Anlage A/w

LEHRPLAN DES WERKSCHULHEIMS

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der handwerklichen Ausbildung in der Oberstufe.

ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG

Wie Anlage A.

DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der handwerklichen Ausbildung in der Oberstufe.

VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN

Wie Anlage A.

FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN

Wie Anlage A.

SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN

(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

1. Unterstufe

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände

Summe Unterstufe1)

Lehrverpflich-tungsgruppe2)

 

Religion

2 – 2 – 2 – 2

(römisch drei)

Sprachen

Deutsch

mind. 15

(römisch eins)

Lebende Fremdsprache

mind. 12

(römisch eins)

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

mind. 13

(römisch zwei)

Geometrisches Zeichnen

mind. 2

(römisch drei)

Digitale Grundbildung

mind. 4

römisch drei

Chemie

mind. 2

(römisch drei)

Physik

mind. 5

(römisch drei)

Biologie und Umweltbildung

mind. 7

römisch drei

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

mind. 5

(römisch drei)

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mind. 7

(römisch drei)

Musik, Kunst und Kreativität

Musik

mind. 6

(römisch vier a)

Kunst und Gestaltung

mind. 7

(römisch vier a)

Technik und Design

mind. 19

römisch vier

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

mind. 13

(römisch vier a)

Verbindliche Übungen

Bildungs- und Berufsorientierung

mind. 13)

III4)

Sonstige verbindliche Übungen

-5)

 

Schulautonome Vertiefung6)

  
 

Gesamtwochenstundenzahl

133-141

 

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden

Summe Unterstufe

Lehrver-pflichtungs-gruppe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(römisch drei)

Sprachen

Deutsch

4

4

4

4

16

(römisch eins)

Lebende Fremdsprache

4

4

3

3

14

(römisch eins)

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

4

4

4

3

15

(römisch zwei)

Geometrisches Zeichnen

-

-

2

2

4

(römisch drei)

Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

römisch drei

Chemie

-

-

3

-

3

(römisch drei)

Physik

-

1

2

3

6

(römisch drei)

Biologie und Umweltbildung

3

3

 

2

8

römisch drei

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

2

2

-

2

6

(römisch drei)

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

2

7

(römisch drei)

Musik, Kunst und Kreativität

Musik

2

2

2

1

7

(römisch vier a)

Kunst und Gestaltung

2

2

2

2

8

(römisch vier a)

Technik und Design

5

5

5

6

21

römisch vier

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

4

4

3

3

14

(römisch vier a)

Verbindliche Übung

      

Bildungs- und Berufsorientierung

  

x7)

x1)

x

III8)

 

Gesamtwochenstundenzahl

35

35

35

36

141

 

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

Deutschförderklassen (Unterstufe) Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Wochenstunden pro Semester

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

Religion

2

Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen9)

x10)

Gesamtwochenstundenanzahl

x11)

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage A.

2. Oberstufe

a.) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

a) Pflichtgegenstände für die realgymnasiale Ausbildung (Kernbereich)

Summe Oberstufe12)

Lehrver-pflichtungsgruppe13)

Religion/Ethik14)

2 – 2 – 2 – 2 – 2

(römisch drei)/III

Deutsch

mindestens 1315)

(römisch eins)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 134)

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 11

(römisch eins)

Geschichte und Politische Bildung

mindestens 6

römisch drei

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mindestens 6

(römisch drei)

Mathematik

mindestens 134)

(römisch zwei)

Biologie und Umweltbildung

mindestens 6

römisch drei

Chemie

mindestens 4

(römisch drei)

Physik

mindestens 7

(römisch drei)

Darstellende Geometrie

mindestens 4

(römisch zwei)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

römisch drei

Informatik

mindestens 2

römisch zwei

Musik

mindestens 6

(römisch vier a)

Kunst und Gestaltung

Bewegung und Sport

mindestens 8

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

113

 

autonomer

Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

0-8

 

schulautonom

mindestens 716)

 

Gesamtwochenstundenzahl

120 – 130

 

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

a) Pflichtgegenstände für die realgymnasiale Ausbildung

Klassen und Wochenstunden

Summe Oberstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8 Kl.

9. Kl.

Religion/Ethik17)

2

2

2

2

2

10

(römisch drei)/III

Deutsch

3

3

2

3

3

14

(römisch eins)

Erste Lebende Fremdsprache

3

3

3

2

3

14

(römisch eins)

Zweite lebende Fremdsprache/ Latein

4

4

3

-

-

11

(römisch eins)

Geschichte und Politische Bildung

-

2

2

-

3

7

römisch drei

Geographie und wirtschaftliche Bildung

3

2

2

-

-

7

(römisch drei)

Mathematik

3

3

3

2

3

14

(römisch zwei)

Biologie und Umweltbildung

2

2

2

-

-

6

römisch drei

Chemie

-

-

-

2

2

4

(römisch drei)

Physik

-

2

2

-

3

7

(römisch drei)

Darstellende Geometrie

-

-

-

1

3

4

(römisch zwei)

Psychologie und Philosophie

-

-

-

2

2

4

römisch drei

Informatik

2

-

-

-

-

2

römisch zwei

Musik

-

218)

22)

22)

22)

8

(römisch vier a)

Kunst und Gestaltung

Bewegung und Sport

2

2

2

2

2

10

(römisch vier a)

Summe der Pflichtgegenstände

24

27

25

18

28

122

 
  

  

b) Wahlpflichtgegenstände

 

8

8

 

Gesamtwochenstundenzahl a) + b)

130

 

b) Wahlpflichtgegenstände

Wie Anlage A für die Oberstufe des Gymnasiums, Realgymnasiums und des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums unter Berücksichtigung der Führung von (schulautonomen) Wahlpflichtgegenständen von der 6. bis zur 9. Klasse.

c) Pflichtgegenstände für die Handwerksausbildung

Klassen- und Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflichtungs-

gruppe

 

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

  

aa) Maschinenbautechnik

      

Werkstätte und Produktionstechnik

10

10

13

12

45

römisch vier

Fachkunde

4

5

3

2

14

römisch eins

Konstruktionslehre

2

2

2

1

7

römisch eins

Betriebswirtschaftslehre

-

-

-

3

3

römisch drei

Summe

16

17

18

18

69

 

bb) Mechatronik

      

Werkstätte und Produktionstechnik

10

7

10

9

36

römisch vier

Fachkunde

7

5

3

3

18

römisch eins

Werkstättenlabor

-

4

4

4

12

römisch drei

Betriebswirtschaftslehre

-

-

-

3

3

römisch drei

Summe

17

16

17

19

69

 

cc) Tischlereitechnik

      

Werkstätte und Produktionstechnik

11

11

14

14

50

römisch vier

Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)

2

3

1

1

7

römisch eins

Fachzeichnen und Konstruktionslehre

3

2

3

1

9

römisch eins

Betriebswirtschaftslehre

-

-

-

3

3

römisch drei

Summe

16

16

18

19

69

 

dd) Tischlerei

      

Fachpraxis

11

11

13

13

48

römisch vier

Fachkunde

2

2

2

2

8

römisch eins

Fachzeichnen

3

3

2

2

10

römisch eins

Betriebswirtschaftslehre

-

-

-

3

3

römisch drei

Summe

16

16

17

20

69

 

ee) Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in

      

Werkstätte

11

12

12

12

47

römisch vier

Fachkunde

4

3

3

3

13

römisch eins

Fachzeichnen

1

1

2

2

6

römisch eins

Betriebswirtschaftslehre

-

-

-

3

3

römisch drei

Summe

16

16

17

20

69

 
       

Ermächtigung zur schulautonomen Handwerksausbildung

      

ff) Metalltechnik mit Spezialmodul19)

      

Technologie

     

römisch eins

Technische Dokumentation

     

römisch eins

Laboratoriumsübungen

     

römisch vier

Werkstätte

     

römisch vier

Summe

13

13

13

14

53

 

gg) Mechatronik mit Spezialmodul1)

      

Technologie

     

römisch eins

Technische Dokumentation

     

römisch eins

Laboratoriumsübungen

     

römisch vier

Werkstätte

     

römisch vier

Summe

13

13

13

14

53

 

b) FREIGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A.

c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Wie Anlage A.

d) PFLICHTPRAKTIKUM FÜR DIE HANDWERKSAUSBILDUNG

Pflichtpraktikum für die Handwerksausbildung

 
  1. Sub-Litera, a, a
    Maschinenbautechnik
  2. Sub-Litera, b, b
    Mechatronik
  3. Sub-Litera, c, c
    Tischlereitechnik
  4. Sub-Litera, d, d
    Tischlerei
  5. Sub-Litera, e, e
    Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in

mindestens 2 Wochen zwischen 6. Klasse und 7. Klasse und 2 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse oder mindestens 3 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse

  1. Sub-Litera, f, f
    Metalltechnik mit Spezialmodul
  2. Sub-Litera, g, g
    Mechatronik mit Spezialmodul

4 Wochen zwischen 6. Klasse und 7. Klasse und 4 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse

e) DEUTSCHFÖRDERKLASSEN (OBERSTUFE) Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse…………..

