399. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die
Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden399. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die, Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56, 57 und 57a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 98/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, sowie der Paragraphen 51, 55, Absatz eins bis 3 und 6, 56, 57 und 57 a des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2023,, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 607 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.Für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB sind die forensisch-therapeutischen Zentren Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die strafrechtliche Unterbringung von Männern in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB die forensisch-therapeutischen Zentren Wien-Mittersteig und Garsten eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 2 StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.“Die strafrechtliche Unterbringung von Frauen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten zu vollziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Die“ das Wort „strafrechtliche“ eingefügt und es werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ sowie die Wendung „in der Justizanstalt Asten“ durch die Wendung „im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort „Die“ das Wort „strafrechtliche“ eingefügt und es werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ sowie die Wendung „in der Justizanstalt Asten“ durch die Wendung „im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 erhält der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 13, erhält der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 607 aus 2020, angefügte Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz eins und 2 sowie 11 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, BGBl. II Nr. 404/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2019,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 607 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird die Wendung „der Justizanstalt Göllersdorf“ durch die Wendung „des forensisch-therapeutischen Zentrums Göllersdorf“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wendung „der Justizanstalt Göllersdorf“ durch die Wendung „des forensisch-therapeutischen Zentrums Göllersdorf“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
Zadić