365. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V) geändert wird
Auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a und lit. h sowie § 12 Abs. 3 Z 27 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera a und Litera h, sowie Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 27, des Versicherungssteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V), BGBl. II Nr. 270/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 463/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019“ durch die Wortfolge „§ 13 Abs. 2 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „§ 13 Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 45/2019“ durch die Wortfolge „§ 13 Absatz 2 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2023“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 wird der Verweis „§ 13 Abs. 3 bis 9“ durch den Verweis „§ 13 Abs. 2 bis 9“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Verweis „§ 13 Absatz 3 bis 9 durch den Verweis „§ 13 Absatz 2 bis 9 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Den Hinweis, dass je nach Nachweisdokument oder Art des Kraftfahrzeuges
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 angesucht wird oderbei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 angesucht wird oder
bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen sowie Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass,
einspurigen Kraftfahrzeugen oder
Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes
um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 angesucht wird.“um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, des Versicherungssteuergesetzes 1953 angesucht wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt“ durch die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2,Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass stehen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine kostenlose digitale Vignette zu. In allen anderen Fällen (mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, einspurige Kraftfahrzeuge, Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes) steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.
(3)Absatz 3,Wird zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette zu, wenn mindestens eines der Kraftfahrzeuge ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen ist. Kann eines der Kraftfahrzeuge nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht auf Bundesstraßen genutzt werden, ist dies für die Zurverfügungstellung der kostenlosen digitalen Vignette nicht schädlich. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, bleibt davon unberührt.“Wird zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette zu, wenn mindestens eines der Kraftfahrzeuge ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen ist. Kann eines der Kraftfahrzeuge nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht auf Bundesstraßen genutzt werden, ist dies für die Zurverfügungstellung der kostenlosen digitalen Vignette nicht schädlich. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß Paragraph 6, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, bleibt davon unberührt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2023, treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft. Die in § 33 Abs. 18 Z 8 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 vorgesehene Übergangsregelung ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2023,, treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft. Die in Paragraph 33, Absatz 18, Ziffer 8, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2023, vorgesehene Übergangsregelung ist sinngemäß anzuwenden.“
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