20

(römisch eins)

Religion……………………………………….

2

(römisch drei)

Weitere Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände20)……………………..

x21)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

Gesamtwochenstundenzahl

x22

 
   

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage A.

Pflichtpraktikum für die Handwerksausbildung:

Wie Abschnitt d).

SIEBTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Wie Anlage A.

ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Wie Anlage A, mit folgenden Abweichungen:

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Unterstufe

Wie Anlage A, mit folgenden Abweichungen:

GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Wie Anlage A mit sinngemäßer Aufteilung der Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche sowie des Lehrstoffes.

BIOLOGIE UND UMWELTBILDUNG

Wie Anlage A mit sinngemäßer Aufteilung der Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche sowie des Lehrstoffes.

CHEMIE

Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):

Die Abweichungen in der Stundensumme sind unter Beachtung der allgemeinen Zielstellungen des Gegenstandes in der Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen didaktischen Grundsätze zu berücksichtigen und va. für Schülerexperimente zu nutzen.

TECHNIK UND DESGIN

Bildungs- und Lehraufgabe (1. bis 4. Klasse):

Technik und Design bildet in der Sonderform Werkschulheim einen Schwerpunkt, der sich durch die Vertiefung und Erweiterung aller Inhalte auszeichnet und auf die technisch-handwerkliche Berufsausbildung vorbereitet.

Technik und Design stehen in vielen Bereichen der Lebensbewältigung und -gestaltung miteinander in Beziehung. Design ist als ganzheitlicher Gestaltungs- und Problemlösungsprozess zu verstehen. Der Prozess berücksichtigt bereits im Entwurf alle Schritte des Lebenszyklus: Entwicklung von Systemen und Gegenständen, Herstellung, Reparatur, Recycling, Abbau oder Entsorgung. Zur Technik gehören Produkte oder Sachsysteme und alle Prozesse und Handlungen (Verfahren, Fertigkeiten), in denen diese entstehen, verwendet und entsorgt werden. Design- und Technikprozesse münden in Erkenntnis-, Kompetenz- und Wissensgewinn. Damit hat der Unterrichtsgegenstand Relevanz für die aktuellen und zukünftigen Erlebniswirklichkeiten und Lebensrealitäten von Schülerinnen und Schülern und schafft so die Basis für Innovation und Weiterentwicklung in modernen Wissensgesellschaften.

Handwerkliche Grundfertigkeiten werden ganzheitlich über den fachgerechten und sicheren Umgang mit Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und Verfahren erlernt.

Ausgehend vom praktischen Handeln werden im Unterricht in der Sonderform Werkschulheim Technik und Design die Kenntnisse, das Wissen und die Kompetenzen vertieft.

Durch die wertschätzende Haltung für das Selbstgeschaffene und durch die Befassung mit der materiellen Kultur wird Bewusstsein für Qualität und Nachhaltigkeit entwickelt und geschärft.

Forschende, experimentierende und kreative Prozesse sowie die Gestaltung und Herstellung von funktionalen Produkten ermöglichen Technikmündigkeit, Interesse an Innovation und nachhaltiges Handeln. Selbstständiges, reflektierendes Denken und Tun fördern die Orientierung in der sich wandelnden hochtechnisierten, digitalisierten Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftswelt.

Der Unterricht bietet und fördert Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt, den Zugang von Schülerinnen und Schülern zu allen Berufsfeldern und berufsnahe Informationen über die Vorgänge in Betrieben und Ausbildungseinrichtungen sowie die Reflexion der Berufs- und Bildungswahlentscheidung sowie die für die Berufswelt notwendigen Kompetenzen der Eigenverantwortlichkeit, Teamfähigkeit, Durchhaltevermögen und Lösungsorientierung.

Die Sonderform Werkschulheim bereitet auf handwerkliche Berufe vor und es findet eine Heranführung an die handwerkliche Lehrausbildung in der Oberstufe statt.

Der Unterrichtsgegenstand ermöglicht durch all diese Zugänge vielfältige Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen (zB im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik, Kunst und Gestaltung) und den allgemeinen Unterrichtsprinzipien der Schule.

Didaktische Grundsätze (1. bis 4. Klasse):

Die Aufgabenstellungen ermöglichen Designprozesse, die Schülerinnen und Schüler ausgehend von einer Fragestellung oder einem Bedürfnis über die eigene Idee bis zur Fertigstellung des eigenen Produkts oder zur Lösung eines spezifischen Problems führen.1,2 Die Kompetenzbereiche Entwicklung, Herstellung und Reflexion bilden diesen Zugang ab.

Der projekt- und prozessorientierte Unterricht verstärkt handwerkliche Fertigkeiten. Im Unterricht werden durch komplexere und umfassendere Aufgabenstellungen Handlungsabläufe geübt, strategisches Denken, forschendes Lernen und Reflexionsfähigkeit weiterentwickelt.

Die Komplexität der Aufgabenstellungen und der Verfahren ist im Sinne eines Spiral-Curriculums kontinuierlich zu steigern Spezifisches Fachwissen wird aufgebaut, die Fachsprache10 wird erweitert sowie problemlösende, gestalterische und technische Kompetenzen vertieft.

Die Freude am Tun, Neugier, Motivation und Sinnlichkeit sind als essenzielle Grunderfahrungen wie Selbstvertrauen, Eigeninitiative, Selbstständigkeit und Frustrationstoleranz zu fördern. Das Lernen durch Versuch und Irrtum lässt eine Vielzahl an Lernerfahrungen zu, die das Suchen und Finden von eigenen kreativen und innovativen Lösungswegen ebenso unterstützen wie die angemessene Selbsteinschätzung und Kritikfähigkeit.1, 2 Schülerinnen und Schüler sind dabei individuell zu begleiten und zu fordern.

Längerfristige Projekte sind anzustreben und bedingen vorausschauendes Planen, eigenständiges Handeln sowie eine intensive Auseinandersetzung und Ausdauer.

Der Unterricht soll Schülerinnen und Schüler motivieren und befähigen, Projekte eigenständig auch im Alltagsleben umzusetzen.1, 2 Bei der Auswahl und Vermittlung von Inhalten sind der unmittelbare und aktuelle Lebensraum und die Interessen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Exkursionen und außerschulische Lernorte unterstützen den praktischen Unterricht.13

Analoge und digitale Verfahren sind einzusetzen und miteinander zu verschränken.4 Forschendes und prozesshaftes Lernen schließt die Verwendung von fertigen Werkpackungen und rezeptartigen Anleitungen aus. Der Einsatz von didaktischen Lern- und Forschungsmaterialien, wie zB Lernbaukästen und Experimentierkästen kann durchaus sinnvoll sein, um modellhaft Sach- und Technikzusammenhänge zu veranschaulichen.

Die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler muss in jedem Fall durch die Bereitstellung entsprechender Rahmenbedingungen wie ausreichende Arbeitsplätze gewährleistet sein.

