Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 15. September 2023 | Teil II |
273. Verordnung: | Änderung der BuLVwG-Eingabengebührverordnung |
Aufgrund von Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung samt Kurztitel und Abkürzung wird durch folgenden Titel samt Kurztitel und Abkürzung ersetzt:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes“ wird durch die Wortfolge „die Verwaltungsgerichte“ ersetzt.
b) Der Klammerausdruck „(Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge)“ entfällt ersatzlos.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Die Wortfolge „und Wiederaufnahmeanträge“ wird durch einen Beistrich samt Wortfolge „, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben“ ersetzt.
b) Nach der Wortfolge „für Vorlageanträge“ wird die Wortfolge „und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
Brunner