56. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten und die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden
Auf Grund der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, §§ 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020
Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird das Wort „Affenpocken“ durch den Ausdruck „Mpox“ ersetzt.In Paragraph eins, wird das Wort „Affenpocken“ durch den Ausdruck „Mpox“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, BGBl. Nr. 189/1948, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 225/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 wird angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, wird angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Anlage I lautet:Anlage römisch eins lautet:
Artikel 3
Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. II Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 414/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. römisch zwei Nr. 39 aus 1915,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 wird das Wort „Affenpocken“ durch den Ausdruck „Mpox“ ersetzt.In Paragraph 4, wird das Wort „Affenpocken“ durch den Ausdruck „Mpox“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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