Um der Komplexität des praktischen Unterrichts gerecht zu werden, geben die folgenden Auflistungen einen Überblick:

Materialien

Sub-Litera, u, a Abfallmaterialien, Baustoffe, Fäden, Fasern, Filamente, Garne, Gestricke, Gewebe, Gips, Holz, industrielle Halbzeuge, Karton, keramische Massen, Kunststoff, Leder, Lehm, Metall, Modelliermassen, Naturmaterialien, Papier, Pflanzenfasern, Stein, Verbundstoffe, Wachs, Wolle

Werkzeuge

material- und verfahrensadäquat

Maschinen und Geräte

Bandschleifer, Biegevorrichtungen für thermoplastische Materialien, Bohrmaschinen, Bügeleisen, Dekupiersäge, Heißklebepistole, Heißluftfön, Keramikbrennofen, Lötkolben, Overlockmaschine, Thermosäge, Töpferscheibe, Waschmaschine, Webrahmen

Digital ansteuerbare Geräte und Maschinen (inkl. Computer und Software) wie zB 3D-Drucker, Nähmaschine, Schneideplotter, Stickmaschine

Verfahren

Für den praxisorientierten Unterricht ist die Nutzung von geeigneten Sonderunterrichtsräumen mit ausreichenden Arbeitsplätzen und entsprechender Ausstattung wie zum Beispiel Sicherheitsschaltern und Not-Halt-Tastern für Maschinen erforderlich. Den Schülerinnen und Schülern ist ein Sicherheits- und Gesundheitsbewusstsein im Zusammenhang mit dem Einsatz von Werkzeugen, Werkstoffen und Verfahren zu vermitteln.

Alle Werkzeuge, Geräte und Maschinen dürfen erst nach entsprechender Einschulung der Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Nur unter Beaufsichtigung durch fachkundige Lehrkräfte einzusetzen sind: Bandschleifmaschine, Bohrmaschine, 3D-Drucker, Dekupiersäge, Hebelblechschere, Heißluftfön, Nähmaschine, Plattenkocher, Schlagschere, Stickmaschine, Stichsäge, Tellerschleifer.

Ausschließlich von fachkundigen Lehrkräften zu bedienen sind: Bandsäge, Fräsmaschine, Drehbank, Hobelmaschine, Keramikbrennofen, Kreissäge, Winkelschleifer.

Werkstücke dürfen nur über Batterien (Lithium-Ionen-Akkus sind zu vermeiden) oder ein Labornetzteil bis zu einer Spannung von maximal 24 Volt betrieben werden.

Standortspezifische Werkraumordnungen sind seitens der Schule zu erstellen und von Lehrerinnen und Lehrern wie Schülerinnen und Schülern einzuhalten. Auf unfallverhütende Maßnahmen ist zu achten.

Dieser Lehrplan greift folgende übergreifende Themen auf: Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung1, Entrepreneurship Education2, Informatische Bildung4, Medienbildung6, Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung8, Sprachliche Bildung und Lesen10, Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung11, Verkehrs- und Mobilitätsbildung12, Wirtschafts- Finanz und Verbraucher/innenbildung13

Zentrale fachliche Konzepte (1. bis 4. Klasse):

Das Konzept Produkt und Produktion umfasst vergangene, gegenwärtige und zukünftige materielle Kulturen. Dabei spielen die Eigenschaften von Werkstoffen und das sich mit dem Einsatz von Werkzeugen und Maschinen wandelnde Handwerk eine wesentliche Rolle.

Das Konzept Mensch und Umwelt beinhaltet den ganzheitlichen, sinnlichen, handelnden und reflektierten Umgang mit natürlichen Ressourcen und Rohstoffen sowie Erfahrungen mit Konsum- und Produktkreisläufen. Daraus ergeben sich Zugänge zu Ökonomie, Ökologie und Nachhaltigkeit sowie zu Technikfolgenabschätzung und Produktethik.

Das Konzept Lebens- und Arbeitswelt definiert die Bedeutung von Planung, Produktion, Qualität und Normen sowie von analogen und digitalen Technologien.

Das Thema Sicherheit durchdringt alle fachlichen Konzepte.

Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (1. bis 4. Klasse):

Das Kompetenzmodell für Design und Technik gliedert sich in die Kompetenzbereiche Entwicklung, Herstellung und Reflexion. Diese werden über die Anwendungsbereiche aufgebaut.

So werden im Kompetenzbereich Entwicklung Kompetenzen zu Wahrnehmung, Problemstellung, Recherche, Erforschung, Ideenfindung, Planung, Gestaltung und zur Erschließung von Funktionen und Prinzipien ausgebildet. Dabei werden Fakten zu Verfahren, Materialien, Bezugsquellen, Entsorgung und Verwertung analog und digital recherchiert und deren Zweckmäßigkeit und Anwendung ausgelotet. Es gilt, das Arbeitsumfeld und Arbeitsschritte zu organisieren, zu planen sowie Lösungsstrategien zu entwickeln.

Der Kompetenzbereich Herstellung beschreibt den Umgang mit Werkstoffen, Werkzeugen, Maschinen und analogen sowie digitalen Verfahren. Fähigkeiten werden weiterentwickelt und Fertigkeiten erlernt, handwerkliche Kompetenz wird aufgebaut und selbstständig in spezifischen Kontexten eingesetzt. Ästhetische und funktionale Gestaltungskriterien werden erstellt und berücksichtigt. Sicherheitsbewusstsein wird durch das Einhalten der Werkraumordnung und das Wissen zur Unfallverhütung entwickelt.

Im Kompetenzbereich Reflexion werden Kompetenzen zu Dokumentation und Kontextualisierung auf- und ausgebaut. Dabei werden Bezüge zur Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftswelt hergestellt. Die Alltagsrelevanz von Technik und Design wird in kulturellen, ökologischen, ökonomischen, gestalterischen und technischen Zusammenhängen sichtbar. Sowohl der Herstellungsprozess als auch das Produkt selbst werden evaluiert, mit fachspezifischem Wortschatz dokumentiert und entsprechend präsentiert.

Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (1. bis 4. Klasse):

1. Klasse:

Kompetenzbereich Entwicklung

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Herstellung

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Reflexion

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Die grundlegenden Kompetenzen sowie die zentralen fachlichen Konzepte werden anhand folgender Anwendungsbereiche entwickelt:

Dabei ist die Verwendung unterschiedlicher Materialien und Verfahren sicherzustellen.

2. Klasse:

Kompetenzbereich Entwicklung

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Herstellung

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Reflexion

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Die grundlegenden Kompetenzen sowie die zentralen fachlichen Konzepte werden anhand folgender Anwendungsbereiche entwickelt:

Dabei ist die Verwendung unterschiedlicher Materialien und Verfahren sicherzustellen.

3. Klasse:

Kompetenzbereich Entwicklung

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Herstellung

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Reflexion

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Die grundlegenden Kompetenzen sowie die zentralen fachlichen Konzepte werden anhand folgender Anwendungsbereiche entwickelt:

Dabei ist die Verwendung unterschiedlicher Materialien und Verfahren sicherzustellen.

4. Klasse:

Kompetenzbereich Entwicklung

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Herstellung

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Reflexion

Die Schülerinnen und Schüler können

Anwendungsbereiche

Die grundlegenden Kompetenzen sowie die zentralen fachlichen Konzepte werden anhand folgender Anwendungsbereiche entwickelt:

Dabei ist die Verwendung unterschiedlicher Materialien und Verfahren sicherzustellen.

1Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung

2Entrepreneurship Education

3Gesundheitsförderung

4Informatische Bildung

5Interkulturelle Bildung

6Medienbildung

7Politische Bildung

8Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung

9Sexualpädagogik

10Sprachliche Bildung und Lesen

11Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung

12Verkehrs- und Mobilitätsbildung

13Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innenbildung

  

2. Oberstufe

A) PFLICHTGEGENSTÄNDE
a) Pflichtgegenstände

Wie Anlage A mit folgenden Abweichungen:

Besonders zu berücksichtigen ist die zusätzliche 9. Klasse in der Oberstufe. Dies trifft vor allem auf die Gegenstände zu, die Abweichungen in der Stundensumme aufweisen: Deutsch, Erste Lebende Fremdsprache, Zweite lebende Fremdsprache/Latein, sowie Musik/Kunst und Gestaltung sowie Bewegung und Sport. Die Lehrstoffe sind in diesen Gegenständen auf fünf (vier bzw. drei) Schuljahre (ab der 10. Schulstufe auch mit entsprechender Semestrierung) zu verteilen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielstellungen des jeweiligen Gegenstandes in der jeweiligen Bildungs- und Lehraufgabe sowie unter Bedachtnahme auf die didaktischen Grundsätze. In den Gegenständen Geschichte und Politische Bildung sowie Geographie und wirtschaftliche Bildung sind die Lehrstoffe so zu verteilen, dass sie in drei Schuljahren behandelt werden können.

