BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. November 2023

Teil römisch zwei

336. Verordnung:

Änderung der CRR-Begleitverordnung 2021

336. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,, wird verordnet:

Die CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des Paragraph 2, wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2023“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2024“ sowie im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2023“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2024“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2021“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zum 11. November 2022“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2022“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2022 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2022 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2022, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2021“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/827, Amtsblatt Nummer L 104 vom 19.04.2023 Seite 1, anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Absatz 2 und 4 Ziffer eins, samt Überschrift sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Ettl     Müller