439. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsFür das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
Diplomingenieur(e) innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Diplomingenieur(e) innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
Diplomingenieur(e) innen für Maschinenbau
Diplomingenieur(e) innen für Datenverarbeitung
Elektroinstallateur(e) innen, -monteur(e)innen
Techniker/innen für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Rohrinstallateur(e) innen, -monteur(e)innen
Diplomingenieur(e) innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Triebfahrzeugführer/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
Techniker/innen für Wirtschaftswesen
Medizinisch-technische Fachkräfte
Wirtschaftstreuhänder/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Karosserie-, Kühlerspengler/innen
Huf- und Wagenschmied(e)innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten
Diplomingenieur(e) innen für Wirtschaftswesen
Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
Kunststoffverarbeiter/innen
Physikalisch-technische Sonderberufe
Techniker/innen für Datenverarbeitung
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Platten-, Fliesenleger/innen
Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen
Techniker/innen für Bauwesen
Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken
Holzmaschinenarbeiter/innen
Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Zahnprothesenmacher/innen
Fakturist(en) innen, Abrechner/innen
Diplomingenieur(e) innen für technische Physik, Physiker/innen
Techniker/innen für Vermessungswesen
Berufe der maschinellen Metallbearbeitung
Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen
Diplomingenieur(e) innen für Bauwesen
Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen
Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe
Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
Friseur(e) innen, Maskenbildner/innen
Maler/innen, Anstreicher/innen
Technische Zeichner/innen
Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen
Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen
Steinmetz(en) innen, Steinbildhauer/innen
Zugführer/innen, Zugschaffner/innen
Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen
Wirtschaftsverwalter/innen
Diplomingenieur(e) innen für technische Chemie, Chemiker/innen
Fürsorger/innen, Sozialarbeiter/innen
Berufskraftfahrer/innen - Personenbeförderung
Straßenbahnwagenführer/innen
(2)Absatz 2Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:
Niederösterreich:
Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau
Techniker/innen für technische Chemie
Spinnerei-, Webereiarbeiter/innen
Oberösterreich:
Orthopädieschuhmacher/innen
Oberflächenschleifer/innen
Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau
Fernmeldemonteur(e) innen
Metalloberflächenveredler/innen
Herren- und Damenschneider/innen
Bühnen-, fernseh-, film- und tontechnische Sonderberufe
Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör
Korrespondent(en) innen, Bürosekretär(e)innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
Industrie-, Gewerbekaufleute, Kontorist(en)innen
Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe
Techniker/innen für technische Chemie
Maschinist(en) innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen
Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
Stenograf(en) innen, Maschinschreiber/innen
Schriftsteller/innen, Journalist(en)innen
Rechtskonsulent(en) innen, Jurist(en)innen
Chemielaborant(en) innen, Stoffprüfer/innen (Chemie)
Papier-, Pappenmacher/innen
Schilder-, Schriftenmaler/innen
Tapezierer/innen, Polster(er)innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Schuhen
Lehrer/innen anderer Art (ohne Turn-, Sportlehrer/innen)
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
Diplomingenieur(e) innen für Architektur, Mag. der Architektur
Salzburg:
Kunststein-, Betonwarenerzeuger/innen
Tapezierer/innen, Polster(er)innen
Herren- und Damenschneider/innen
Industrie-, Gewerbekaufleute, Kontorist(en)innen
Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genußmitteln
Maschinist(en) innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
Korrespondent(en) innen, Bürosekretär(e)innen
Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe
Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
Intendant(en) innen und verwandte leitende Berufe
Sonstige Händler/innen u. Verkäufer/innen
Steiermark:
Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
Herren- und Damenschneider/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Schuhen
Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör
Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
Tirol:
Tapezierer/innen, Polster(er)innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
Industrie-, Gewerbekaufleute, Kontorist(en)innen
Vorarlberg:
Weber/innen, Webstuhleinrichter/innen
Appreteur(e) innen, andere Textilveredler/innen,(ohne Stoffdrucker/innen)
Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
Reise-, Fremdenverkehrsfachleute
Tapezierer/innen, Polster(er)innen
Maschinist(en) innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen
Schriftsteller/innen, Journalist(en)innen
Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe
Bank-, Sparkassen-, Privatversicherungsfachleute
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
Kocher