DEUTSCH

Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.

LEBENDE FREMDSPRACHE (ERSTE, ZWEITE)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch, Romanes)

Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:

Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass für die einzelnen Semester und die erste bzw. zweite lebende Fremdsprache die untenstehenden Teilkompetenzen gelten.

Zielniveau in den einzelnen Sprachen

Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der dreizehnten Schulstufe:

Erste Lebende Fremdsprache

Bei mit * gekennzeichneten Teilkompetenzen ist die Bandbreite an im Unterricht behandelten Themen, kommunikativen Situationen und Sprachstrukturen größer und umfangreicher als im vorhergehenden Kompetenzmodul.

5. Klasse (1. und 2. Semester)

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

6. Klasse

3. Semester – Kompetenzmodul 3

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

7. Klasse

5. Semester – Kompetenzmodul 5

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

8. Klasse

7. Semester – Kompetenzmodul 7

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

9. Klasse – Kompetenzmodul 9

9. Semester

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

10. Semester

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

Zweite lebende Fremdsprache

Bei mit * gekennzeichneten Teilkompetenzen ist die Bandbreite an im Unterricht behandelten Themen, kommunikativen Situationen und Sprachstrukturen größer und umfangreicher als im vorhergehenden Kompetenzmodul.

5. Klasse (1. und 2. Semester)

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

6. Klasse

3. Semester – Kompetenzmodul 3

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

7. Klasse

5. Semester – Kompetenzmodul 5

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

8. Klasse

7. Semester – Kompetenzmodul 7

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

9. Klasse – Kompetenzmodul 9

9. Semester

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

10. Semester

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

LATEIN

Wie Anlage A mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse hier für die 9. Klasse gilt.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG

Didaktische Grundsätze (5. bis 9. Klasse):

Auf die Querverbindungen zur Betriebswirtschaftslehre ist besonderes Augenmerk zu richten.

MATHEMATIK

Wie Anlage A für das Realgymnasium mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 5. bis 7. Klasse hier für die 5. bis 8. Klasse und die der 8. Klasse für die 9. Klasse gilt.

PHYSIK

Didaktische Grundsätze (5. bis 9. Klasse):

Auf die Querverbindungen zur Fachkunde der einzelnen Ausbildungszweige ist besonderes Augenmerk zu richten.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Wie Anlage A für das Realgymnasium mit der Maßgabe, dass die allgemeine Schularbeitenregelung der 7. und 8. Klasse hier für die 8. und 9. Klasse gilt.

b) Wahlpflichtgegenstände

aa) zusätzlich als alternative Pflichtgegenstände in der Oberstufe

Wie Anlage A mit folgenden Abweichungen:

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch, Romanes)

Das Ziel des Wahlpflicht-Unterrichts ist, den Schülerinnen und Schülern gemäß ihren Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu bieten.

Didaktische Grundsätze:

Didaktische Hinweise sind dem Abschnitt „Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung“ des Zweiten Teiles zu entnehmen. Bei den im Pflichtgegenstand vorgesehenen didaktischen Grundsätzen kommt den folgenden Bereichen eine besondere Bedeutung zu:

Kommunikative Sprachkompetenz als übergeordnetes Lernziel

Dem handlungsorientierten Ansatz gemäß stellt die kommunikative Sprachkompetenz das übergeordnete Lehr- und Lernziel des Fremdsprachenunterrichts dar. Das heißt, fremdsprachliche Teilkompetenzen sind in dem Maße zu vermitteln, wie sie für erfolgreiche mündliche und schriftliche Kommunikation auf dem jeweiligen Kompetenzniveau nötig sind.

Gewichtung der Fertigkeitsbereiche

In den beiden Lernjahren sind die Fertigkeitsbereiche Hören, Lesen, Sprechen (an Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen) und Schreiben gemäß der in der Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff definierten Teilkompetenzen regelmäßig und möglichst integrativ zu üben.

Sprachbezogene kommunikative Kompetenzen

Die linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen sind in dem Maße zu schulen, wie sie für das vorgesehene Kompetenzniveau notwendig sind. Die dem jeweiligen Kompetenzniveau und Sprechanlass entsprechenden Sprachfunktionen (zB Wunsch, Vergleich, Zustimmung, Ablehnung, Gesprächsbeginn bzw. Gesprächsende signalisieren) kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Themenbereiche und Kommunikationssituationen

Die Themenbereiche und Kommunikationssituationen beziehen sich auf konkrete Bereiche des alltäglichen Lebens, den persönlichen Erfahrungsbereich der Schülerinnen und Schüler sowie Gewohnheiten und Aktivitäten.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: Kompetenzniveaus A1 – A2 des Europäischen Referenzrahmens (GER)

Die kommunikativen Teilkompetenzen, die die Schülerinnen und Schüler erwerben sollen, folgen den international standardisierten Kompetenzniveaus A1 und A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr.R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – GER und orientieren sich an den Kann-Beschreibungen der zu den einzelnen Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen und Schreiben gehörigen Subskalen sowie den Deskriptoren zu den linguistischen, pragmatischen und soziolinguistischen Kompetenzen. Sie wurden geringfügig adaptiert, um sie an die Voraussetzungen der Schulrealität anzupassen.

Zielniveau

Die Schülerinnen und Schüler erreichen am Ende der 13. Schulstufe in allen Fertigkeitsbereichen das Niveau A2.

8. Klasse

7. Semester – Kompetenzmodul 7

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängende Sprechen

Schreiben

9. Klasse – Kompetenzmodul 9

9. Semester

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

10. Semester

Hören

Lesen

Sprechen

An Gesprächen teilnehmen und zusammenhängendes Sprechen

Schreiben

bb) zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von Pflichtgegenständen

Wie Anlage A mit dem Zusatz, dass die Wahl der Gegenstände Latein, Geographie und wirtschaftliche Bildung sowie Biologie und Umweltbildung nur für die 8. und 9. Klasse zulässig ist.

c) Pflichtgegenstände für die Handwerksausbildung

aa) Maschinenbautechnik

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Folgende Kompetenzen im Werkstättenunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis. Ein Qualitätsbewusstsein soll entwickelt und dabei stets die notwendigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards beachten werden. Auf Nachhaltigkeit bei der Entwicklung von neuen Produkten soll besonderes Augenmerk gelegt werden.

Bei der Ausbildung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch auf die Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler zu achten. Um ihnen die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen zu vermitteln, ist der Erwerb folgender Kompetenzen wichtig:

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Mechanische Kompetenz

Elektrotechnische Kompetenz

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Mechanische Kompetenz

Elektroschweißen

Autogenschweißen

Brennschneiden

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Mechanische Kompetenz

Plasmaschneiden

Winkelschleifer

Kleben von Metallen

Drehen mit konventionellen Drehmaschinen

Flächenschleifen

Rundschleifen

Stahlbau

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Mechanische Kompetenz

Drehen

Fräsen

CNC-Technik

CAD/CAM

6.Semester – Kompetenzmodul 6

Mechanische Kompetenz

Werkzeugbau

Installationstechnik

Arbeitsvorbereitung

Stahlbau

Automatisierungstechnik

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Mechanische Kompetenz

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Mechanische Kompetenz

CNC-Technik

Zweiwöchige praktische Klausur als Teil des Technikerprojektes: Fertigung der zuvor eigenständig geplanten praktischen Hausarbeit im Konstruktionslehre-Unterricht im Umfang von 60 bis 80 Arbeitsstunden.

FACHKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Folgende Kompetenzen im Fachkundeunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Die Praxisbezogenheit und die Anwendbarkeit des Fachwissens im Werkstättenunterricht sind die wichtigsten Kriterien für die Unterrichtsgestaltung im Fachkundeunterricht.

Bei der Umsetzung der Lernziele soll auf alle Lerntypen Rücksicht genommen werden.

