Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 1. Februar 2023 | Teil römisch zwei |
30. Verordnung: | Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte |
Auf Grund des Paragraph 47, Absatz eins und 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz eins und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird für das Jahr 2023 sowie die folgenden Jahre mit 23 000 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zadić