300. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 49, Absatz eins und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„
Inhaltsverzeichnis |
1. Abschnitt |
Allgemeines |
§ 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Verpflichtung zur Sicherung |
§ 4.Paragraph 4, | Arten der Sicherung |
§ 5.Paragraph 5, | Entscheidung über die Art der Sicherung |
§ 6.Paragraph 6, | Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung |
§ 7.Paragraph 7, | Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn |
§ 8.Paragraph 8, | Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren |
§ 9.Paragraph 9, | Überprüfungen |
§ 9a.Paragraph 9 a, | Ausgestaltung |
3. Abschnitt |
Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen |
§ 10.Paragraph 10, | Sicherungseinrichtungen |
§ 11.Paragraph 11, | Zusatztafeln |
§ 12.Paragraph 12, | Zusatzeinrichtungen |
§ 13.Paragraph 13, | Sonstige zusätzliche Einrichtungen |
4. Abschnitt |
Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln |
| Andreaskreuze |
§ 14.Paragraph 14, | Bedeutung |
§ 15.Paragraph 15, | Beschaffenheit, Form und Abmessungen |
| Vorschriftszeichen |
§ 16.Paragraph 16, | Abmessungen |
| Zusatztafeln |
§ 17.Paragraph 17, | Bedeutung |
§ 18.Paragraph 18, | Abmessungen |
| Lichtzeichen |
§ 19.Paragraph 19, | Beschaffenheit und Form |
| Schranken |
§ 20.Paragraph 20, | Ausführung der Schranken |
§ 21.Paragraph 21, | Ausführung der Schrankenbäume |
5. Abschnitt |
Anbringung der Sicherungseinrichtungen |
§ 22.Paragraph 22, | Andreaskreuze allgemein |
§§ 23. bis 25.Paragraphen 23 bis 25. | Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes |
§§ 26. bis 27.Paragraphen 26 bis 27. | Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus |
§§ 28. bis 29.Paragraphen 28 bis 29. | Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen |
§§ 30. bis 33.Paragraphen 30 bis 33. | Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken |
§ 34.Paragraph 34, | Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen |
6. Abschnitt |
Zulässigkeit der Sicherungsarten |
§ 35.Paragraph 35, | Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes |
§ 36.Paragraph 36, | Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus |
§ 37.Paragraph 37, | Sicherung durch Lichtzeichen |
§ 38.Paragraph 38, | Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken |
§ 39.Paragraph 39, | Sicherung durch Bewachung |
7. Abschnitt |
Anforderungen an die Sicherungsarten |
| Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes |
§ 40.Paragraph 40, | Grundsatz |
§§ 41. bis 43.Paragraphen 41 bis 43. | Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt |
§ 44.Paragraph 44, | Ermittlung der Lage der Sehpunkte |
§ 45.Paragraph 45, | Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte |
§§ 46. bis 47.Paragraphen 46 bis 47. | Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum |
§ 48.Paragraph 48, | Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes |
§ 49.Paragraph 49, | Freihalten des erforderlichen Sichtraumes |
§ 50. bis 51.Paragraph 50 bis 51. | Sichtbehindernde Verhältnisse |
§ 52.Paragraph 52, | Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes |
| Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus |
§ 53.Paragraph 53, | Grundsatz |
§ 54.Paragraph 54, | Ermittlung der Lage der Sehpunkte |
§ 55.Paragraph 55, | Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte |
§ 56.Paragraph 56, | Sichtraum |
§ 57.Paragraph 57, | Freihalten des vorhandenen Sichtraumes |
§§ 58. bis 60.Paragraphen 58 bis 60. | Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb |
§ 61.Paragraph 61, | Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen |
| Sicherung durch Lichtzeichen |
§ 62.Paragraph 62, | Dauer des Anhaltegebotes |
§§ 63. bis 64.Paragraphen 63 bis 64. | Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges |
§ 65.Paragraph 65, | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung |
§ 66.Paragraph 66, | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung |
| Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken |
§ 67.Paragraph 67, | Dauer des Anhaltegebotes |
§§ 68. bis 69.Paragraphen 68 bis 69. | Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges |
§ 70.Paragraph 70, | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung |
§§ 71. bis 72.Paragraphen 71 bis 72. | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung |
§ 73.Paragraph 73, | Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung |
| Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken |
§ 74.Paragraph 74, | Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken |
§ 75.Paragraph 75, | Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken |
§ 76.Paragraph 76, | Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken |
§ 77.Paragraph 77, | Ortsschalterbetrieb |
§ 78.Paragraph 78, | Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr |
§ 79.Paragraph 79, | Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn |
§ 80.Paragraph 80, | Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken |
§ 81.Paragraph 81, | Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken |
§ 82.Paragraph 82, | Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen |
| Sicherung durch Bewachung |
§ 83.Paragraph 83, | Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen |
§ 84.Paragraph 84, | Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen |
§ 85.Paragraph 85, | Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges |
§ 86.Paragraph 86, | Ausrüstung der Bewachungsorgane |
8. Abschnitt |
Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken |
§ 87.Paragraph 87, | Arten der Überwachung |
§ 88.Paragraph 88, | Fernüberwachung |
§ 89.Paragraph 89, | Triebfahrzeugführerüberwachung |
§ 90.Paragraph 90, | Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken |
9. Abschnitt |
Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall |
§§ 91. bis 92.Paragraphen 91 bis 92. | Störungen |
§§ 93. bis 94.Paragraphen 93 bis 94. | Fehler |
§ 95.Paragraph 95, | Maßnahmen im Störungsfall |
10. Abschnitt |
Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen |
§ 96.Paragraph 96, | Verbote |
§ 97.Paragraph 97, | Allgemeine Gebote |
§ 98.Paragraph 98, | Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“ |
§ 99.Paragraph 99, | Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken |
§ 100.Paragraph 100, | Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren |
§ 101.Paragraph 101, | Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren |
11. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
§ 102. bis 106.Paragraph 102 bis 106. | Übergangsbestimmungen |
§ 107.Paragraph 107, | Geschlechtsneutrale Bezeichnung |
§ 108.Paragraph 108, | Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG |
§ 109.Paragraph 109, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1: | Ermittlung der Sperrstrecken d, d1 und dF |
Anlage 2: | Zusatztafel „auf Züge achten“ |
Anlage 3: | Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ |
Anlage 4: | Rotierendes Warnsignal |
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“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.“Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch einschlägige anzuwendende technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des § 89 EisbG etwas anderes bestimmt ist.“Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch einschlägige anzuwendende technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Paragraph 89, EisbG etwas anderes bestimmt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1;Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß Paragraph eins, Absatz eins ;,
Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960;Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960;
Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a StVO 1960;Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 6 a, StVO 1960;
Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6b StVO 1960;Gefahrenzeichen „Bahnübergang ohne Schranken“: das Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 6 b, StVO 1960;
Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO 1960;Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“: das Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO 1960;
Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 10b StVO 1960;Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“: das Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 b, StVO 1960;
Vorschriftszeichen „Halt“: das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z 24 StVO 1960;Vorschriftszeichen „Halt“: das Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 24, StVO 1960;
Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt der in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960;Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt der in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960;
Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO 1960;Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960;
Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 StVO 1960;Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, StVO 1960;
Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO 1960;Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO 1960;
Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 StVO 1960;Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, StVO 1960;
Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß § 2 Abs. 1 Z 11a StVO 1960;Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 a, StVO 1960;
Freilandstraße: Straße außerhalb von Ortsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 StVO 1960;Freilandstraße: Straße außerhalb von Ortsgebieten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, StVO 1960;
Ortsgebiet: Straßennetz gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960;Ortsgebiet: Straßennetz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO 1960;
Leitlinie: eine Längsmarkierung gemäß § 5 der Bodenmarkierungsverordnung;Leitlinie: eine Längsmarkierung gemäß Paragraph 5, der Bodenmarkierungsverordnung;
Sperrlinie: eine Längsmarkierung gemäß § 6 der Bodenmarkierungsverordnung;Sperrlinie: eine Längsmarkierung gemäß Paragraph 6, der Bodenmarkierungsverordnung;
Sperrfläche: eine sonstige Markierung gemäß § 21 der Bodenmarkierungsverordnung;Sperrfläche: eine sonstige Markierung gemäß Paragraph 21, der Bodenmarkierungsverordnung;
Haltelinie: eine Quermarkierung gemäß § 14 der Bodenmarkierungsverordnung;Haltelinie: eine Quermarkierung gemäß Paragraph 14, der Bodenmarkierungsverordnung;
Ordnungslinie: eine Quermarkierung gemäß § 15 der Bodenmarkierungsverordnung;Ordnungslinie: eine Quermarkierung gemäß Paragraph 15, der Bodenmarkierungsverordnung;
Rotierendes Warnsignal: dreiflügeliges Zeichen gemäß Anlage 4 mit einem Durchmesser von etwa 1 m, bestehend aus drei Stielen mit kreisförmigen Enden, die um 120° gegeneinander versetzt sind und sich gemeinsam um eine horizontale Achse drehen. Die Stiele sind weiß und die kreisförmigen Enden rot mit weißer Umrandung ausgebildet;
StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022;StVO 1960: Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2022;
StVZVO 1998: Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998, BGBl II Nr. 238/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2013;StVZVO 1998: Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 292/2013;
Bodenmarkierungsverordnung: Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. Nr. 848/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2002;Bodenmarkierungsverordnung: Bodenmarkierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 370/2002;
EisbBBV: Eisenbahnbau- und –betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2014;EisbBBV: Eisenbahnbau- und –betriebsverordnung – EisbBBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 156/2014;
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961: Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 123/1988;Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961: Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961,, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 123/1988;
Behörde: die gemäß § 12 EisbG zuständige Behörde.“Behörde: die gemäß Paragraph 12, EisbG zuständige Behörde.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 erhält der zweite so bezeichnete Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.In Paragraph 4, erhält der zweite so bezeichnete Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
für den Fahrzeugverkehr kleiner als 32 m oder
für den Fußgängerverkehr allein, für den Radfahrverkehr allein oder für den Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kleiner als 13,5 m,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 1 Z 3 entfällt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausgestaltung
§ 9a.Paragraph 9 a,
Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, § 6 Abs. 1, § 62 sowie § 89 Abs. 7 vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.“ Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 62, sowie Paragraph 89, Absatz 7, vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3% zulässig sind:
| Format I | Format II | Format III |
Länge der Balken (einschließlich der Spitzen) | 1100 mm | 970 mm | 1050 mm |
Breite der Balken | 140 mm | 120 mm | 150 mm |
Kreuzungswinkel der Balken | 60° | 60° | 60° |
Winkel der Spitzen der Balken | 90° | 90° | 90° |
Länge der weißen Balken | 880 mm | 770 mm | 880 mm |
Breite der weißen Balken | 60 mm | 50 mm | 60 mm |
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“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Einleitungsteil des § 15 Abs. 3 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„Doppelte Andreaskreuze sind durch zwei einfache Andreaskreuze in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken“
11.Novellierungsanordnung 11, § 15 Abs. 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze und die Tafeln beim Format III müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.“Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze und die Tafeln beim Format römisch III müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß Paragraph 4, StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des Paragraph 3, StVZVO 1998 zu entsprechen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAndreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 24 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2Das Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(3)Absatz 3Ist der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes das Anhalten der Lenker von Fahrzeugen vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist dies mittels des Vorschriftszeichens „Halt“ unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzuzeigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25.Paragraph 25,
