393. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 geändert wird
Aufgrund des § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2023, und des § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 88, Absatz 2, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2023,, und des Paragraph 7, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 – EMo-V 2022, BGBl. II Nr. 351/2022), wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Datenerhebung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde (Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 – EMo-V 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2022,), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 10 a, eingefügt:
„Marke“ die „Marke“ eines Lieferanten, die zumindest eigenständige Kommunikationswege mit den Kunden (z. B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Onlinewechsellink und dgl.) und einen eigenständigen Marktauftritt (Logo, Website, Werbemittel, Kundenansprache) vorweist;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Einleitungssatz in § 2 Abs. 3 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden:“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 Z 2 werden die Worte „einen Einspeisezählpunkt“ durch die Worte „ein Einspeisezählpunkt“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, werden die Worte „einen Einspeisezählpunkt“ durch die Worte „ein Einspeisezählpunkt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungsstichtag folgenden Monats für den Erhebungsstichtag 30. Juni 24:00 Uhr und 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der Bezugszählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien sowie die Anzahl der Einspeisezählpunkte getrennt nach Voll- und Überschusseinspeisung mit Mehrfachteilnahme innerhalb der im Netzgebiet jeweils tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften oder Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften getrennt nach Anzahl der Teilnahmen zu melden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Einleitungssatz in § 2 Abs. 4 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr jeweils getrennt nach im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu melden:“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
die von gemeinschaftlichen oder teilnehmenden Erzeugungsanlagen an berechtigte oder teilnehmende Endverbraucher zugewiesene Erzeugungsmengen, getrennt nach Verbraucherkategorien;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „von“ die Wortfolge „gemeinschaftlichen oder“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort „von“ die Wortfolge „gemeinschaftlichen oder“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 4 Z 4 wird das Wort „aufgenommen“ durch das Wort „aufgenommenen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, wird das Wort „aufgenommen“ durch das Wort „aufgenommenen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Netzbetreiber haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden 1. Jänner 00:00 Uhr bis 30. Juni 24:00 Uhr und 1. Juli 00:00 Uhr bis 31. Dezember 24:00 Uhr die Anzahl der durchgeführten Lieferantenwechsel nach innerhalb im Netzgebiet tätigen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften, getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 5 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember für alle Standardprodukte (Bestands- und Neukundenprodukte), die mit inländischen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung (KSchG), sowie Kleinunternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des § 65 Abs. 2 Z 1 ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes QuartalsDie Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember für alle Standardprodukte (Bestands- und Neukundenprodukte), die mit inländischen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (KSchG), sowie Kleinunternehmen iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes Quartals
den verrechneten Energiepreis ohne Steuern und Abgaben, getrennt nach Arbeitspreis (in Eurocent/kWh) und falls vorhanden Grundpauschale (in Euro/Jahr) sowie gewährte geldwerte Rabatte (in Eurocent/kWh) zu melden. Bei Staffel- und Zonenmodellen sind Arbeitspreis, Grundpauschale und geldwerte Rabatte auf einen Jahresverbrauch von 3 500 kWh zu beziehen;
die Anzahl an belieferten inländischen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 zu melden;die Anzahl an belieferten inländischen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 zu melden;
Die Lieferanten haben zudem die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien zu übermitteln. Sind Marken vorhanden, dann ist zusätzlich auch die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 33 ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien und je Marke zu melden.“Die Lieferanten haben zudem die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien zu übermitteln. Sind Marken vorhanden, dann ist zusätzlich auch die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien und je Marke zu melden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 10a, § 2 Abs. 1 Z 2, § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3a, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 4 Z 1, § 2 Abs. 4 Z 2, § 2 Abs. 4 Z 4, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 a,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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