433. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2024 (Saisonkontingentverordnung 2024)
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2023, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 295 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …..........………………………… | 50 |
Kärnten: ……………………….…………….. | 292 |
Niederösterreich: …………………………..... | 68 |
Oberösterreich: ……………............................ | 315 |
Salzburg: ………………….…………………. | 1 231 |
Steiermark: ………………………………….. | 391 |
Tirol: ………………………............................ | 1 249 |
Vorarlberg: ...………………………………… | 632 |
Wien: ………………………………………… | 67 |
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§ 2.Paragraph 2,
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 3 162 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………….………………….. | 55 |
Kärnten: ………………….………………….. | 260 |
Niederösterreich: ……………………………. | 575 |
Oberösterreich: ……………............................ | 1 174 |
Salzburg: ………………….…………………. | 52 |
Steiermark: ………………………………….. | 553 |
Tirol: ………………………............................ | 340 |
Vorarlberg: ...………………………………… | 77 |
Wien: …………...…………............................. | 76 |
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§ 3.Paragraph 3,
Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird zusätzlich ein Kontingent in der Höhe von 119 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelferinnen und Erntehelfern festgelegt und auf folgende Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ...…………….………………….. | 11 |
Kärnten: ………………….………………….. | 7 |
Niederösterreich: ……………………………. | 20 |
Oberösterreich: ……………............................ | 10 |
Salzburg: ………………….…………………. | 4 |
Steiermark: ………………………………….. | 59 |
Tirol: ………………………............................ | 5 |
Wien: ...……………………............................. | 3 |
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§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsIm Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.Im Rahmen der Kontingente gemäß den Paragraphen eins und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.Im Rahmen der Kontingente gemäß Paragraph 3, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.
(3)Absatz 3Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß § 1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2023, BGBl. II Nr. 489/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. 168/2023, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2024 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.Die Kontingente gemäß den Paragraphen eins,, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß Paragraph eins, zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den Paragraphen 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt 168 aus 2023,, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2024 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.
§ 5.Paragraph 5,
AusländerInnen, die
seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 6.Paragraph 6,
Arbeitgeber, deren Saisonarbeitskräfte sich gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Arbeitgeber, deren Saisonarbeitskräfte sich gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (Paragraph 12 d, AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Kocher