Eigenständige Lern- und Arbeitstechniken wie E-Learning sollen gefördert werden.

Globales Denken, selbstständiges Arbeiten und praxisnahes Anwenden sollen durch Projektarbeiten gefördert werden. Die fachbezogene Abstimmung der einzelnen Teilbereiche innerhalb der Fachgegenstände, die Anschaulichkeit und Praxisnähe sind anzustreben.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine einstündige Schularbeit und in der 8. Klasse eine einstündige Schularbeit pro Schuljahr durchzuführen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Mechanische Kompetenz

Messtechnik

Fertigungstechnik

Maschinen- und Gerätetechnik, Maschinenelemente

Werkstoffkunde

Wärmebehandlung von Stählen

Elektrotechnische Kompetenz

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Mechanische Kompetenz

Messtechnik

Thermisches Fügen

Maschine und Gerätekunde Maschinenelemente

Elektrotechnische Kompetenz

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Mechanische Kompetenz

Werkstoffkunde

Mechanik und Festigkeitslehre

Umformen

Kunststoffe

Elektrotechnische Kompetenzen

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Mechanische Kompetenz

Maschinen- und Gerätetechnik

Fertigungstechnik

Elektrotechnische Kompetenz

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Mechanische Kompetenz

Festigkeitslehre

Maschinenelemente

CE-Kennzeichnung und Maschinensicherheitsverordnung:

Elektrotechnische Kompetenz

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Mechanische Kompetenz

Maschinen- und Gerätetechnik

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Mechanische Kompetenz

KONSTRUKTIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Folgende Kompetenzen der Konstruktionslehre erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in der Praxis sowie die verwendeten Werkstoffe und CAD-Programme sind die wichtigsten Kriterien für die Unterrichtsgestaltung.

Die Vielseitigkeit der Methoden soll durch projektartige Aufgabenstellungen mit bereichs- und fächerübergreifenden Themenstellungen gewährleistet werden.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine zweistündige Schularbeit und in der 8. Klasse ist pro Schuljahr eine zweistündige Schularbeit durchzuführen.

In der 8. Klasse ist im Rahmen des Technikprojektes eine grafische Hausarbeit zu erstellen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

4. Semester – Kompetenzmodul 4

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

6. Semester – Kompetenzmodul 6

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

8. Semester – Kompetenzmodul 8

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Didaktische Grundsätze:

Praxisnahe Vermittlung und Diskussion des Lehrstoffs

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:

Folgende Kompetenzen in Betriebswirtschaftslehre erwerben und anwenden können:

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Kompetenzen im Bereich Rechnungswesen

Inhalte

Kompetenzen im Bereich Steuern und Abgaben

Inhalte

Kompetenzen im Bereich Recht

Inhalte

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Kompetenzen im Bereich Rechnungswesen

Inhalte

Kompetenzen im Bereich Entrepreneurship

Inhalte

Kompetenzen im Bereich Kapitalmarkt und Veranlagung

Inhalte

Kompetenzen im Bereich Unternehmen und Gesamtwirtschaft

Inhalte

bb) Mechatronik

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Folgende Kompetenzen im Werkstättenunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis. Ein Qualitätsbewusstsein ist zu entwickeln und dabei die notwendigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards zu beachten. Auf Nachhaltigkeit bei der Entwicklung von neuen Produkten ist besonderes Augenmerk zu legen.

Ab der 6. Klasse werden Kenntnisse und Arbeitsabläufe an Projekten erprobt.

Bei der Ausbildung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch auf die Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler zu achten. Um ihnen die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen zu vermitteln, ist der Erwerb folgender Kompetenzen wichtig:

Um den Lernerfolg zu sichern, ist für jeden Werkstättenunterricht ein Lerntagebuch in Form eines Lernjournals oder eines Werkstättenwochenbuches zu führen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

Elektrische Kompetenz

Elektronische Kompetenz

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik-Kompetenz

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz

Kompetenz in Informatik und Informationstechnologie

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz

Kompetenz in Informatik und Informationstechnologie

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenzen

Kompetenz in Informatik und Informationstechnologie

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz

Kompetenz in Informatik und Informationstechnologie

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Projektkompetenz

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Projektkompetenz

FACHKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Im Fachkundeunterricht folgende Kompetenzen erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Die Praxisbezogenheit und die Anwendbarkeit des Fachwissens im Werkstättenunterricht sind die wichtigsten Kriterien für die Unterrichtsgestaltung im Fachkundeunterricht. Besonderes Interesse ist auf den Stand der Technik in der Mechatronik zu legen.

Bei der Umsetzung der Lernziele soll auf alle Lerntypen Rücksicht genommen werden.

Eigenständige Lern- und Arbeitstechniken wie zB E-Learning sollen gefördert werden.

Globales Denken, selbstständiges Arbeiten und praxisnahes Anwenden werden durch Projektarbeiten gefördert. Die fachbezogene Abstimmung der einzelnen Teilbereiche innerhalb der Fachgegenstände und die Anschaulichkeit und Praxisnähe ist anzustreben.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine einstündige Schularbeit und in der 8. Klasse eine einstündige Schularbeit pro Schuljahr durchzuführen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Mechanische Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Mechanische Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik-Kompetenz

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Mechanische Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz:

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik-Kompetenz:

Projektkompetenz:

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Kompetenz in Informatik und Informationstechnologie

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Projektkompetenz

Sicherheits- und Qualitäts-Kompetenzen

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz

Kompetenz in Informatik und Informationstechnologie

WERKSTÄTTENLABOR

Bildungs- und Lehraufgabe (6. bis 8. Klasse):

Folgende Kompetenzen im Werkstättenlabor erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze (6. bis 8. Klasse):

Das Werkstättenlabor ist eine Vertiefung des Werkstättenunterrichts. Es soll mit Hilfe von technischen Hilfsmitteln den Lehrstoff aus der Praxis veranschaulichen. Auf die Dokumentation der einzelnen Arbeitsprozesse soll besonderer Wert gelegt werden.

Bei den Arbeiten in der Arbeitsvorbereitung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auch auf die Persönlichkeitsbildung der Schülerinnen und Schüler zu achten.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Mechanische Kompetenz

Elektrotechnische und elektronische Kompetenz

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik-Kompetenz:

Projektkompetenz:

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

Kompetenz in Informatik und Informationstechnologie

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Mechanische und maschinenbauliche Kompetenz

Kompetenz in Informatik und Informationstechnologie

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

8. Semester – Kompetenzmodul 8

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Wie aa) Maschinenbautechnik.

cc) Tischlereitechnik

WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Folgende Kompetenzen im Werkstättenunterricht erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Der fachtheoretische und fachpraktische Unterricht ist übergreifend aufeinander abgestimmt und eng miteinander verbunden, damit die Schülerinnen und Schüler logische Schlussfolgerungen ziehen und Theorie und Praxis zusammenführen können.

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist auf die Anwendbarkeit der beruflichen Praxis abzustimmen.

Zu Beginn der Ausbildung in der 5. Klasse fertigen die Schülerinnen und Schüler das gleiche Stück. Sie sollen die Grundbegriffe der Möbelkonstruktion Schritt für Schritt nach Anleitung der Lehrkraft kennen lernen. Das vorzugsweise aus Massivholz hergestellte Möbel (zB Zirbentruhe) dürfen die Schülerinnen und Schüler nach der Fertigung für sich behalten. Dies sollzusätzlich die Motivation erhöhen.

Auch in der 6. Klasse sollten die Schülerinnen und Schüler das gleiche Möbel (zB Schreibtisch) fertigen. Da in dieser Klasse die Schülerinnen und Schüler das erste Mal an den Maschinen arbeiten, muss die Lehrkraft nach dem eigenen Vorzeigen die Schülerinnen und Schüler einzeln bezüglich richtiger Handhabung einweisen, gewissenhaft kontrollieren und – wenn nötig – korrigieren. Die richtige Körperhaltung und die Bedienung der Maschinen hat elementare Bedeutung. Es erweist sich als sinnvoll, dass jede Schülerin und jeder Schüler ein kleines Werkstück (zB Blumentischchen), an dem möglichst alle Standardmaschinengänge vorkommen, fertigen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen. Um Unfälle zu verhindern, sollte die Lehrkraft einen guten Überblick über die Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler haben.

