269. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und die Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 10, wird verordnet:
Die Verordnung der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30,Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2023, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 6 sowie Anlage A Sechster Teil lit. a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;Paragraph 6, sowie Anlage A Sechster Teil Litera a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;
§ 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.“Paragraph 6, tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten gemäß § 5 Abs. 28 wird in Anlage A in der Fassung vor BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.Bis zum Inkrafttreten gemäß Paragraph 5, Absatz 28, wird in Anlage A in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.
(2)Absatz 2,Die Verweise in den Anlagen C1 bis C6 auf Anlage A der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl Nr. 134/1963, bzw. auf Anlage 1 der Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012 beziehen sich auf Anlage A bzw. Anlage 1 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023.“Die Verweise in den Anlagen C1 bis C6 auf Anlage A der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, bzw. auf Anlage 1 der Lehrpläne der Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, beziehen sich auf Anlage A bzw. Anlage 1 jeweils in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Sechster Teil (Stundentafel) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben betreffenden Zeile die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Sechster Teil (Stundentafel) Litera a,) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben betreffenden Zeile die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung betreffenden Zeile das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung betreffenden Zeile das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Sechster Teil lit. a) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.In Anlage A Sechster Teil Litera a,) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen verbindlichen Übungen der Vorschulstufe) in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen verbindlichen Übungen der Vorschulstufe) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Deutsch betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Deutsch betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Deutsch betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Deutsch betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Singen und Musizieren die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Singen und Musizieren die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Musik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Didaktische Grundsätze im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Musik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Didaktische Grundsätze im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Musik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Musik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Werkerziehung das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Werkerziehung das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im ersten und vierten Absatz das Wort „Werkerziehung“ jeweils durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im ersten und vierten Absatz das Wort „Werkerziehung“ jeweils durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im zweiten Absatz die Wendung „zur Werkerziehung“ durch die Wendung „zu Technik und Design“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im zweiten Absatz die Wendung „zur Werkerziehung“ durch die Wendung „zu Technik und Design“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Technik und Design betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Zentrale fachliche Konzepte das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Überschrift der verbindlichen Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch die Wendung „verbindliche Übung Rhythmik“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch die Wendung „verbindliche Übung Rhythmik“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im zweiten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Bildungs- und Lehraufgabe im zweiten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In Anlage A Achter Teil in der Fassung BGBl. II Nr. 1/2023 wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Didaktische Grundsätze im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.In Anlage A Achter Teil in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird im nunmehrigen die verbindliche Übung Rhythmik betreffenden Abschnitt im Unterabschnitt Didaktische Grundsätze im ersten Absatz die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
Auf Grund
des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021,des Paragraph 19, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,,
des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.101/2018, sowiedes Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 3, Absatz 2, und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2018,, sowie
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 10,des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 10,
wird verordnet:
Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem Art. I § 5 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Artikel römisch eins, Paragraph 5, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2023, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 6 tritt mit mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft;Paragraph 6, tritt mit mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft;
Anlage 1, Vierter Teil und Sechster Teil lit. a sowie Anlage 2, Vierter Teil, Sechster Teil lit. a und Neunter Teil sowie Anlage 3, Vierter Teil und Sechster Teil lit. a und b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung.“Anlage 1, Vierter Teil und Sechster Teil Litera a, sowie Anlage 2, Vierter Teil, Sechster Teil Litera a und Neunter Teil sowie Anlage 3, Vierter Teil und Sechster Teil Litera a und b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. I wird nach § 5 folgender § 6 angefügt:In Artikel römisch eins, wird nach Paragraph 5, folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6.Paragraph 6,
Bis zum Inkrafttreten gemäß Art. I § 5 Abs. 10 wird in den Anlagen 1 bis 3 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.“ Bis zum Inkrafttreten gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 10, wird in den Anlagen 1 bis 3 jeweils in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage 1 Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Jezik in govor, priprava na branje in pisanje betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:In Anlage 1 Sechster Teil (Stundentafeln) Litera a,) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Jezik in govor, priprava na branje in pisanje betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
„Deutsch/Nemščina | 3,5“ |
Slowenisch/Slovenščina |
| |
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage 1 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Mathematische Früherziehung/Matematična predvzgoja betreffenden Zeile die Wendung „Mathematische Früherziehung/Matematična predvzgoja“ durch die Wendung „Mathematische Früherziehung/Zgodnja matematična vzgoja“ ersetzt.In Anlage 1 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Mathematische Früherziehung/Matematična predvzgoja betreffenden Zeile die Wendung „Mathematische Früherziehung/Matematična predvzgoja“ durch die Wendung „Mathematische Früherziehung/Zgodnja matematična vzgoja“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage 1 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Petje in muziciranje betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Petje in muziciranje“ durch die Wendung „Musik/Glasba“ersetzt.In Anlage 1 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Petje in muziciranje betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Petje in muziciranje“ durch die Wendung „Musik/Glasba“ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage 1 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Ročno delo betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Ročno delo“ durch die Wendung „Technik und Design/Tehnika in oblikovanje“ ersetzt.In Anlage 1 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Ročno delo betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Ročno delo“ durch die Wendung „Technik und Design/Tehnika in oblikovanje“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmično-glasbena vzgoja betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmično-glasbena vzgoja“ durch die Wendung „Rhythmik/Ritmika“ ersetzt.In Anlage 1 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmično-glasbena vzgoja betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmično-glasbena vzgoja“ durch die Wendung „Rhythmik/Ritmika“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.In Anlage 2 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und kroatischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage 2 Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Jezik i govor, Pripravljanje na čitanje i pisanje betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:In Anlage 2 Sechster Teil (Stundentafeln) Litera a,) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Jezik i govor, Pripravljanje na čitanje i pisanje betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
„Deutsch/Nimški | 3,5“ |
Kroatisch/Hrvatski |
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11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage 2 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Pjevanje i muziciranje betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Pjevanje i muziciranje“ durch die Wendung „Musik/Muzika“ ersetzt.In Anlage 2 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Pjevanje i muziciranje betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Pjevanje i muziciranje“ durch die Wendung „Musik/Muzika“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage 2 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Ručni rad betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Ručni rad“ durch die Wendung „Technik und Design/ Tehnika i dizajn“ ersetzt.In Anlage 2 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Ručni rad betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Ručni rad“ durch die Wendung „Technik und Design/ Tehnika i dizajn“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Anlage 2 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmičko-muzički odgoj betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmičko-muzički odgoj“ durch die Wendung „Rhythmik/Ritmika“ ersetzt.Anlage 2 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmičko-muzički odgoj betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmičko-muzički odgoj“ durch die Wendung „Rhythmik/Ritmika“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In Anlage 2 Neunter Teil (Lehrplan der einzelnen Unterrichtsgegenstände (1. bis 4. Schulstufe)) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird das Wort „ungarisch“ durch das Wort „kroatisch“ ersetzt.In Anlage 2 Neunter Teil (Lehrplan der einzelnen Unterrichtsgegenstände (1. bis 4. Schulstufe)) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird das Wort „ungarisch“ durch das Wort „kroatisch“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.In Anlage 3 (Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen) mit deutscher und ungarischer Unterrichtssprache) Vierter Teil (Übergreifende Themen) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, entfällt in der Tabelle die den Pflichtgegenstand Deutsch als Zweitsprache für außerordentliche Schülerinnen und Schüler im Deutschförderkurs betreffende Zeile.
16.Novellierungsanordnung 16, In Anlage 3 Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Nyelv- és beszédgyakorlat, az olvasás és írás előkészítése betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:In Anlage 3 Sechster Teil (Stundentafeln) Litera a,) (Stundentafel der Vorschulstufe) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in die die verbindliche Übung Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben/Nyelv- és beszédgyakorlat, az olvasás és írás előkészítése betreffenden Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:
„Deutsch/ Német | 3,5“ |
Ungarisch/Magyar |
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17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage 3 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Éneklés és zenélés betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Éneklés és zenélés“ durch das Wort „Musik/ Ének-zene“ ersetzt.In Anlage 3 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Singen und Musizieren/Éneklés és zenélés betreffenden Zeile die Wendung „Singen und Musizieren/Éneklés és zenélés“ durch das Wort „Musik/ Ének-zene“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In Anlage 3 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Gyakorlati foglalkozás betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Gyakorlati foglalkozás“ durch die Wendung „Technik und Design/Technika és dizájn“ ersetzt.In Anlage 3 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Werkerziehung/Gyakorlati foglalkozás betreffenden Zeile die Wendung „Werkerziehung/Gyakorlati foglalkozás“ durch die Wendung „Technik und Design/Technika és dizájn“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In Anlage 3 Sechster Teil lit. a) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmikai és zenei nevelés betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmikai és zenei nevelés“ durch die Wendung „Rhytmik/ Ritmika“ ersetzt.In Anlage 3 Sechster Teil Litera a,) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der Stundentafel in der die verbindliche Übung Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmikai és zenei nevelés betreffenden Zeile die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung/Ritmikai és zenei nevelés“ durch die Wendung „Rhytmik/ Ritmika“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In Anlage 3 Sechster Teil lit. b) (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 wird in der die Unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel in der die Unverbindlichen Übungen betreffenden Zeile die Wendung „Unverbindliche Übungen“ durch die Wendung „Unverbindliche Übungen/Szakkörök“ ersetzt.In Anlage 3 Sechster Teil Litera b,) (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, wird in der die Unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel in der die Unverbindlichen Übungen betreffenden Zeile die Wendung „Unverbindliche Übungen“ durch die Wendung „Unverbindliche Übungen/Szakkörök“ ersetzt.
Polaschek