336. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,, wird verordnet:
Die CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021, BGBl. II Nr. 542/2021, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 482/2022, wird wie folgt geändert:Die CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des § 2 wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2023“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2024“ sowie im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2023“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2024“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2022“ ersetzt.In der Überschrift des Paragraph 2, wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2023“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2024“ sowie im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2023“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2024“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2022“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2021“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2022“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2021“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2022“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2023“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zum 11. November 2022“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2023“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2022“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2023“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2022“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2023“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2022 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2022 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2022, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.“Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2022 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2022 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2022, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2021“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2022“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2021“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2022“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/827, ABl. Nr. L 104 vom 19.04.2023 S. 1, anzuwenden;“soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/827, Amtsblatt Nummer L 104 vom 19.04.2023 Seite 1, anzuwenden;“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1 samt Überschrift sowie § 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Der Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Absatz 2 und 4 Ziffer eins, samt Überschrift sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Ettl Müller