In der 7. Klasse werden praxisorientierte Auftragsarbeiten übernommen. Die Lehrkraft entscheidet, ob die herangetragenen Aufträge in das Ausbildungsbild passen. Die Schülerinnen und Schüler sollen in diesem Ausbildungsstadium bereits eigenverantwortlich arbeiten. Die Lehrkraft wirkt beratend mit, weist auf Probleme hin und greift nur bei schwierigen Situationen manuell ein.

Prinzipiell sollten im Handwerksunterricht Fehler und Mängel an Arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern sachlich besprochen werden, wobei auf gut durchgeführte Arbeitsgänge mit Lob hinzuweisen ist.

Jede Werkstätteneinheit ist zu beurteilen. Beurteilungskriterien sind fachgerechtes, präzises Arbeiten, Fleiß und der sorgsame Umgang mit Materialien, Werkzeugen und Maschinen.

Zur besseren Absicherung des Erlernten, ist ein Werkstattwochenbuch zu führen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse, (1. und 2. Semester)

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

4. Semester – Kompetenzmodul 4

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

6. Semester – Kompetenzmodul 6

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

8. Semester – Kompetenzmodul 8

FACHKUNDE (WERKZEUG-, MATERIAL- UND STILKUNDE)

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Folgende Kompetenzen im Unterrichtsgegenstand Konstruktionslehre erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Der fachtheoretische Unterricht wird mit dem Handwerksunterricht abgestimmt. Die Inhalte werden analog vermittelt, damit das Verstehen des Sachverhaltes den Schülerinnen und Schülern erleichtert wird.

Querverbindungen sollten bei der Holzoberflächenbehandlung (Säuren, Laugen, Bleichmittel, Lacke) zum Fach Chemie, im bautechnischen Bereich zum Fach Physik und im Stilkundeunterricht zum Fach Geschichte hergestellt werden.

In Maschinen- und Oberflächenkunde ist zum Schutze der Gesundheit und zur Achtung auf die Umwelt auf diverse Vorschriften und Gefahren hinzuweisen und vorzugsweise mit exemplarischen Beispielen zu hinterlegen.

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine einstündige Schularbeit und in der 8.Klasse eine einstündige Schularbeit pro Schuljahr durchzuführen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Werkstoffkunde

Maschinenkunde

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Werkstoffkunde

Maschinenkunde

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

6. Semester – Kompetenzmodul 6

8. Klasse – Kompetenzmodul 7 7. Semester

8. Semester – Kompetenzmodul 8

FACHZEICHNEN UND KONSTRUKTIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Folgende Kompetenzen im Unterrichtsgegenstand Fachzeichnen und Konstruktionslehre erwerben und diese auch fächerübergreifend anwenden können:

Die Grundlagen von holztechnischen Zeichnungen verstehen und in der Lage sein, normgetreue Zeichnungen zu erstellen

Selbstständiges Entwerfen beherrschen, Freihandskizzen anfertigen und bis zur Detailplanung ein ausführungsreifes Werkstück mit praxisnahen CAD-Softwaresystemen zeichnen können

Um die räumliche Vorstellung zu erhöhen, den Entwurf in dreidimensionaler und perspektivischer Ansicht darstellen können

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Die Schüler sind mit der CAD-Software und deren Bedienung vertraut zu machen

Die holzspezifische Zeichennorm im Zeichenprogramm definieren

Die Entwicklung des Formgefühls, Design und der Proportion ist durch Freihandübungen zu fördern. Weiter ist in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit mit dem Unterrichtsfach Kunst und Gestaltung anzustreben

Von der 5. bis 7. Klasse ist pro Semester je eine zweistündige Schularbeit und in der 8. Klasse ist pro Semester eine zweistündige Schularbeit durchzuführen

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Die Möbelbaugrundkonstruktionen wie Bretterbau, Rahmenbau, Stollenbau, Plattenbau unterscheiden können

4. Semester – Kompetenzmodul 4

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

6. Semester – Kompetenzmodul 6

8. Klasse – Kompetenzmodul 7 7. Semester

8. Semester – Kompetenzmodul 8

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Wie aa) Maschinenbautechnik.

dd) TISCHLEREI

FACHPRAXIS

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Das Bildungsziel ist auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz sowohl im privaten, beruflichen als auch im gesellschaftlichen Leben ausgerichtet.

Die Absolventinnen und Absolventen

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) im Unterrichtsgegenstand Fachpraxis erfordert von den Lehrerinnen und Lehrern die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben durch die Festlegung der Unterrichtsziele sowie der Methoden und Medien für den Unterricht.

Die Unterrichtsplanung im Gegenstand Fachpraxis hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten zur Ablegung der praktischen Lehrabschlussprüfung einzugehen. Bei der Einschätzung der individuellen Lernfähigkeit von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Erstsprache ist immer eine etwaige Diskrepanz zwischen vorhandenen Möglichkeiten und tatsächlicher Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Bei der qualitativen und quantitativen Aufbereitung der Lehrinhalte des Gegenstandes Fachpraxis und der Festlegung der Unterrichtsmethoden ist vom Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie von deren Lebens- und Berufswelt auszugehen.

Der fachpraktische Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten und hat sich an den Anforderungen der beruflichen Praxis und der Lehrabschlussprüfung zu orientieren. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die Wissens-, Erkenntnis- und Anwendungsdimension sowie die personale und soziale Dimension zu berücksichtigen.

Eine detaillierte Rückmeldung über die jeweiligen Lernfortschritte, über die aktuelle Ausprägung von Stärken und Schwächen sowie über die erreichte Leistung (erworbene Kompetenzen) ist wichtig und steht auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund. Klar definierte und transparente Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung bieten sowie Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.

Zur Leistungsfeststellung sollen praxis- und lebensnahe Aufgabenstellungen herangezogen werden, auf rein reproduzierendes Wissen ausgerichtete Leistungsfeststellungen sind zu vermeiden.

Zum Zweck der koordinierten Unterrichtsarbeit und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten hat die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander zu erfolgen.

Eine detaillierte Rückmeldung über die jeweiligen Lernfortschritte, über die aktuelle Ausprägung von Stärken und Schwächen sowie über die erreichte Leistung (erworbene Kompetenzen) ist wichtig und steht auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund. Klar definierte und transparente Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung bieten sowie Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Arbeitsplatzvorbereitung

Einfache Arbeiten

Werkzeuge

Manuelle Arbeiten

Arbeiten mit Maschinen

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Lesen von Zeichnungen, Plänen und Skizzen

Manuelle Arbeiten

Arbeiten mit Maschinen

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Manuelle Arbeiten

Oberflächenbearbeitung

Arbeiten mit Maschinen

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Planung und Qualitätskontrolle

Manuelle Arbeiten

Arbeiten mit Maschinen

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Manuelle Arbeiten

Arbeiten mit Maschinen

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Wirtschaftliche Grundlagen der Tischlerei

Anfertigen kompletter Möbel

CNC-Technik

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Qualitätsmanagement

Anfertigen kompletter Möbel

CNC-Technik

FACHKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Die Absolventinnen und Absolventen

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Es ist im Unterrichtsfach Fachkunde auf die Vermittlung einer gut fundierten Basisausbildung für den Lehrberuf Tischlerei sowie zur Vorbereitung des Fachgespräches bei der Lehrabschlussprüfung Bedacht zu nehmen. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung und der nachhaltigen Festigung grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Die Kompetenzbereiche sind gegenstandsübergreifend aufgebaut, daher sind Teamabsprachen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern erforderlich.

Normen und Richtlinien sind nicht gesondert zu unterrichten, sondern in die jeweilige Handlungssituation anwendungsbezogen zu integrieren.

Im Unterricht im Gegenstand Fachkunde und insbesondere bei Präsentationen durch Schülerinnen und Schüler ist auf die adäquate Verwendung von Fachbegriffen zu achten.

Produktorientierte Arbeitsformen mit schriftlicher oder dokumentierender Komponente – wie zB Portfolio-Präsentationen oder Projektarbeiten – sind für die Entwicklung der personalen Kompetenz sowie zur Förderung der Fähigkeit zur Selbsteinschätzung geeignet. Die Anwendung elektronischer Medien im Unterricht wird ausdrücklich empfohlen.