Ist im Straßenverlauf vor einer Eisenbahnkreuzung, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes in Verbindung mit einem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gesichert wird, eine Einschränkung der Geschwindigkeit aus anderen Gründen als denen der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung erforderlich, dürfen im Bereich des erforderlichen Sichtraumes kein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit einer höheren Geschwindigkeit als jener, die der Sicherung der Eisenbahnkreuzung zugrunde gelegt wurde, kein Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ und kein Vorschriftszeichen, das das Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung mit umfasst, angebracht werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 28 Abs. 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLichtzeichen sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor der Eisenbahnkreuzung unterhalb der Andreaskreuze in liegender Form, oberhalb der Andreaskreuze in stehender Form und links der Andreaskreuze oberhalb der Fahrbahn anzubringen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 28 erhalten der dritte so bezeichnete Abs. 2 und der vierte so bezeichnete Abs. 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.In Paragraph 28, erhalten der dritte so bezeichnete Absatz 2 und der vierte so bezeichnete Absatz 3, die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 29 erhalten die bisherigen Abs. 5 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“.In Paragraph 29, erhalten die bisherigen Absatz 5 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 30 Abs. 1 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSchrankenantriebe, an die der Schrankenbaum parallel zum Gleis angebracht wird, sind unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene aufzustellen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Andernfalls sind die Schrankenantriebe unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand so aufzustellen, dass die Schrankenantriebe oder die daran angebrachten Schrankenbäume nicht näher als 3 m an die nächstgelegenen Schienen heranragen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Schrankenantriebes beziehungsweise auf die Spitze des Schrankenbaumes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 36 Abs. 1 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn
die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr allein nicht mehr als 80 km/h beträgt oder, falls auf der Eisenbahnkreuzung Fußgängerverkehr allein stattfindet, die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 90 km/h beträgt und
der erforderliche Sichtpunkt höchstens 400 m vom Kreuzungspunkt entfernt ist und
dem die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 39 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt,
über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden und“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 39 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 39 Abs. 5 lautet:Paragraph 39, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch der Behörde gemäß § 5 angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Abs. 1 Z 2 zulässigDie Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch der Behörde gemäß Paragraph 5, angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 2, zulässig
als Maßnahme im Störungsfall gemäß § 95 undals Maßnahme im Störungsfall gemäß Paragraph 95, und
bei Sicherungen gemäß § 35 und § 36, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.“bei Sicherungen gemäß Paragraph 35 und Paragraph 36,, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 44 Abs. 4 lautet:Paragraph 44, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Ergebnis ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“Das gemäß Absatz eins bis 3 ermittelte Ergebnis ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 45 Abs. 4 lautet:Paragraph 45, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Ergebnis ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“Das gemäß Absatz eins bis 3 ermittelte Ergebnis ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 45 Abs. 8 lautet:Paragraph 45, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Die Ermittlung der Abstände der erforderlichen, den gemäß § 44 zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkten vom Kreuzungspunkt hat mit dem Ergebnis aus den Ermittlungen gemäß Abs. 1 bis 7 und der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu erfolgen.“Die Ermittlung der Abstände der erforderlichen, den gemäß Paragraph 44, zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkten vom Kreuzungspunkt hat mit dem Ergebnis aus den Ermittlungen gemäß Absatz eins bis 7 und der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu erfolgen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 48 Abs. 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes vom jeweiligen, gemäß § 44 zu ermittelnden Sehpunkt aus ist ein Sichtwinkel aus dem Straßenfahrzeug nach links von 100° und nach rechts von 90° zugrunde zu legen.“Der Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes vom jeweiligen, gemäß Paragraph 44, zu ermittelnden Sehpunkt aus ist ein Sichtwinkel aus dem Straßenfahrzeug nach links von 100° und nach rechts von 90° zugrunde zu legen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 52 Abs. 2 lautet:Paragraph 52, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ist dies nicht möglich, kann das Eisenbahnunternehmen vor Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugverkehr oder mit Radfahrverkehr allein oder mit Fußgänger- und Radfahrverkehr allein das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anbringen. Bei Fußgängerverkehr allein ist die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Bei Fahrzeugverkehr ist zusätzlich die Geschwindigkeit auf der Bahn so weit herabzusetzen, dass der gemäß § 45 zu ermittelnde Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt 120 m, bei Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, mit Radfahrverkehr allein oder mit Fußgänger- und Radfahrverkehr allein 400 m nicht überschreitet. Der jeweils erforderliche Sichtpunkt ist anzuzeigen. Ab diesem Signal sind bis zum Erreichen der Eisenbahnkreuzung wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus abzugeben.“Ist dies nicht möglich, kann das Eisenbahnunternehmen vor Eisenbahnkreuzungen mit Fahrzeugverkehr oder mit Radfahrverkehr allein oder mit Fußgänger- und Radfahrverkehr allein das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anbringen. Bei Fußgängerverkehr allein ist die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Bei Fahrzeugverkehr ist zusätzlich die Geschwindigkeit auf der Bahn so weit herabzusetzen, dass der gemäß Paragraph 45, zu ermittelnde Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt 120 m, bei Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, mit Radfahrverkehr allein oder mit Fußgänger- und Radfahrverkehr allein 400 m nicht überschreitet. Der jeweils erforderliche Sichtpunkt ist anzuzeigen. Ab diesem Signal sind bis zum Erreichen der Eisenbahnkreuzung wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus abzugeben.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 61 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Sofern die Abs. 1 bis 3 nicht eingehalten werden können, ist die Eisenbahnkreuzung im Sinne des § 39 zu bewachen.“Sofern die Absatz eins bis 3 nicht eingehalten werden können, ist die Eisenbahnkreuzung im Sinne des Paragraph 39, zu bewachen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65.Paragraph 65,
