BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 7. Februar 2023

Teil II

35. Verordnung:

BMAW-Grundausbildungsverordnung

35. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMAW-Grundausbildungsverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der geltenden Fassung und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Ausbildungsbereiche:

  1. Ziffer eins
    Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
  2. Ziffer 2
    Arbeitsinspektion
  3. Ziffer 3
    Burghauptmannschaft Österreich
  4. Ziffer 4
    Beschussämter
  5. Ziffer 5
    Bundesmobilienverwaltung
  6. Ziffer 6
    Bundeswettbewerbsbehörde

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bekennt sich zu einer an den strategischen Zielen des Ressorts orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAusbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Ausbildung zuständig ist.
  2. Absatz 2Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.

Ausbildungsformen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning oder Selbststudium gestaltet werden.
  2. Absatz 2Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Erstorientierung bzw. der Basisausbildung
    2. Ziffer 2
      der theoretischen Ausbildung und
    3. Ziffer 3
      der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt.
  3. Absatz 3Den Bediensteten im BMAW sind je nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe die Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungspläne gemäß den Anlagen zuzuweisen.

Erstorientierung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen und
    3. Ziffer 3
      ein Basispaket zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.
  2. Absatz 2Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung und der allfälligen Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.

Theoretische Ausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie theoretische Ausbildung umfasst grundsätzlich folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
    2. Ziffer 2
      die ressortinterne theoretische Ausbildung.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können berufsgruppenspezifische Abweichungen in den Ausbildungscurricula bzw. den Ausbildungsplänen vorgesehen werden.

Ressortinterne theoretische Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie ressortinterne theoretische Ausbildung für die Bediensteten der Zentralstelle (Verwaltungsbereich Arbeit, Verwaltungsbereich Wirtschaft), der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Arbeitsinspektion sind gemäß den für die jeweilige Bedienstetengruppe geltenden Ausbildungscurricula bzw. Ausbildungsplänen der Anlagen 1-4 von den Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2, A3 oder v3, A4 oder v4 zu absolvieren.

Praktische Verwendung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie praktische Verwendung hat
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Ausbildungsphase – soweit im Ausbildungsplan verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von mindestens einer Woche auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 oder v2 der Zentralleitung, der Burghauptmannschaft Österreich, der Beschussämter, der Bundesmobilienverwaltung und der Bundeswettbewerbsbehörde hat eine praktische Verwendung gemäß Ausbildungsplan auf einem bis zu drei Rotationsarbeitsplätzen zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
  3. Absatz 3In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. bei Interessenvertretungen, ausgegliederten Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union) erfolgen.

Ausbildungsplan

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes
    2. Ziffer 2
      die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
    4. Ziffer 4
      die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 8,
    5. Ziffer 5
      die praktische Verwendung gemäß Paragraph 9, und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes bzw. der Rotationsarbeitsplätze gemäß Paragraph 9,
  3. Absatz 4Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
  4. Absatz 5Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.

Prüfungsordnung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsÜber die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn die im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsbestandteile erfolgreich abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2Die Beurteilung der absolvierten ressortinternen Module hat, soweit im Ausbildungsplan vorgesehen, auf Grund mündlicher Prüfungen durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission zu erfolgen. Die Bewertung einer allfälligen Projekt- bzw. Hausarbeit, von Erfahrungsberichten und Beurteilungsbögen und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt die mündliche Prüfung. Die Projekt- bzw. Hausarbeit, die Erfahrungsberichte und Beurteilungsbögen sind von den jeweils zuständigen Mitgliedern der Dienstprüfungskommission gemäß den in den Anlagen vorgesehenen Prüfungsmodalitäten zu bewerten.
  3. Absatz 3Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  4. Absatz 4Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsabteilung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
  5. Absatz 5Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die absolvierten Wahlmodule anzuführen. Das Original des Zeugnisses ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Prüfungskommission

Paragraph 12,

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 29, Absatz eins, BDG 1979 ist im jeweiligen Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Funktion der oder des Vorsitzenden wird entweder von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständigen Abteilung oder jener Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft für die Grundausbildung zuständig ist, übernommen.
  3. Absatz 3Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit Zurücklegen der Funktion. Sie ruht während der Dauer einer Karenzierung oder Suspendierung.
  4. Absatz 4Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Anrechnung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsAuf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
  2. Absatz 2Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
  3. Absatz 3Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v 4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.

Inkrafttreten und Übergangsphase

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.
  2. Absatz 2Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, und in welchen die Absolvierung nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen vereinbart wurde, werden in der vereinbarten Form abgeschlossen. Alle anderen Grundausbildungen, welche vor dem Tag der Kundmachung begonnen wurden, werden automatisch übergeleitet. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist.

Kocher