Bei der Unterrichtsplanung für den Gegenstand Fachkunde und Erarbeitung von Aufgabenstellungen sind die Querverbindungen zu anderen Pflichtgegenständen zu berücksichtigen. Im Unterricht sind komplexe Aufgabenstellungen einzusetzen, welche die Schülerinnen und Schüler zur selbstständigen Planung, Durchführung, Überprüfung, Korrektur und Bewertung praxisnaher Arbeiten führen und den Kompetenzaufbau fördern.

Bei der Gestaltung von schriftlichen Überprüfungen und Schularbeiten im Gegenstand Fachkunde ist zu berücksichtigen, dass das Lösen anwendungsbezogener Aufgabenstellungen mehr Zeit erfordert. Dem Berufsleben entsprechend empfiehlt es sich, Unterlagen, Nachschlagewerke und technische Hilfsmittel auch bei der Leistungsfeststellung zuzulassen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Hygroskopie

Werkstoff Holz – Holzhandelsware

Werkzeuge

Holzbestimmung/Holzerkennung

Oberflächenbehandlung

Handmaschinen

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Tischlereimaschinen

Furnier/Furnieren

Oberflächen

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Werkstoffe

Kunststoffe/Hilfsstoffe

Arbeitssicherheit

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Arbeitsvorbereitung – Planung und Organisation

Bereich Anlagenorientierte Fertigung (CNC)

Bereich Materialtechnologie

Bautischlerei

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Bereich Arbeitsvorbereitung- Planung und Organisation

Bereich Anlagenorientierte Fertigung (CNC)

Bereich Werkzeuge und Maschinen

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Bereich Arbeitsvorbereitung- Planung und Organisation

Bereich Anlagenorientierte Fertigung

Bereich Ökologische Aspekte von Materialien und Arbeitsstoffen

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Bereich Materialtechnologie

Bereich Werkzeuge und Maschinen

Bereich Normen und Regelwerke, Qualitätsprüfung und -entwicklung

FACHZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Die Absolventinnen und Absolventen haben ihre Individualität und Kreativität weiterentwickelt sowie ihren Selbstwert gefestigt.

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Es ist insbesondere auf die Vermittlung einer gut fundierten Basisausbildung für den Lehrberuf Tischlerei Bedacht zu nehmen. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung und der nachhaltigen Festigung grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Die Kompetenzbereiche sind gegenstandsübergreifend aufgebaut, daher sind Teamabsprachen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern erforderlich.

Normen und Richtlinien im Gegenstand Fachzeichnen sind nicht gesondert zu unterrichten, sondern in die jeweilige Handlungssituation anwendungsbezogen zu integrieren.

Mathematische Grundlagen sind in Zusammenhang mit den Handlungssituationen zu vermitteln.

Eine detaillierte Rückmeldung über die im Gegenstand Fachzeichnen jeweiligen Lernfortschritte, über die aktuelle Ausprägung von Stärken und Schwächen sowie über die erreichte Leistung (erworbene Kompetenzen) ist wichtig und steht auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund. Klar definierte und transparente Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung bieten sowie Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Technisches Zeichnen nach Norm

Holzverbindungen

Normalrisse und Schnitte

Möbelzeichnen

Möbelbauarten – Möbelarten

Konstruktive Bestandteile eines Möbels

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Konstruktive Bestandteile eines Möbels

CAD-Grundlagen

Möbelbeschläge

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Sonderkonstruktionen

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Bereich Konstruktive Umsetzung

Bereich Innenraum- und Objektkonstruktionen

Bereich Darstellen und Konstruieren

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Bereich Konstruktive Umsetzung

Bereich Innenraum-und Objektkonstruktionen

Bereich Visuelle Präsentation

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Konstruktive Umsetzung

Darstellen und Konstruieren

Visuelle Präsentation

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Konstruktive Umsetzung

Darstellen und Konstruieren

Visuelle Präsentation

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Die Absolventinnen und Absolventen

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Die Unterrichtsplanung im Fach Betriebswirtschaftslehre ist insbesondere auf die Erreichung folgender Lernergebnisse auszurichten: das Verständnis von wirtschaftlichen Zusammenhängen, entrepreneurship- und intrapreneurship-orientiertes Denken sowie reflektiertes Konsumverhalten. Der Kontakt zu Behörden, Beratungsstellen und Institutionen ist zu fördern. Aufgabenstellungen sind so zu wählen, dass die Problemlösungskompetenz im Mittelpunkt steht. Dabei ist der Schriftverkehr integrierter Bestandteil.

Der Unterricht soll von den Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler sowie von aktuellen betriebswirtschaftlichen Anlässen ausgehen, wobei entsprechend den Besonderheiten des Lehrberufes Tischlerei und den regionalen Gegebenheiten Schwerpunkte zu setzen sind. Bei der Planung des Unterrichts ist auf das fachübergreifende Prinzip insbesondere auch im Zusammenhang mit projektspezifischen Arbeitsaufträgen Bedacht zu nehmen.

Im Unterricht der Betriebswirtschaftslehre sind aktuelle Medien unter Berücksichtigung von Datensicherheit und Datenschutz einzusetzen. Die für den außerberuflichen und beruflichen Alltag notwendigen Schriftstücke und Berechnungen sind computergestützt anzufertigen. Die Möglichkeiten von E-Government sind zu nutzen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Arbeits- und Sozialrecht

Zivilrecht

Volkswirtschaftslehre

Betriebswirtschaftslehre

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Betriebswirtschaftslehre

Unternehmensgründung

ee) GOLD- UND SILBERSCHMIED/IN UND JUWELIER/IN

WERKSTÄTTE Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Das Bildungsziel ist auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz sowohl im privaten, beruflichen als auch im gesellschaftlichen Leben ausgerichtet.

Die Absolventinnen und Absolventen

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) im Unterrichtsgegenstand Werkstätte erfordert von den Lehrerinnen und Lehrern die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben durch die Festlegung der Unterrichtsziele sowie der Methoden und Medien für den Unterricht.

Die Unterrichtsplanung des fachpraktischen Unterrichts hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten zur Ablegung der praktischen Lehrabschlussprüfung einzugehen. Bei der Einschätzung der individuellen Lernfähigkeit von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Erstsprache ist immer eine etwaige Diskrepanz zwischen vorhandenen Möglichkeiten und tatsächlicher Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Bei der qualitativen und quantitativen Aufbereitung der Lehrinhalte des Gegenstandes Werkstätte und der Festlegung der Unterrichtsmethoden ist vom Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie von deren Lebens- und Berufswelt auszugehen.

Der fachpraktische Unterricht ist handlungsorientiert zu gestalten und hat sich an den Anforderungen der beruflichen Praxis und der Lehrabschlussprüfung zu orientieren. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die Wissens-, Erkenntnis- und Anwendungsdimension sowie die personale und soziale Dimension zu berücksichtigen.

Eine detaillierte Rückmeldung über die jeweiligen Lernfortschritte, über die aktuelle Ausprägung von Stärken und Schwächen sowie über die erreichte Leistung (erworbene Kompetenzen) ist wichtig und steht auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund. Klar definierte und transparente Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung bieten sowie Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.

Zur Leistungsfeststellung sollen praxis- und lebensnahe Aufgabenstellungen herangezogen werden, auf rein reproduzierendes Wissen ausgerichtete Leistungsfeststellungen sind zu vermeiden.

Zum Zweck der koordinierten Unterrichtsarbeit und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten hat die Abstimmung der Lehrerinnen und Lehrer untereinander zu erfolgen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Arbeitsregeln und Werkstättenordnung

Trennende Techniken

Verformungstechniken

Verbindungstechniken

Montieren

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Umformen

Verfomungstechniken

Oberflächentechniken

Verbindungstechniken

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Montieren

Fassen

Gießen

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Verbindende Techniken

Spezielle Techniken

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Trennende Techniken

Spezielle Techniken

Modellieren

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Maschinelle Fertigung von Schmuckstücken

Montieren

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Montieren

Servicearbeiten

FACHKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Die Absolventinnen und Absolventen

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Es ist im Unterrichtsfach Fachkunde insbesondere auf die Vermittlung einer gut fundierten Basisausbildung für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in sowie zur Vorbereitung des Fachgespräches bei der Lehrabschlussprüfung Bedacht zu nehmen. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung und der nachhaltigen Festigung grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Die Kompetenzbereiche sind gegenstandsübergreifend aufgebaut, daher sind Teamabsprachen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern erforderlich.

