375. Verordnung der Bundesregierung betreffend das Bundes-Ehrenzeichen
Aufgrund des § 7 des Ehrenzeichengesetzes, BGBl. I Nr. 132/2023, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, des Ehrenzeichengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.
(2)Absatz 2,Das Kleinod wird auf der linken Brustseite oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung betreffend das Bundes-Ehrenzeichen, BGBl. II Nr. 152/2002, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung betreffend das Bundes-Ehrenzeichen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2002,, außer Kraft.
Nehammer Kogler Kocher Polaschek Edtstadler Brunner Raab Karner Zadić
Tanner Totschnig RauchNehammer Kogler Kocher Polaschek Edtstadler Brunner Raab Karner Zadić , Tanner Totschnig Rauch