Bei der Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges an die Eisenbahnkreuzung bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen gemäß § 63 und Fernüberwachung ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß § 45 innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 2 Z 2 ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 2 Z 3 und 4 ist eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer gemäß § 45 Abs. 2 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Zusätzlich sind ab dem Ende des Räumvorganges der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung eine Zeit von drei Sekunden (Restzeit) sowie die für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten) zu berücksichtigen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“ Bei der Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges an die Eisenbahnkreuzung bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen gemäß Paragraph 63 und Fernüberwachung ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 5, eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Zusätzlich sind ab dem Ende des Räumvorganges der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung eine Zeit von drei Sekunden (Restzeit) sowie die für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten) zu berücksichtigen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen gemäß § 63 und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen überwacht wird, setzt sich zusammen ausDie erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen gemäß Paragraph 63 und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen überwacht wird, setzt sich zusammen aus
der zum Zurücklegen der Strecke zwischen dem auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung stehenden Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn notwendigen Zeit,
einer Zeit von 13 Sekunden (4 Sekunden gelbes nicht blinkendes Licht und 9 Sekunden Signalbeobachtungszeit) und
den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten).
Darüber hinaus ist die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges wie bei Lichtzeichen und Fernüberwachung gemäß § 65 zu ermitteln. Der größere der sich hierbei ergebenden Werte ist maßgebend.“Darüber hinaus ist die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges wie bei Lichtzeichen und Fernüberwachung gemäß Paragraph 65, zu ermitteln. Der größere der sich hierbei ergebenden Werte ist maßgebend.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 69 Abs. 5 und 6 lautet:Paragraph 69, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5)Absatz 5Erfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals, jedoch ohne Abhängigkeit zu diesem deckenden Signal befinden, nicht fahrtbewirkt und obliegt dem Bediener der Lichtzeichen mit Schranken auch die Bedienung des deckenden Signals, ist bei der Freistellung des deckenden Signals sicherzustellen, dass diese Freistellung erst dann erfolgt, nachdem
die Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderdie Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
die Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderdie Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
die Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68die Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens entsprechend der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68,
den Straßenbenützern Halt gebieten.
(6)Absatz 6Muss abweichend von Abs. 5 das deckende Signal ohne vorherige Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken vom Bediener freigestellt werden, hat die Anschaltung so zeitgerecht zu erfolgen, dassMuss abweichend von Absatz 5, das deckende Signal ohne vorherige Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken vom Bediener freigestellt werden, hat die Anschaltung so zeitgerecht zu erfolgen, dass
bei Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderbei Lichtzeichen mit Halbschranken mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68 oderbei Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68, oder
bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß § 68bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mindestens die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges gemäß Paragraph 68,
gewahrt ist.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 70 Abs. 3 lautet:Paragraph 70, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß § 45 innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d1 von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 2 Z 2 ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 2 Z 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer gemäß § 45 Abs. 2 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Halbschranken ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d1 von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 und für Radfahrer gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 5, eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnde Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Halbschranken ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 71 Abs. 3 lautet:Paragraph 71, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß § 45 innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 2 Z 2 ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß § 45 Abs. 2 Z 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 sowie für Radfahrer gemäß § 45 Abs. 2 Z 5 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“Bei der Ermittlung der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren bis zum Erreichen der Mindestgeschwindigkeit gemäß Paragraph 45, innerhalb der gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke d von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, ist eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2, für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 sowie für Radfahrer gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 5, eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 anzunehmen. Für Fußgänger ist die gemäß Anlage 1 zu ermittelnden Sperrstrecke dF zugrunde zu legen. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen bei Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 73 Abs. 1 lautet:Paragraph 73, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist aus
der zum Zurücklegen der Strecke zwischen dem auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung stehenden Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn notwendigen Zeit,
der Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen
gemäß § 70 Abs. 3 für Lichtzeichen mit Halbschranken,gemäß Paragraph 70, Absatz 3, für Lichtzeichen mit Halbschranken,
gemäß § 71 Abs. 3 für Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume odergemäß Paragraph 71, Absatz 3, für Lichtzeichen mit Vollschranken und gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder
gemäß § 72 Abs. 3 und 4 für Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäumegemäß Paragraph 72, Absatz 3 und 4 für Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume
und einer Signalbeobachtungszeit von 9 Sekunden sowie