Normen und Richtlinien sind nicht gesondert zu unterrichten, sondern in die jeweilige Handlungssituation anwendungsbezogen zu integrieren.

Im Unterricht im Gegenstand Fachkunde und insbesondere bei Präsentationen durch Schülerinnen und Schüler ist auf die adäquate Verwendung von Fachbegriffen zu achten.

Produktorientierte Arbeitsformen mit schriftlicher oder dokumentierender Komponente – wie zB Portfolio-Präsentationen oder Projektarbeiten – sind für die Entwicklung der personalen Kompetenz sowie zur Förderung der Fähigkeit zur Selbsteinschätzung geeignet. Die Anwendung elektronischer Medien im Unterricht wird ausdrücklich empfohlen.

Bei der Unterrichtsplanung für den Gegenstand Fachkunde und Erarbeitung von Aufgabenstellungen sind die Querverbindungen zu anderen Pflichtgegenständen zu berücksichtigen. Im Unterricht sind komplexe Aufgabenstellungen einzusetzen, welche die Schülerinnen und Schüler zur selbstständigen Planung, Durchführung, Überprüfung, Korrektur und Bewertung praxisnaher Arbeiten führen und den Kompetenzaufbau fördern.

Bei der Gestaltung von schriftlichen Überprüfungen und Schularbeiten im Gegenstand Fachkunde ist zu berücksichtigen, dass das Lösen anwendungsbezogener Aufgabenstellungen mehr Zeit erfordert. Dem Berufsleben entsprechend empfiehlt es sich, Unterlagen, Nachschlagewerke und technische Hilfsmittel auch bei der Leistungsfeststellung zuzulassen.

Zur Förderung des selbsttätigen Erwerbs von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind Methoden zur Weiterentwicklung von Lerntechniken in der Unterrichtsgestaltung zu berücksichtigen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Prüfen, Messen und Rechnen

Trennende Techniken

Verbindende Techniken

Grundlagen Edelsteinkunde

Umformen

Naturwissenschaftliche Und Metallurgische Grundlagen

Edelsteinkunde

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Metalle

Urformen

Verbindende Techniken

Chemikalien und Hilfsstoffe

Edelsteinkunde

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Urformen und Umformen

Fassen

Oberflächen

Berufsspezifischen Mathematik

Edelsteinkunde

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Spezielle Techniken

Bewegliche Verbindungen

Edelsteinkunde

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Spezielle Techniken

Oberflächen

Projektbezogenes planen von Schmuckstücken

Stilkunde

Edelsteinkunde

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Prüfen

Metalle

Edelsteinkunde

Projektmanagement

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Metalle

Reparaturen

Stilkunde

Edelsteinkunde

FACHZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Die Absolventinnen und Absolventen haben ihre Individualität und Kreativität weiterentwickelt sowie ihren Selbstwert gefestigt.

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Es ist insbesondere auf die Vermittlung einer gut fundierten Basisausbildung für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in Bedacht zu nehmen. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung und der nachhaltigen Festigung grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Die Kompetenzbereiche sind gegenstandsübergreifend aufgebaut, daher sind Teamabsprachen zwischen den Lehrerinnen und Lehrern erforderlich.

Normen und Richtlinien im Gegenstand Fachzeichnen sind nicht gesondert zu unterrichten, sondern in die jeweilige Handlungssituation anwendungsbezogen zu integrieren.

Mathematische Grundlagen sind in Zusammenhang mit den Handlungssituationen zu vermitteln.

Eine detaillierte Rückmeldung über die im Gegenstand Fachzeichnen jeweiligen Lernfortschritte, über die aktuelle Ausprägung von Stärken und Schwächen sowie über die erreichte Leistung (erworbene Kompetenzen) ist wichtig und steht auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund. Klar definierte und transparente Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung bieten sowie Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 5. Klasse (1. und 2. Semester)

Körper

Entwürfe für Schmuckstücke

Oberflächen und Materialien

Technische Zeichnungen

6. Klasse 3. Semester – Kompetenzmodul 3

Schmuckzeichnungen

Technische Zeichnungen

4. Semester – Kompetenzmodul 4

Schmuckzeichnungen/Technische Zeichnungen

7. Klasse 5. Semester – Kompetenzmodul 5

Schmuckzeichnungen

Technische Zeichnungen

6. Semester – Kompetenzmodul 6

Schmuckzeichnungen

Technische Zeichnungen

8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Schmuckzeichnungen

Technische Zeichnungen

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Schmuckfotografie

BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Klasse):

Die Absolventinnen und Absolventen

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Klasse):

Die Unterrichtsplanung im Fach Betriebswirtschaftslehre ist insbesondere auf die Erreichung folgender Lernergebnisse auszurichten: das Verständnis von wirtschaftlichen Zusammenhängen, entrepreneurship- und intrapreneurship-orientiertes Denken sowie reflektiertes Konsumverhalten. Der Kontakt zu Behörden, Beratungsstellen und Institutionen ist zu fördern. Aufgabenstellungen sind so zu wählen, dass die Problemlösungskompetenz im Mittelpunkt steht. Dabei ist der Schriftverkehr integrierter Bestandteil.

Der betriebswirtschaftliche Unterricht soll von den Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler sowie von aktuellen betriebswirtschaftlichen Anlässen ausgehen, wobei entsprechend den Besonderheiten des Lehrberufes Tischlerei und den regionalen Gegebenheiten Schwerpunkte zu setzen sind. Bei der Planung des Unterrichts ist auf das fachübergreifende Prinzip insbesondere auch im Zusammenhang mit projektspezifischen Arbeitsaufträgen Bedacht zu nehmen.

Im Unterricht der Betriebswirtschaftslehre sind aktuelle Medien unter Berücksichtigung von Datensicherheit und Datenschutz einzusetzen. Die für den außerberuflichen und beruflichen Alltag notwendigen Schriftstücke und Berechnungen sind computergestützt anzufertigen. Die Möglichkeiten von E-Government sind zu nutzen.

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff: 8. Klasse 7. Semester – Kompetenzmodul 7

Arbeits- und Sozialrecht

Zivilrecht

Volkswirtschaftslehre

Betriebswirtschaftslehre

8. Semester – Kompetenzmodul 8

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Betriebswirtschaftslehre

Unternehmensgründung

ff) METALLTECHNIK MIT SPEZIALMODUL

Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Didaktischen Grundsätze sowie des Lehrstoffes hat schulautonom unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Berufsausbildungsgesetz zu erfolgen.

gg) MECHATRONIK MIT SPEZIALMODUL

Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Didaktischen Grundsätze sowie des Lehrstoffes hat schulautonom unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Berufsausbildungsgesetz zu erfolgen.

1  In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen, ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.

2  Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen nicht im Lehrplan vorgesehene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, hat sich die Einstufung an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren, sowie nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrs- und Mobilitätsbildung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände Iva; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil der Lehrverpflichtungsgruppe.

3  Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

4  Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

5  Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.

6  Zur Vertiefung von Kompetenzen im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder zur Ausgestaltung eines typenbildenden, die jeweilige Form ergänzenden, Schwerpunkts durch die Einrichtung von schulautonomen schwerpunktspezifischen Unterrichtsgegenständen.

7  In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.

8  Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

9  Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Werkschulheims; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

10  Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenanzahl.

11  Die Gesamtwochenstundenanzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Werkschulheims.

12  In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafeln (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

13  Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren als auch nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

14  Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

15  Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

16  Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

17  Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

18  Alternative Pflichtgegenstände.

19  Die Festlegung der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände entfallen sowie des Lehrstoffes hat schulautonom unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 23 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. II Nr. 18/2020, zu erfolgen.

20  Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und Wahlpflichtgegenstände gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Werkschulheims; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

21  Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

22  Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Oberstufe des Werkschulheims.