290. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 geändert wird (E-EnLD-VO – Novelle 2023)
Aufgrund § 15 Abs. 3 des Energielenkungsgesetzes 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2022, iVm § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Aufgrund Paragraph 15, Absatz 3, des Energielenkungsgesetzes 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
Die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 415/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 282/2022, wird wie folgt geändert:Die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„Abschaltzone“ regional umschriebenes Gebiet im Abschaltplan der Netzbetreiber, die im Fall einer Flächenabschaltung (§ 21 Abs. 5 EnLG 2012) beim Ausschluss vom Strombezug oder einer Abschaltung grundsätzlich einheitlich behandelt wird;“„Abschaltzone“ regional umschriebenes Gebiet im Abschaltplan der Netzbetreiber, die im Fall einer Flächenabschaltung (Paragraph 21, Absatz 5, EnLG 2012) beim Ausschluss vom Strombezug oder einer Abschaltung grundsätzlich einheitlich behandelt wird;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 Z 16 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:
„Großverbraucher“ alle Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 1 Z 21 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, lautet:
„Netzlastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchten Leistung, die durch den Bezug aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird, zuzüglich der Netzverluste;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 wird nach Z 32 folgende Z 32a eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach Ziffer 32, folgende Ziffer 32 a, eingefügt:
„saisonale Großverbraucher“ Endverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in zumindest drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Erhebungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 1a;“„saisonale Großverbraucher“ Endverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in zumindest drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Erhebungszeitraumes gemäß Paragraph 12, Absatz eins a,;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 1 wird nach Z 34 folgende Z 34a eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach Ziffer 34, folgende Ziffer 34 a, eingefügt:
„Verbrauch“ Endverbrauch von elektrischer Energie, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch zur Gänze oder teilweise aus dem öffentlichen Netz bezogen oder in eigenen Kraftwerken erzeugt wird. Nicht als Verbrauch im Sinne dieser Verordnung gelten der Eigenverbrauch von Kraftwerken, der Verbrauch für Pumpspeicherung, Eigenverbrauch und Verluste im öffentlichen Netz sowie die Übergabe an Netze;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Netzlastverlauf in der Regelzone;“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
der Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch innerhalb Österreichs befindet.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an saisonale Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 wird durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wird durch folgende Ziffer 2 bis 4 ersetzt:
die Übertragungsnetzbetreiber den Netzlastverlauf im eigenen Netz;
die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf im eigenen Netz sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen;
die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch in Österreich befindet.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 Abs. 2 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 2a ersetzt:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird durch folgende Ziffer 2 und 2 a ersetzt:
der Netzlastverlauf in der Regelzone;
der Anteil des Netzlastverlaufs in der Regelzone, der nur Netzgebiete innerhalb Österreichs beinhaltet;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Von den Regelzonenführern ist täglich bis spätestens 8 Uhr eine Prognose der Lastdeckung der Regelzone für den aktuellen und die folgenden sechs Tage zu übermitteln.“
13.InNovellierungsanordnung 13In, § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
von den Betreibern der unterlagerten Netze: die Abschaltzonen, Dauer und Intervall der Abschaltung laut aktuellem Abschaltplan sowie die Jahressumme der Abgabe an Endverbraucher und die Jahressumme der Erzeugung in diesen Abschaltzonen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift zu § 12 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:
„Erhebungen zu Großverbrauchern“
16.Novellierungsanordnung 16, § 12 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:Paragraph 12, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und eins a ersetzt:
„§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.
(1a)Absatz eins a,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.“Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch die E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der E-EnLD-VO 2017 – Novelle 2023 liegen.“
Urbantschitsch Haber