der Öffnungszeit der Schrankenbäume (diese hat in der Regel 8 Sekunden zu betragen und darf 10 Sekunden nicht überschreiten und 6 Sekunden nicht unterschreiten), sofern noch ehe die Schrankenbäume die offene Endlage erreicht haben ein weiteres Schließen der Schrankenbäume erforderlich wird, und
den für die sicherungstechnischen Schaltfolgen und dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten einschließlich der für das Verlassen der offenen Endlage der Schrankenbäume erforderlichen Zeiten (Technikzeiten)
zu ermitteln. Dieses Ergebnis ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 75 Abs. 1 lautet:Paragraph 75, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie erforderliche Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken aus der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu ermitteln. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist auf ganze Zahlen aufzurunden.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 75 Abs. 4 lautet:Paragraph 75, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Erfolgt über die Eisenbahnkreuzung nur Verschub, kann die erforderliche Länge der Einschaltstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen für die erforderliche Annäherungszeit auf der Bahn bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Halbschranken mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Vollschranken mit Fernüberwachung oder der Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mit Fernüberwachung gemäß §§ 70 bis 72 ermittelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß § 89 Abs. 4 und 5 für ein vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellendes Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.“Erfolgt über die Eisenbahnkreuzung nur Verschub, kann die erforderliche Länge der Einschaltstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen für die erforderliche Annäherungszeit auf der Bahn bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Halbschranken mit Fernüberwachung, der Lichtzeichen mit Vollschranken mit Fernüberwachung oder der Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume mit Fernüberwachung gemäß Paragraphen 70 bis 72 ermittelt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß Paragraph 89, Absatz 4 und 5 für ein vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellendes Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 76 Abs. 2 lautet:Paragraph 76, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für den Fall des Versagens einer fahrtbewirkten Abschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch die besetzte Überwachungsstelle hergestellt werden kann. Bei Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken selbsttätig erfolgt.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 77 Abs. 1 lautet:Paragraph 77, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß § 79 gegeben sein.“Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, wenn dadurch eine Beeinflussung der Gleisschaltmittel erfolgen würde oder wenn über die Eisenbahnkreuzung oder über die Gleisschaltmittel der Einschaltstelle wiederholt Fahrten von Schienenfahrzeugen stattfinden und eine Bedienung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle nicht möglich ist, oder wenn durch eine Störung eine ordnungsgemäße Bedienung von der Bedienungs- und besetzten Überwachungsstelle aus nicht möglich ist, oder bei Fahrten gemäß Paragraph 79, gegeben sein.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 77 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 77, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der besetzten Überwachungsstelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß § 91 zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.Die Aufnahme des Ortsschalterbetriebes für Lichtzeichen oder für Lichtzeichen mit Schranken mit fahrtbewirkter Einschaltung und Fernüberwachung ist in der besetzten Überwachungsstelle als Störung anzuzeigen. Der Ortsschalterbetrieb ist jedoch nicht als Störung gemäß Paragraph 91, zu behandeln. Zusätzlich kann auch die Betriebsart „Ortsschalterbetrieb“ angezeigt werden.
(4)Absatz 4Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß § 91 vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die besetzte Überwachungsstelle zu melden. Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.“Bei Ortsschalterbetrieb von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung hat der Bediener darauf zu achten, ob eine Störung gemäß Paragraph 91, vorliegt. Gegebenenfalls hat dieser das Vorliegen einer Störung an die besetzte Überwachungsstelle zu melden. Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift zu § 82 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 82, lautet:
„Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen“
42.Novellierungsanordnung 42, § 82 lautet:Paragraph 82, lautet:
„§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDas rechtzeitige Räumen einer Eisenbahnkreuzung kann durch das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtsignalen an Straßenkreuzungen (Verkehrslichtsignalanlagen) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Eisenbahnkreuzung gewährleistet werden sowie zur Vermeidung von Staubildungen zwischen Eisenbahnkreuzungen und nahegelegenen Straßenkreuzungen mit Verkehrslichtsignalanlagen beitragen. Ob und in welcher Form ein Zusammenwirken erforderlich ist, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu beurteilen. Die sich hieraus ergebenden erforderlichen zusätzlichen Zeiten sind bei der Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Nach der Rückmeldung an die Lichtzeichen oder an die Lichtzeichen mit Schranken, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird, ist an den Signalgebern der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken das rote, nicht blinkende Licht ohne das vorhergehende gelbe, nicht blinkende Licht anzuschalten.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 86 lautet:Paragraph 86, lautet:
„§ 86.Paragraph 86,
Das Bewachungsorgan muss ausgerüstet sein:
bei Tag mit einer Signalfahne in roter Farbe oder einem Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder einem rot leuchtenden Signalstab,
ab Beginn der Abenddämmerung bis zur vollen Tageshelle sowie bei unsichtigem Wetter mit einer Handlaterne, die rotes Licht in einem kreisrunden Leuchtfeld nach beiden Fahrtrichtungen der Straße zeigt oder einem Signalstab mit kreisrunden, roten Leuchtfeldern mit weißer Umrandung nach beiden Fahrtrichtungen der Straße oder mit einem rot leuchtenden Signalstab,
bei Zug- und Nebenfahrten mit Unterlagen, aus denen die kürzest mögliche Annäherungszeit von der benachbarten Betriebsstelle hervorgeht,
mit einer richtig zeigenden Uhr und
gegebenenfalls mit einem Fahrplan.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 87 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 87, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz einsDer ordnungsgemäße Zustand (Überwachung der Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken oder die ordnungsgemäße Funktion (Überwachung der Funktion) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken ist in einer besetzten Überwachungsstelle oder in einem deckenden Signal anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Überwachung der Anzeige des ordnungsgemäßen Zustandes und/oder der ordnungsgemäßen Funktion kann durch eine besetzte Überwachungsstelle (Fernüberwachung) oder vom Schienenfahrzeug aus (Triebfahrzeugführerüberwachung) erfolgen.
