BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 15. September 2023

Teil II

273. Verordnung:

Änderung der BuLVwG-Eingabengebührverordnung

273. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die BuLVwG-Eingabengebührverordnung geändert wird

Aufgrund von Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung samt Kurztitel und Abkürzung wird durch folgenden Titel samt Kurztitel und Abkürzung ersetzt:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes“ wird durch die Wortfolge „die Verwaltungsgerichte“ ersetzt.

b) Der Klammerausdruck „(Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge)“ entfällt ersatzlos.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „und Wiederaufnahmeanträge“ wird durch einen Beistrich samt Wortfolge „, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben“ ersetzt.

b) Nach der Wortfolge „für Vorlageanträge“ wird die Wortfolge „und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“

Brunner