Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
  4. Absatz 4,Für in der Europäischen Union und in Drittländern angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe gelten
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 21.5.2019 Seite 1,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen der Artikel 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Artikel 30, Absatz 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gefassten Beschlüsse der Kommission und
    4. Ziffer 4
      für in der Europäischen Union angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zusätzlich die gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gefassten Beschlüsse der Kommission.
  5. Absatz 5,Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Absatz eins, bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang römisch fünf und römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Artikel 31, sowie der Methodologie von Anhang römisch fünf und römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, vorzugehen und Artikel 11 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, sowie Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke von Artikel 29, Absatz eins, Litera a, b und c der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, registriert sind,
  2. Ziffer 2
    aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannten Systemen stammen, oder
  3. Ziffer 3
    aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gemäß Artikel 30, Absatz 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001gefasst werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „"Art". 18 Absatz 8, der Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Wortfolge „"Art". 30 Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018/2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz 5, wird nach dem Wort „Temperaturschwankungen“ die Wortfolge „und Verunreinigungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „"Art". 19 der Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Wortfolge „"Art". 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001“ ersetzt und die Wortfolge „unter Heranziehung der Berechnung gemäß der Kraftstoff-Verordnung 2012“ gestrichen.

13. In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015“ durch die Wortfolge „§ 33 der GSP-AV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Massenbilanzsysteme

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise -stätte,
    2. Ziffer 2
      das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
    3. Ziffer 3
      das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Ziffer eins, genannten Lieferungen zugeordnet sind und
    4. Ziffer 4
      das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraums erreicht wird.
  2. Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt für Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse und Unternehmen, die nur landwirtschaftliche Biomasse beziehen zwölf Monate und für alle übrigen Unternehmen drei Monate.
  3. Absatz 3,Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Einbeziehung von Kontrollstellen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, andere Stellen (Kontrollstellen) einbinden.
  2. Absatz 2,Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Absatz eins, hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Artikel 29 und 32 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031,, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004,, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG, Amtsblatt Nummer L 95 vom 07.04.2017 Seite 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „AMA“ die Wortfolge „als Systembetreiberin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte“ durch die Wortfolge „sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für flüssige und gasförmige Treibstoffe für den Verkehrssektor in Verkehr bringen, haben Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß Paragraph 39, der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. Wird bei Kontrollen ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Richtlinie „2009/28/EG“ durch die Richtlinie „(EU) 2018/2001“ und die Wortfolge „Artikel 18 Absatz 3, der Richtlinie 2009/28/EG“ durch die Wortfolge „Artikel 30 Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018/2001“ ersetzt.

21. In Paragraph 11, Absatz 3, wird nach dem Wort „AMA“ die Wortfolge „als Systembetreiberin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen durch die Behörde

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, ist die AMA.
  2. Absatz 2,Die AMA hat die Arbeitsweise der gemäß Paragraph 3 a, registrierten Zertifizierungsstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu überwachen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz im Inland ist die AMA federführend zuständig und hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, die Zusammenführung und den Austausch von Informationen über die Aufsicht über die Zertifizierungsstelle sicherzustellen. Sie kann Kontrollen am Sitz der Zertifizierungsstelle vornehmen und im Inland Vor-Ort-Kontrollen bei Unternehmen und Betrieben begleiten.
  4. Absatz 4,Im Falle einer Zertifizierungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat ist die Behörde jenes Staates federführend zuständig, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat. Die AMA kann die Arbeitsweise einer solchen Zertifizierungsstelle nur im Rahmen der Begleitung von deren Vor-Ort-Kontrollen im Inland überwachen und hat der federführend zuständigen Behörde darüber zu berichten.
  5. Absatz 5,Zu diesem Zweck ist die AMA berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
    3. Ziffer 3
      Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
    4. Ziffer 4
      Auskünfte zu verlangen,
    soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise nach Absatz 2, erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Hat die AMA begründete Zweifel an der Eignung einer Zertifizierungsstelle, etwa aufgrund fehlender Unabhängigkeit oder mangelnder Fachkunde von Mitarbeitern der Zertifizierungsstelle, mangelhafter Kontrollen oder Aufzeichnungen, so hat sie das jeweilige anerkannte freiwillige Zertifizierungssystem, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Das Zertifizierungssystem unterrichtet die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten nach entsprechender Prüfung über deren Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
  7. Absatz 7,Die AMA hat ein zentrales elektronisches Register über alle von ihr registrierten Zertifizierungsstellen und betroffenen Zertifizierungssysteme sowie alle Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung zu führen.
  8. Absatz 8,Die AMA hat für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über alle Angaben gemäß Absatz 7, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Angaben in aggregierter Form bis zum 30. April des genannten Kalenderjahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „AMA“ die Wortfolge „als Systembetreiberin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 11 a, kann die AMA für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
    1. Ziffer eins
      Registrierung von Zertifizierungsstellen (Paragraph 3 a,) und
    2. Ziffer 2
      Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (Paragraph 11 a, Absatz 2,).“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 12 a,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz eins und 2 und Paragraph 12 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraph 3 b, Absatz 4 und 6 bis 8, Paragraph 11 a und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023, treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.“

Totschnig