291. Verordnung des Vorstands der E-Control mit der die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 geändert wird (G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023)
Aufgrund § 27 Abs. 3 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2022, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Aufgrund Paragraph 27, Absatz 3, Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
Die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. I Nr. 347/2022, wird wie folgt geändert:Die Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 347 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 1 Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18, wird folgende Ziffer 18 a, eingefügt:
„konzerninterne Gasversorgung“ eine durch den Großabnehmer selbst erfolgende Versorgung mit Gas im eigenen Konzernbereich. Der Großabnehmer selbst wird dabei von einem konzernfremden Vorlieferanten versorgt und versorgt seinerseits konzerninterne Unternehmensbereich und andere Konzernunternehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jeweils täglich ist spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:
von den Speicherunternehmen der Speicherinhalt, Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität;
von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt und das Polstergas je Speicher.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher sowie von Speichern, die sich im Ausland befinden, deren Anschlusspunkte an das öffentliche Netz sich jedoch in Österreich befinden, der verfügbare Speicherinhalt, je Speicherunternehmen und Übergabepunkt, jeweils getrennt nach den Mengen:
für die österreichische Endverbraucherversorgung
für die geschützten Kunden in Österreich;
gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
sonstige Speichermengen für österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
für nicht-österreichische Endverbraucherversorgung
für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 17;für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.06.2022 Seite 17;
gemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
sonstige Speichermengen für nicht-österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß lit. a und b zuordenbar sind;sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß Litera a und b zuordenbar sind;
Mengen für österreichische Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und Heizwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 17.“Mengen für österreichische Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16 und Heizwerke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 3 Abs. 2 wird folgender § 3 Abs. 3 eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Paragraph 3, Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr sind von den Netzbetreibern die tägliche Abgabe an leistungsgemessene Kunden, unterschieden nach Größenklassen sowie nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag, zu melden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3a lautet:Paragraph 3 a, lautet:
„Monatswerte
§ 3a.Paragraph 3 a,
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und Fernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen.“ Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und Fernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera b, GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Z 2 lautet:Paragraph 4, Ziffer 2, lautet:
von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, das Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität jeweils getrennt je Speicher. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben;“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Langfrist-Vorschau
§ 5a.Paragraph 5 a,
Jeweils für die Erhebungsperiode des aktuellen Kalenderjahres und der folgenden zwei Kalenderjahre ist für den Erhebungszeitpunkt 31. Jänner von den Versorgern zu melden:
Die gesamten für die Erhebungsperiode beschafften Gasmengen für die Versorgung von Endverbraucher mit Stand 1. Jänner des Kalenderjahres.
Die Gasmengen gemäß Z 1 die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:Die Gasmengen gemäß Ziffer eins, die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:
Bilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr;
Bilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit von größer einem Jahr;
Verträge mit Produzenten erneuerbarer Gase;
Börsengeschäfte und börslich geclearte Over-the-Counter-Geschäfte.
Die Gasherkunft für die gemäß Z 2 lit. a bis lit. c beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:Die Gasherkunft für die gemäß Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:
Für nach Z 2 lit. a bis lit. c beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.Für nach Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.
Für nach Z 2 lit. a und lit. b beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.Für nach Ziffer 2, Litera a und Litera b, beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.
Die für die Beschaffung der Gasmengen je Kalenderjahr zugrunde gelegte erwartete Abgabe an Endverbraucher.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Erhebungen zu Großabnehmern“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens,“ die Wortfolge „die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens,“ die Wortfolge „die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Jeweils spätestens bis zum 15. Jänner jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 1. Jänner jeweils getrennt je Zählpunkt zu melden:
Unternehmensname des Versorgers;
Bei konzerninterner Gasversorgung: der größte Vorlieferant.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 20 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 Z 18a, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Z 2, § 5a sowie § 10 Abs. 1 und 3, in der Fassung der G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023, BGBl. II Nr. 291/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch die G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der Novelle liegen.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 18 a,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Ziffer 2,, Paragraph 5 a, sowie Paragraph 10, Absatz eins und 3, in der Fassung der G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch die G-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der Novelle liegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Es wird folgende Anlage 1 angefügt:
„Anlage 1
ÖNACE-Codes grundlegender sozialer Dienste gemäß § 3aÖNACE-Codes grundlegender sozialer Dienste gemäß Paragraph 3 a
Die ÖNACE-Codes der gemäß § 3a genannten geschützten grundlegenden sozialen Dienste werden wie folgt festgelegt:Die ÖNACE-Codes der gemäß Paragraph 3 a, genannten geschützten grundlegenden sozialen Dienste werden wie folgt festgelegt:
ÖNACE-Klasse | Bezeichnung | geschützte grundlegende soziale Dienste |
84.11 | Allgemeine öffentliche Verwaltung | |
84.12 | Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen | |
84.13 | Wirtschaftsförderung, -ordnung und -aufsicht | |
84.22 | Verteidigung (Bundesheer) | Ja |
84.24 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizei) | Ja |
84.25 | Feuerwehren | Ja |
85.10 | Kindergarten und Vorschulen | |
85.20 | Volksschulen | |
85.31 | Allgemeinbildende weiterführende Schulen | |
85.32 | Berufsbildende weiterführende Schulen | |
85.41 | Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht | |
85.42 | Tertiärer Unterricht | |
85.51 | Sport- und Freizeitunterricht | |
85.52 | Kulturunterricht | |
85.53 | Fahr- und Flugschulen | |
85.59 | Sonstiger Unterricht a.n.g. | |
86.10 | Krankenhäuser | Ja |
86.21 | Arztpraxen für Allgemeinmedizin | Ja |
86.22 | Facharztpraxen | Ja |
86.23 | Zahnarztpraxen | Ja |
86.90 | Gesundheitswesen a.n.g. | Ja |
87.10 | Pflegeheime | Ja |
87.20 | Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u.Ä. | Ja |
87.30 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime | Ja |
87.90 | Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | Ja |
88.10 | Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | Ja |
88.91 | Tagesbetreuung von Kindern | Ja |
88.99 | Sonstiges Sozialwesen a.n.g. | Ja |
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