BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 22. Dezember 2023

Teil römisch zwei

417. Verordnung:

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und der Namensänderungsverordnung 1997

417. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und die Namensänderungsverordnung 1997 geändert werden

Artikel 1
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023, wird – hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz 3 a, wird das Zitat „§ 17 Absatz 3, Ziffer 2, E-GovG“ durch das Zitat „§ 19 Absatz eins a, MeldeG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der gemäß Paragraph 16 c, Absatz 3, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Nach erfolgter eindeutiger Identifikation des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Die Richtigkeit der im Zuge der Abmeldung angezeigten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  2. Absatz 3,Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 18 a, lautet:

„An- oder Ummeldung unter Verwendung der Funktion E-ID“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18 a, Absatz eins, erster und zweiter Satz lautet:

„Die An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (Paragraph 3, Absatz eins a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Namen, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine Wohnsitze anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 18 a, Absatz eins, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Anmeldungen“ durch das Wort „Meldungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Absatz eins, vierter bis letzter Satz gilt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18 a, Absatz 3, wird die Wendung „Anmeldung(en)“ durch die Wendung „An- oder Ummeldung(en)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 15, Absatz 3 a,, Paragraph 17, Absatz 2 a,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 18 a, sowie Paragraph 18 a, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird – hinsichtlich der Festsetzung der Kosten für Abfragen der Sterbedaten nach Paragraph 44, Absatz 2, PStG 2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Absatz eins, ist für die Anzeige der Geburt im Wege des Datenfernverkehrs unter Verwendung der Funktion E-ID gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die personenbezogenen Daten elektronisch anzugeben sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins a, wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Abkürzung „E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Zitat „Brüssel IIa-Verordnung“ durch das Zitat „Brüssel IIb-Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wendung „§ 2 Absatz 4 und 5 gelten“ durch die Wendung „§ 2 Absatz 4, 5 und 7 gilt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26, wird nach dem Wort „Stichproben“ die Wendung „– insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 32, Absatz 2, wird nach der Wendung „die Ausstellung eines Gesamtauszuges (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, PStG 2013)“ die Wendung „oder die Ausstellung einer Lebensbestätigung (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, PStG 2013)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Zitat „Abs. 1 oder 1a Ziffer 4, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 34, entfällt der Absatz eins a,

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 26,, Paragraph 32, Absatz 2, sowie Paragraph 33, Absatz eins, eins a und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 34, Absatz eins a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Namensänderungsverordnung 1997

Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird verordnet:

Die Namensänderungsverordnung 1997 (NÄV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „zukommt“ die Wendung „oder dass dessen Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderung des Namensänderungsgesetzes durch das Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,, in Kraft.“

Karner