(4)Absatz 4Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen und Biokraftstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden bei der Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen. Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, welche die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis fester Biomasse-Brennstoffe mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2018, in der jeweils geltenden Fassung, und der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, BGBl. II Nr. 85/2023, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen und Biokraftstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden bei der Berechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Biomasse gewonnen werden und die den Nachhaltigkeitsanforderungen und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen. Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, welche die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis fester Biomasse-Brennstoffe mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr werden nur dann für die Berechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 herangezogen, wenn diese die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.