270. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 geändert wird (GMMO-VO 2020 – Novelle 2023)
Auf Grund von § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 23/2023, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 41, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 23 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020), BGBl. II Nr. 425/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Beabsichtigt ein mittelbares Bilanzgruppenmitglied mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 29 abzuschließen, gelten die Regelungen des Abs. 3 sinngemäß.“Beabsichtigt ein mittelbares Bilanzgruppenmitglied mit der Bilanzierungsstelle Verträge über die Lieferung oder den Bezug von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 29, abzuschließen, gelten die Regelungen des Absatz 3, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 19, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Im Fall des Abrufs eines Angebots für physikalische Ausgleichsenergie gemäß § 29 Abs. 2 Z 2 ist das unmittelbare oder mittelbare Bilanzgruppenmitglied verpflichtet, den Bilanzgruppenverantwortlichen über den Abruf und die Abrufdauer zu informieren. Das Bilanzgruppenmitglied hat die Form der Informationsbereitstellung mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen vorab festzulegen. Werden die Informationen über einen Fahrplan ausgetauscht, meldet das Bilanzgruppenmitglied dem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Fahrplan für die Dauer des Abrufs und den auf den Abruf folgenden Tag.“Im Fall des Abrufs eines Angebots für physikalische Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, ist das unmittelbare oder mittelbare Bilanzgruppenmitglied verpflichtet, den Bilanzgruppenverantwortlichen über den Abruf und die Abrufdauer zu informieren. Das Bilanzgruppenmitglied hat die Form der Informationsbereitstellung mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen vorab festzulegen. Werden die Informationen über einen Fahrplan ausgetauscht, meldet das Bilanzgruppenmitglied dem Bilanzgruppenverantwortlichen einen Fahrplan für die Dauer des Abrufs und den auf den Abruf folgenden Tag.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Alloaktion gemäß Abs. 1 Z 5 kann, sofern an den relevanten Einspeisepunkten ein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren besteht, abweichend von Abs. 4 auf Verlangen des Betreibers einer Erzeugungsanlage für erneuerbare Gase auch analog zu Abs. 2 auf Basis der Nominierungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte erfolgen, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über das OBA gemäß § 27 auszugleichen sind. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt dann, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.“Die Alloaktion gemäß Absatz eins, Ziffer 5, kann, sofern an den relevanten Einspeisepunkten ein OBA zwischen den Netz- bzw. Systemoperatoren besteht, abweichend von Absatz 4, auf Verlangen des Betreibers einer Erzeugungsanlage für erneuerbare Gase auch analog zu Absatz 2, auf Basis der Nominierungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bezogen auf Stundenwerte erfolgen, wobei Abweichungen zwischen nominierten und gemessenen Werten über das OBA gemäß Paragraph 27, auszugleichen sind. Für den Bilanzgruppenverantwortlichen gilt dann, dass bestätigte nominierte Mengen auch den allokierten Mengen entsprechen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 25 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 25, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Das Umlagekonto wird zumindest auf monatlicher Basis von der Bilanzierungsstelle veröffentlicht. Die Bilanzierungsstelle hat für eine transparente, nachvollziehbare und klare Darstellung der Entwicklung des Umlagekontos je Kalendermonat Sorge zu tragen. Im Fall von Nach- oder Rückverrechnungen muss sichergestellt werden, dass diese über die Entwicklung des Umlagekontos nachvollziehbar dargestellt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 25 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 25, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„In besonderen Fällen kann die Bilanzierungsstelle die Umlage innerhalb eines Quartals auch vor Beginn des Monats für das Folgemonat bzw. die verbleibenden Monate des Quartals festlegen. Die Gründe für eine Anpassung der Umlage sind der Regulierungsbehörde schriftlich darzulegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 25 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 25, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Bilanzierungsstelle hat der Festlegung der Umlage und der Ermittlung ihrer Höhe ein transparentes Berechnungsmodell zugrunde zu legen. Das Berechnungsmodell sowie dessen Änderungen sind vorab der Regulierungsbörde anzuzeigen. Das Berechnungsmodell und die der Berechnung der Umlage zugrunde gelegten Annahmen sind von der Bilanzierungsstelle zu veröffentlichen. Bei Änderungen der Umlage sind die Berechnung und die der Abschätzung der Umlagehöhe zugrunde liegenden Annahmen transparent darzustellen und vor Festsetzung der Umlage zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6,Der Abbau des Umlagekontos erfolgt entweder mittels negativer Umlagen oder einem Verfahren, welches bestmöglich sicherstellt, dass Beträge vom Umlagekonto an die Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend deren aliquotem Beitrag zum Aufbau des Umlagekontos rückgeführt werden. Dieses Verfahren ist der Regulierungsbehörde vorab anzuzeigen. Auszahlungen vom Umlagekonto erfolgen an Bilanzgruppenverantwortliche mit aufrechtem Vertragsverhältnis mit der Bilanzierungsstelle.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungssatz des § 31a Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 31 a, Absatz eins, lautet:
„Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in § 28 Abs. 2 Z 1 festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, gilt“„Sofern für ein Marktgebiet eine Krisenstufe im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, ausgerufen wurde und der Bedarf an physikalischer Ausgleichsenergie nicht mehr über das in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, festgelegte Bilanzierungsinstrument gedeckt werden kann, gilt“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 32 Abs. 6 Z 3 wird nach dem Wort „Arbeitsgasvolumen“ die Wortfolge „je Speicheranlage“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 6, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Arbeitsgasvolumen“ die Wortfolge „je Speicheranlage“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 32 Abs. 9 Z 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2019 sowie die Wortfolge „§ 32 Abs. 9 Z 12 und“ in § 47 Abs. 2 entfallen.Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, sowie die Wortfolge „§ 32 Absatz 9, Ziffer 12, und“ in Paragraph 47, Absatz 2, entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 34 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke“ durch die Wortfolge „der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wortfolge „der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke“ durch die Wortfolge „der mengengewichteten Brennwerte des gesamten in das jeweilige Marktgebiet und die jeweiligen Netzgebiete eingespeisten Gases“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 47 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 47, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 19 Abs. 3a und 5, § 21 Abs. 4a, § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 31a Abs. 1 und § 32 Abs. 6 Z 3, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2023 in Kraft. § 32 Abs. 9, § 34 Abs. 1 Z 9, § 47 Abs. 2 und Anlage 2 Punkt IV, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2023, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 3 a und 5, Paragraph 21, Absatz 4 a,, Paragraph 25, Absatz 2, 3, 5 und 6, Paragraph 31 a, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 6, Ziffer 3,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 270 aus 2023,, treten mit Beginn des Gastages 1. Oktober 2023 in Kraft. Paragraph 32, Absatz 9,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 47, Absatz 2 und Anlage 2 Punkt römisch vier, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2023,, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Anlage 2 Punkt IV dritter Absatz lautet:Anlage 2 Punkt römisch vier dritter Absatz lautet:
„Der MVGM ermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen mengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens zum Ende der Clearingfrist gemäß Clearingkalender.“„Der MVGM ermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß Paragraph 32, bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen mengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens zum Ende der Clearingfrist gemäß Clearingkalender.“
Urbantschitsch Haber