BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 28. März 2023

Teil II

77. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung

77. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 28. März 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens
S 4/2023/XXII/96/4

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

  1. Ziffer eins
    Fachlich: für Anbieterinnen und Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
    1. Litera a
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    2. Litera b
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    3. Litera c
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    4. Litera d
      Private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen
    5. Litera e
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter (-väter)
  2. Ziffer 2
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
  3. Ziffer 3
    Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und/oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), gilt die Satzungserklärung lediglich in Bezug auf Paragraphen 13, Absatz 4, Litera ,, 11a Absatz eins, bis 3 und 18 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags.

Ausgenommen sind

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), abgeschlossene

Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1.2.2023)

beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft unter Registerzahl KV 155/2023 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 3. März 2023 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Absatz 2Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Paragraph eins,
    • Paragraph 2,
    • Paragraph 22,
    • Paragraph 23,
  2. Absatz 3Soweit in Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 15, Absatz 4, auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
  3. Absatz 4Soweit in Paragraph 13, Absatz 4, Litera a und b auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2023 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,). Soweit in Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, auf das Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Februar 2019“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Februar 2019 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
  4. Absatz 5Soweit in Paragraph 13 a, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2014 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. April 2014“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. April 2014 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
  5. Absatz 6Soweit in Paragraph 16, Punkt römisch II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2023 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Lukowitsch