(3)Absatz 3Bei der Fernüberwachung ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken in einer besetzten Überwachungsstelle anzuzeigen. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes hat auch jeweils die Prüfung zu umfassen, ob bei der Fahrt eines Schienenfahrzeuges über die Eisenbahnkreuzung die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken ordnungsgemäß funktioniert haben. In den Fällen des § 69 Abs. 2 bis 4 hat die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes zusätzlich die Prüfung zu umfassen, ob die Schrankenbäume die offene Endstellung verlassen haben beziehungsweise, ob die Schrankenbäume die geschlossene Endstellung erreicht haben.“Bei der Fernüberwachung ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken in einer besetzten Überwachungsstelle anzuzeigen. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes hat auch jeweils die Prüfung zu umfassen, ob bei der Fahrt eines Schienenfahrzeuges über die Eisenbahnkreuzung die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken ordnungsgemäß funktioniert haben. In den Fällen des Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 hat die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes zusätzlich die Prüfung zu umfassen, ob die Schrankenbäume die offene Endstellung verlassen haben beziehungsweise, ob die Schrankenbäume die geschlossene Endstellung erreicht haben.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 87 Abs. 5 und 6 lautet:Paragraph 87, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5)Absatz 5Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der der ordnungsgemäße Zustand der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist der ordnungsgemäße Zustand (die Verfügbarkeit) am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen. Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist die ordnungsgemäße Funktion am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen.
(6)Absatz 6Bei Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist nach einer fahrtbewirkten Einschaltung oder einer nicht fahrtbewirkten Einschaltung am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal anzuzeigen, dass bei Lichtzeichen das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet beziehungsweise, dass bei Lichtzeichen mit Schranken das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben. Reicht die Fahrzeit zwischen dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung nicht dafür aus, dass die Schrankenbäume beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung die geschlossene Endlage erreicht haben oder ist nicht sichergestellt, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben und diese beim Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung die geschlossene Endlage erreicht haben, ist nach einer nicht fahrtbewirkten Einschaltung anzuzeigen, dass das gelbe, nicht blinkende Licht und das rote, nicht blinkende Licht leuchtet und die Schrankenbäume die geschlossene Endlage erreicht haben.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 87 Abs. 8 und 9 lautet:Paragraph 87, Absatz 8 und 9 lautet:
„(8)Absatz 8Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 3 bis 5 sind in der besetzten Überwachungsstelle oder am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal als Störung anzuzeigen.Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Absatz 3 bis 5 sind in der besetzten Überwachungsstelle oder am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal als Störung anzuzeigen.
(9)Absatz 9Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion, die nicht als Störung gemäß Abs. 7 zu behandeln sind, können zusätzlich der besetzten Überwachungsstelle oder am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal als Fehler angezeigt werden.“Der nicht ordnungsgemäße Zustand oder die nicht ordnungsgemäße Funktion, die nicht als Störung gemäß Absatz 7, zu behandeln sind, können zusätzlich der besetzten Überwachungsstelle oder am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal als Fehler angezeigt werden.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 88 lautet:Paragraph 88, lautet:
„§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der besetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird und keine Störung gemäß § 91, die in der besetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der besetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt wird und keine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der besetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.
(2)Absatz 2Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß § 91 angezeigt oder eine Störung gemäß § 91, die in der besetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt oder eine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der besetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.
(3)Absatz 3Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten Überwachungsstelle zu melden. Diese Überwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß Paragraph 91,, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten Überwachungsstelle zu melden. Diese Überwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
(4)Absatz 4Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß § 91 festgestellt und der besetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.“Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß Paragraph 91, festgestellt und der besetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 89 lautet:Paragraph 89, lautet:
„§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsDie Triebfahrzeugführerüberwachung darf angewendet werden, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung beziehungsweise zwischen dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung 100 km/h nicht überschreitet.
(2)Absatz 2Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal hat anzuzeigen, ob die Eisenbahnkreuzung befahren werden darf. Die Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird.Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal hat anzuzeigen, ob die Eisenbahnkreuzung befahren werden darf. Die Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal keine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt wird.
