BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. Dezember 2023

Teil römisch zwei

424. Verordnung:

VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023

424. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Informationspflichten von Versicherern gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 (VersSt-Informationspflichtenverordnung 2023 – VersSt-IPV 2023)

Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 3, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Informationspflichten von Versicherern gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sofern Versicherungssteuerpflicht im Inland besteht und der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht.

Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über folgende Pflichten des Versicherungsnehmers und Daten unter Maßgabe des Absatz 2, zu informieren:
    1. Ziffer eins
      die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer,
    2. Ziffer 2
      die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abfuhr der Versicherungssteuer an das Finanzamt Österreich,
    3. Ziffer 3
      den Namen des Versicherers,
    4. Ziffer 4
      den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
    5. Ziffer 5
      die Polizzennummer des Versicherungsvertrages,
    6. Ziffer 6
      den Gegenstand der Versicherung,
    7. Ziffer 7
      die Versicherungssumme in Euro,
    8. Ziffer 8
      die Dauer der Versicherung,
    9. Ziffer 9
      den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
    10. Ziffer 10
      die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro.
  2. Absatz 2,Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer schriftlich
    1. Ziffer eins
      im Zuge der Begründung des Versicherungsverhältnisses, sofern dieses nach dem 31. Dezember 2023 begründet wird,
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. August 2024, sofern das Versicherungsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2023 bestanden hat,
    3. Ziffer 3
      unverzüglich ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht oder
    4. Ziffer 4
      wenn Ziffer eins bis 3 nicht zur Anwendung kommen, binnen 3 Monaten ab erstmaligem Entstehen der Steuerpflicht im Inland
      zu informieren.

Informationspflichten gegenüber dem Finanzamt Österreich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Versicherer hat das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des
    • Strichaufzählung
      auf die Begründung des Versicherungsverhältnisses,
    • Strichaufzählung
      auf das dem erstmaligen Entstehen der Steuerschuld im Inland oder
    • Strichaufzählung
      auf den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung keinen Gebrauch mehr macht,
                  folgenden Jahres über
    1. Ziffer eins
      den Namen des Versicherers,
    2. Ziffer 2
      den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz des Versicherers oder des Dritten an den das Versicherungsentgelt bezahlt wird,
    3. Ziffer 3
      den Namen und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers,
    4. Ziffer 4
      die Anschrift des Versicherungsnehmers,
    5. Ziffer 5
      den Gegenstand der Versicherung,
    6. Ziffer 6
      die Versicherungssumme in Euro,
    7. Ziffer 7
      die Dauer der Versicherung,
    8. Ziffer 8
      das Datum des Zahlungsbeginns des Versicherungsentgeltes,
    9. Ziffer 9
      den Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt geleistet wird sowie den Zahlungstag des Versicherungsentgeltes und
    10. Ziffer 10
      die Höhe des Versicherungsentgeltes in Euro
      zu informieren.
  2. Absatz 2,Zur Übermittlung der Informationen durch den Versicherer an das Finanzamt Österreich hat dieser den amtlichen Vordruck (Vers6) zu verwenden, der vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist. Darin hat der Versicherer zu bestätigen, dass er von der Befugnis zur Selbstberechnung der Versicherungssteuer keinen Gebrauch macht. Die Übermittlung hat postalisch oder elektronisch zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird der amtliche Vordruck gemäß Absatz 2, elektronisch übermittelt, ist das Original des amtlichen Vordruckes sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Inkrafttretensbestimmung

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf bestehende Versicherungsverhältnisse, soweit Zahlungen von Versicherungsentgelten nach dem 31. Dezember 2023 fällig werden, sowie auf neu begründete Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Davon abweichend gilt die Informationsverpflichtung an das Finanzamt Österreich für jene Versicherungsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2024 begründet werden.

Brunner