BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. November 2023

Teil römisch zwei

337. Verordnung:

Änderung der FMA-Gebührenverordnung

337. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 10, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird verordnet:

Die FMA-Gebührenverordnung – FMA-GebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 22, angefügt:

„(22) Der 2. Teil 1. Hauptstück TP 1 und TP 5 sowie 2. Hauptstück 1. Abschnitt TP römisch eins.A.41., TP römisch eins.A.45. und TP römisch eins.A.46. sowie 3. Abschnitt TP römisch drei.D.6. und TP römisch drei.E.25. bis TP römisch drei.E.29. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2023, tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Im 2. Teil 1. Hauptstück TP 1 und TP 5 wird jeweils der Begriff „Abschnitts“ durch „Hauptstücks“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im 2. Teil 2. Hauptstück 1. Abschnitt lautet TP römisch eins.A.41.:

„I.A.41.

Bewilligung jeweils der Verringerung von Eigenkapitalinstrumenten gemäß Artikel 77, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 78, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 78 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

2 000“

Novellierungsanordnung 4, Im 2. Teil 2. Hauptstück 1. Abschnitt lauten TP römisch eins.A.45 und TP römisch eins.A.46.:

„I.A.45.

Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, [vormals TP römisch eins.B.37.]

2 000

römisch eins.A.46.

Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,,

 

a)

wenn dem Bewilligungswerber bereits vorher eine Bewilligung gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erteilt worden ist und wenn diese vorhergehende Bewilligung den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren signifikant reduziert

200

b)

in allen von Litera a, nicht umfassten Fällen

3 000“

Novellierungsanordnung 5, Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt wird in der TP römisch drei.D.6. der Euro-Betrag „300“ durch den Euro-Betrag „330“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im 2. Teil 2. Hauptstück 3. Abschnitt werden nach TP römisch drei.E.24. die folgenden TP römisch drei.E.25. bis TP römisch drei.E.29. eingefügt:

„III.E.25.

Erteilung einer Konzession als AIFM gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,

10 000

römisch drei.E.26.

Ausstellung eines Bescheides über die Beschränkung oder Änderungen der Konzession gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AIFMG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, WKFG

2 000

römisch drei.E.27.

Bearbeitung der Anzeige über die Errichtung eines Wagniskapitalfonds (WKF) im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, WKFG

800

römisch drei.E.28.

Bearbeitung der Anzeige über die Bildung eines Teilgesellschaftsvermögens im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, WKFG

500

römisch drei.E.29.

Bearbeitung der Registrierung eines AIFM gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, WKFG

500“

Ettl     Müller