(3)Absatz 3Wird am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal angezeigt, dass die Eisenbahnkreuzung nicht befahren werden darf, hat das Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und darf die Fahrt nach Abgabe von Achtungssignalen fortsetzen. Der Triebfahrzeugführer hat unverzüglich die nächste besetzte Überwachungsstelle vom Vorliegen der Störung zu verständigen. Diese Überwachungsstelle hat gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.Wird am Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal angezeigt, dass die Eisenbahnkreuzung nicht befahren werden darf, hat das Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und darf die Fahrt nach Abgabe von Achtungssignalen fortsetzen. Der Triebfahrzeugführer hat unverzüglich die nächste besetzte Überwachungsstelle vom Vorliegen der Störung zu verständigen. Diese Überwachungsstelle hat gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
(4)Absatz 4Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, ist in der Regel auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend weiter entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellen. Für die Bremsweglänge ist die Geschwindigkeit auf der Bahn am Standort des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals maßgebend. Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal muss in der Regel auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 9 Sekunden vor dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal entspricht, sichtbar sein. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 7 Sekunden vor dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal entspricht, sichtbar sein.
(5)Absatz 5Soll das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, nicht auf Bremsweglänge, sondern entweder unmittelbar vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend weiter entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden und ist zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung ein planmäßiges Anhalten von Schienenfahrzeugen nicht vorgesehen, muss das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal aus einer Entfernung, die sich aus der Bremsweglänge und einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 9 Sekunden entspricht, zusammensetzt, sichtbar sein. Ist dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal auf einer Wegstrecke, die einer Signalbeobachtungszeit von mindestens 7 Sekunden vor dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal entspricht, sichtbar sein.
(6)Absatz 6Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, ist zu wiederholen, wenn ein Anhalten von Schienenfahrzeugen (beispielsweise in Haltestellen, vor Signalen) zu berücksichtigen ist und das auf Bremsweglänge vorgesehene Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal vom Haltepunkt aus nicht erkennbar ist. Ist ein planmäßiges Anhalten aller Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung vorgesehen, ist ein vom Haltepunkt aus erkennbares Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal vor der Eisenbahnkreuzung aufzustellen.
(7)Absatz 7Folgen auf eine Eisenbahnkreuzung weitere Eisenbahnkreuzungen, deren Abstand zueinander kürzer als die Bremsweglänge ist, kann für diese Gruppe von Eisenbahnkreuzungen ein Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, auf Bremsweglänge vor der ersten Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden. Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal ist mit einer Tafel mit der Aufschrift der Anzahl der weiteren folgenden Eisenbahnkreuzungen, für die es gilt, zu versehen. Nach der letzten Eisenbahnkreuzung ist eine Tafel, die das Ende dieser Gruppe anzeigt, aufzustellen.
(8)Absatz 8Folgen auf eine Eisenbahnkreuzung weitere Eisenbahnkreuzungen, deren Abstand zueinander kürzer als die Bremsweglänge ist, kann für diese Gruppe von Eisenbahnkreuzungen ein Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, auf Bremsweglänge vor der ersten Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden und vor jeder weiteren Eisenbahnkreuzung dieser Gruppe unmittelbar oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend weiter entfernt ein Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal aufgestellt werden. Diese weiteren Eisenbahnkreuzungen sind mit einer Tafel mit der Aufschrift der Anzahl der noch folgenden Eisenbahnkreuzungen zu versehen. Nach der letzten Eisenbahnkreuzung ist eine Tafel, die das Ende dieser Gruppe anzeigt, aufzustellen.
(9)Absatz 9Bei Verschub darf das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, entweder unmittelbar vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß den Abs. 4 und 5 erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.Bei Verschub darf das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion erfolgt, entweder unmittelbar vor der Eisenbahnkreuzung oder aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals entsprechend entfernt vor der Eisenbahnkreuzung aufgestellt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Schienenfahrzeug unter Wahrung der Signalbeobachtungszeit gemäß den Absatz 4 und 5 erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung anhalten kann.
(10)Absatz 10Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal, mit dem die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes (Überwachung der Verfügbarkeit) erfolgt, ist mindestens auf Bremsweglänge vor der Eisenbahnkreuzung, jedenfalls jedoch vor der Einschaltstelle oder, wenn dies aus Gründen der Sichtbarkeit des Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignals erforderlich ist, entsprechend weiter entfernt vor der Einschaltstelle, aufzustellen.
(11)Absatz 11Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal ist mit einer Mastkennzeichnung (schräg nach rechts steigende schwarze Streifen auf weißem rückstrahlendem Grund) zu versehen. Bei einer Geschwindigkeit auf der Bahn von über 60 km/h ist über der Mastkennzeichnung entweder ein dauernd gelb leuchtender Signalgeber oder eine Rückstrahlfläche mit Reflexstoff der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 in gelber Farbe anzubringen.“Das Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal ist mit einer Mastkennzeichnung (schräg nach rechts steigende schwarze Streifen auf weißem rückstrahlendem Grund) zu versehen. Bei einer Geschwindigkeit auf der Bahn von über 60 km/h ist über der Mastkennzeichnung entweder ein dauernd gelb leuchtender Signalgeber oder eine Rückstrahlfläche mit Reflexstoff der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß Paragraph 4, StVZVO 1998 in gelber Farbe anzubringen.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 91 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 91, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
auch nur eine Umlaufsperre für den Radfahrverkehr fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 93 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
in der besetzten Überwachungsstelle ein Fehler angezeigt wird.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 95 Abs. 1 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsNach der Anzeige einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß § 91 in der besetzten Überwachungsstelle oder in der nächsten besetzten Betriebsstelle hat diese unverzüglich dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.“Nach der Anzeige einer Störung gemäß Paragraph 91, oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß Paragraph 91, in der besetzten Überwachungsstelle oder in der nächsten besetzten Betriebsstelle hat diese unverzüglich dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.“
52.Novellierungsanordnung 52, §§ 102 bis 106 lauten:Paragraphen 102 bis 106 lauten:
„Übergangsbestimmungen
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz einsSchrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.
