24. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ammoniakreduktionsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Emissionsgesetzes-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 6, des Emissionsgesetzes-Luft 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Ammoniakreduktionsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2022, wird wie folgt geändert:Die Ammoniakreduktionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.“Abweichend von Absatz eins, darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 11, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gewessler