362. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS und die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert werden
Artikel 1
Änderung der Prüfungsordnung AHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis in dem den § 21 betreffenden Eintrag, in § 12 Abs. 2 Z 6, in der Überschrift des § 21, in § 21 Abs. 1, in § 27 Abs. 1 Z 17 und § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. dd wird jeweils das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis in dem den Paragraph 21, betreffenden Eintrag, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6,, in der Überschrift des Paragraph 21,, in Paragraph 21, Absatz eins,, in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 17 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, d, d, wird jeweils das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis in dem den § 22 betreffenden Eintrag, in § 12 Abs. 2 Z 8, in der Überschrift des § 22, in § 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 21 wird jeweils das Wort „Musikerziehung“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis in dem den Paragraph 22, betreffenden Eintrag, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8,, in der Überschrift des Paragraph 22,, in Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 21, wird jeweils das Wort „Musikerziehung“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis in dem den § 23 betreffenden Eintrag, in § 12 Abs. 2 Z 9, in der Überschrift des § 23, in § 23 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 22 wird jeweils die Wendung „Bildnerische Erziehung“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis in dem den Paragraph 23, betreffenden Eintrag, in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 9,, in der Überschrift des Paragraph 23,, in Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 22, wird jeweils die Wendung „Bildnerische Erziehung“ durch die Wendung „Kunst und Gestaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27 Abs. 1 Z 13 entfällt die Wendung „Sozialkunde/“.In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 13, entfällt die Wendung „Sozialkunde/“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 1 Z 14 wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 14, wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 35 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2 Z 6, 8 und 9, die Überschriften der §§ 21 bis 23, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Z 13, 14, 17, 21 und 22 sowie § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. dd in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 6,, 8 und 9, die Überschriften der Paragraphen 21 bis 23, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 13,, 14, 17, 21 und 22 sowie Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, d, d, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Prüfungsordnung AHS-B
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B), BGBl. II Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „Sozialkunde/“.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wendung „Sozialkunde/“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Wort „Wirtschaftskunde“ durch die Wendung „wirtschaftliche Bildung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 1 Z 10 wird das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 10, wird das Wort „Umweltkunde“ durch das Wort „Umweltbildung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 19 Abs. 1 Z 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung BMHS
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 85c folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 85 c, folgende Einträge eingefügt:
„20b. Unterabschnitt Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik |
§ 85d.Paragraph 85 d, | Diplomarbeit |
§ 85e.Paragraph 85 e, | Klausurprüfung |
§ 85f.Paragraph 85 f, | Mündliche Prüfung |
20c. Unterabschnitt Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik |
§ 85g.Paragraph 85 g, | Diplomarbeit |
§ 85h.Paragraph 85 h, | Klausurprüfung |
§ 85i.Paragraph 85 i, | Mündliche Prüfung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 85c werden folgender 20b. Unterabschnitt und 20c. Unterabschnitt eingefügt:Nach dem Paragraph 85 c, werden folgender 20b. Unterabschnitt und 20c. Unterabschnitt eingefügt:
„20b. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 85d.Paragraph 85 d,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
Klausurprüfung
§ 85e.Paragraph 85 e,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1,eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,,
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3,) (300 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
Mündliche Prüfung
§ 85f.Paragraph 85 f,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 85e Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undwenn gemäß Paragraph 85 e, Absatz eins, Ziffer 3, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Absatz 4,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 85e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 85 e, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 85e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 85 e, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 85e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht Gitarre“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 85 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht Gitarre“, oder
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 85e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oderden Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 85 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 85e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 85 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(5)Absatz 5Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6)Absatz 6Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
20c. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 85g.Paragraph 85 g,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 85h.Paragraph 85 h,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes
„Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ oder der beiden Pflichtgegenstände
„Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ und „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“.
Mündliche Prüfung
§ 85i.Paragraph 85 i,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 2 oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 3 (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz 2, oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz 3, (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß § 85h Abs. 2 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 85 h, Absatz 2, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 WochenstundenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden
die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“ und „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ oder
den Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 95 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Das Inhaltsverzeichnis sowie der 20b. Unterabschnitt und der 20c. Unterabschnitt des 4. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie der 20b. Unterabschnitt und der 20c. Unterabschnitt des 4. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), BGBl. II Nr. 36/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 57c folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 57 c, folgende Einträge eingefügt:
„12b. Unterabschnitt Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik |
§ 57d.Paragraph 57 d, | Diplomarbeit |
§ 57e.Paragraph 57 e, | Klausurprüfung |
§ 57f.Paragraph 57 f, | Mündliche Prüfung |
12c. Unterabschnitt Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik |
§ 57g.Paragraph 57 g, | Diplomarbeit |
§ 57h.Paragraph 57 h, | Klausurprüfung |
§ 57i.Paragraph 57 i, | Mündliche Prüfung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im 3. Abschnitt werden nach dem 12a. Unterabschnitt folgender 12b. Unterabschnitt und 12c. Unterabschnitt eingefügt:
„12b. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik
Diplomarbeit
§ 57d.Paragraph 57 d,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
Klausurprüfung
§ 57e.Paragraph 57 e,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1,eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Paragraph 12, Absatz eins,,
eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Abs. 3) (300 Minuten, schriftlich) undeine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes gemäß Absatz 3,) (300 Minuten, schriftlich) und
nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
„Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 2 oder„Lebende Fremdsprache“ gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder
„Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 3.„Angewandte Mathematik“ gemäß Paragraph 12, Absatz 3,
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.Das Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“, ausgenommen Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder „Didaktik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
Mündliche Prüfung
§ 57f.Paragraph 57 f,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst
wenn gemäß § 57e Abs. 1 Z 3 nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 57e Abs. 1 Z 3 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,wenn gemäß Paragraph 57 e, Absatz eins, Ziffer 3, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 57 e, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder 3) undeine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder 3) und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 4).eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände gemäß Absatz 4,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 57 e, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Inklusive Pädagogik“ oder
die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 57e Abs. 3 den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 57 e, Absatz 3, den Pflichtgegenstand „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
(4)Absatz 4Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ oder
einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht Gitarre“, odereinen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 57 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht Gitarre“, oder
den Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oderden Pflichtgegenstand „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“ in Kombination mit einem weiteren Pflichtgegenstand oder dem Freigegenstand „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 57 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“, oder
zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß § 57e zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Minderheitensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 57 e, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur)“.
(5)Absatz 5Wird zum Wahlfach gemäß Abs. 4 der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
(6)Absatz 6Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Unterrichtsgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
12c. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Diplomarbeit
§ 57g.Paragraph 57 g,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.
Klausurprüfung
§ 57h.Paragraph 57 h,
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes
„Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ oder der beiden Pflichtgegenstände
„Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ und „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“.
Mündliche Prüfung
§ 57i.Paragraph 57 i,
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 2 oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 3 (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz 2, oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz 3, (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2,).
(2)Absatz 2Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß § 57h Abs. 2 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 57 h, Absatz 2, den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
(3)Absatz 3Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 WochenstundenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden
die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“ und „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ oder
den Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 65 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12b. Unterabschnitt und der 12c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis sowie der 12b. Unterabschnitt und der 12c. Unterabschnitt des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Polaschek