332. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) geändert wird
Auf Grund der §§ 25 sowie 77 Abs. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 25, sowie 77 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 6/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:Die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Zweite Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 – 2. AußWV 2019)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Anlage 1“ durch den Ausdruck „den Anlagen 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „der Anlage 1“ durch den Ausdruck „den Anlagen 1 und 2“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 2 wird nach dem Wort „Russland“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Eintragung „Syrien.“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Verordnungstitel, § 2 Abs. 1 und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“Der Verordnungstitel, Paragraph 2, Absatz eins und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
Kocher