BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. Februar 2023

Teil römisch zwei

56. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten und der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

56. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten und die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen geändert werden

Auf Grund der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraphen 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020

Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird das Wort „Affenpocken“ durch den Ausdruck „Mpox“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten

Die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Anlage römisch eins lautet:

Artikel 3
Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. römisch zwei Nr. 39 aus 1915,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird das Wort „Affenpocken“ durch den Ausdruck „Mpox“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch