BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 30. Jänner 2023

Teil römisch zwei

26. Verordnung:

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

26. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, wird verordnet:

Die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, samt Überschrift eingefügt:

„Eintragung von Namen

Paragraph 16,

Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.“

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu Paragraph 18, wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz eins und 2, in der Überschrift zu Paragraph 18 a, sowie in Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „E-ID“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18 a, Absatz 4, wird nach dem Zitat „§ 3 Absatz eins a, die Abkürzung „MeldeG“ eingefügt und entfällt das Zitat „§ 18a“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 19, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Gästeverzeichnisblätter und elektronischen Gästeblattsammlungen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, weiterverwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 19, Absatz 6, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2022,, in Kraft. Die Überschrift zu Paragraph 18 und Paragraph 18 a,, Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraph 18 a, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023, treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage A lautet:

(siehe Anlage)

Karner