(2)Absatz 2Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Abs. 3 fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen undUnbeschadet der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Absatz 3, fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen und
entweder die erforderliche Annäherungszeit gemäß Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 kleiner oder gleich der in der bestehenden Anlage berücksichtigten Annäherungszeit ist
oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des § 37 Z 2 und § 38 Abs. 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz 2, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.
(3)Absatz 3Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde abweichend von Abs. 2 auch darüber zu entscheiden, dass bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern allein durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit akustischen Zeichen allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, bis längstens 1. September 2034 beibehalten werden dürfen, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.Unbeschadet der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Behörde abweichend von Absatz 2, auch darüber zu entscheiden, dass bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern allein durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit akustischen Zeichen allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, bis längstens 1. September 2034 beibehalten werden dürfen, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.
(4)Absatz 4Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des § 87 Abs. 6 betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 6, betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Für bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des § 87 betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach den letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des Paragraph 87, betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach den letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.
§ 103.Paragraph 103,
Eisenbahnkreuzungen, die gemäß § 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist bis spätestens 1. September 2034 zu entscheiden. Eisenbahnkreuzungen, die gemäß Paragraph 4, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des Paragraph 6, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist bis spätestens 1. September 2034 zu entscheiden.
§ 104.Paragraph 104,
Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß § 102 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 angepasst wurden, können bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, angepasst wurden, können bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.
§ 105.Paragraph 105,
Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz einsAndreaskreuze gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 dürfen längstens bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden.Andreaskreuze gemäß Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, dürfen längstens bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden.
(2)Absatz 2Das Anbringen von Andreaskreuzen, die nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 5 entsprechen, ist ab dem 1. Jänner 2026 nicht zulässig. Werden einzelne Andreaskreuze gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 an einer Eisenbahnkreuzung ersetzt, so sind alle Andreaskreuze dieser Eisenbahnkreuzung aus der gleichen Annäherungsrichtung zur Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze gemäß § 15 Abs. 5 zu ersetzen.“Das Anbringen von Andreaskreuzen, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, entsprechen, ist ab dem 1. Jänner 2026 nicht zulässig. Werden einzelne Andreaskreuze gemäß Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, an einer Eisenbahnkreuzung ersetzt, so sind alle Andreaskreuze dieser Eisenbahnkreuzung aus der gleichen Annäherungsrichtung zur Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze gemäß Paragraph 15, Absatz 5, zu ersetzen.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 107 lautet:Paragraph 107, lautet:
„Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 107.Paragraph 107,
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“
54.Novellierungsanordnung 54, Der bisherige § 105 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 108.“.Der bisherige Paragraph 105, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 108.“.
55.Novellierungsanordnung 55, Der bisherige § 106 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 109.“ und diesem wird folgender Abs. 3 angefügt:Der bisherige Paragraph 106, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 109.“ und diesem wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 3, § 2, die Bezeichnung des § 4 Abs. 4, § 9a samt Überschrift, § 15 Abs. 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3, § 25, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie die Bezeichnungen der Abs. 3 und 4, die Bezeichnungen der Abs. 4, 5, 6 und 7 des § 29, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 5, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 4 und 8, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 61 Abs. 4, § 65, § 66 Abs. 1, § 69 Abs. 5 und 6, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 1 und 4, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1, 3 und 4, § 82 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 86, § 87 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, § 88 Abs. 1 bis 4, § 89 Abs. 1 bis 11, § 91 Abs. 4 Z 3, § 93 Abs. 1 Z 8, § 95 Abs. 1, die §§ 102 bis 107 die Bezeichnungen der §§ 108 und 109 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2,, die Bezeichnung des Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 25,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, sowie die Bezeichnungen der Absatz 3 und 4, die Bezeichnungen der Absatz 4,, 5, 6 und 7 des Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 5,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 4 und 8, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 65,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 5 und 6, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und 4, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 77, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 82, Absatz eins und 2 samt Überschrift, Paragraph 86,, Paragraph 87, Absatz eins,, 2, 3, 5, 6, 8 und 9, Paragraph 88, Absatz eins bis 4, Paragraph 89, Absatz eins bis 11, Paragraph 91, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 95, Absatz eins,, die Paragraphen 102 bis 107 die Bezeichnungen der Paragraphen 108 und 109 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der genannten Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
56.Novellierungsanordnung 56, Die Anlage 2 lautet:
„Anlage 2 Zusatztafel „auf Züge achten“
“
Gewessler