Anlage 5a

LEHRPLAN DER ABTEILUNGEN FÜR DEN UNTERRICHT IN SLOWENISCHER SPRACHE, DIE IN DER MITTELSCHULE UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER MUSISCHEN AUSBILDUNG (SONDERFORM MUSIKMITTELSCHULE) MIT DEUTSCHER UNTERRICHTSSPRACHE EINGERICHTET SIND

(im Sinne des Paragraph 12, Litera c, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)

ERSTER TEIL
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

ZWEITER TEIL
KOMPETENZORIENTIERUNG

Siehe Anlage 1.

DRITTER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

VIERTER TEIL
ÜBERGREIFENDE THEMEN

Siehe Anlage 5.

FÜNFTER TEIL
ORGANISATORISCHER RAHMEN

Siehe Anlage 5.

SECHSTER TEIL
STUNDENTAFELN

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände1

Klassen und Wochenstunden

Summe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

Sprachen

Deutsch

    

mind. 15

Slowenisch

    

mind. 15

Lebende Fremdsprache

    

mind. 12

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

    

mind. 13

Geometrisches Zeichnen

    

-2

Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind.1

mind. 4

Chemie

    

mind. 2

Physik

    

mind. 4

Biologie und Umweltbildung

    

mind. 5

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

    

mind. 5

Geographie und wirtschaftliche Bildung

    

mind. 6

Musik, Kunst und Kreativität

Musik

    

mind. 203

Kunst und Gestaltung

    

mind. 6

Technik und Design

    

mind. 5

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

    

mind. 12

Ernährung und Haushalt

    

mind. 1

Verbindliche Übungen

     

Bildungs- und Berufsorientierung

    

mind. 24

Sonstige verbindliche Übungen

    

-5

Schulautonome Schwerpunktsetzung6

     

Gesamtwochenstundenzahl

    

135

 

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:

Wie Anlage 1.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden7

Summe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

Sprachen

Deutsch

4

4

3

4

15

Slowenisch

4

4

3

4

15

Lebende Fremdsprache

3

3

3

3

12

Mathematik und Naturwissenschaften

Mathematik

4

3

3

3

138

Digitale Grundbildung

1

1

1

1

4

Chemie

2

2

Physik

1

2

1

4

Biologie und Umweltbildung

1

1

2

1

5

Wirtschaft und Gesellschaft

Geschichte und Politische Bildung

1

2

2

5

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

1

6

Musik, Kunst und Kreativität

Musik

5

6

5

5

219

Kunst und Gestaltung

2

1

2

1

6

Technik und Design

2

1

1

1

5

Gesundheit und Bewegung

Bewegung und Sport

3

3

3

3

12

Ernährung und Haushalt

1

1

Verbindliche Übung

Bildungs- und Berufsorientierung

0-1x

0-1x

1x10

Gesamtwochenstundenzahl

33

33

34-35

34-35

135

 

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht und Bemerkungen zu den Stundentafeln:

Wie Anlage 1.

SIEBENTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

ACHTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Siehe Anlage 1 mit folgender Abweichung:

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

Siehe Anlage 1 (ausgenommen die Pflichtgegenstände Slowenisch und Musik).

SLOWENISCH

Siehe Anlage 5.

MUSIK

Siehe Anlage 2.

1  In höchstens fünf Pflichtgegenständen (mit Ausnahme des Pflichtgegenstandes Religion) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: a) Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kompetenzbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und b) Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabung und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht; der Pflichtgegenstand Digitale Grundbildung ist mit mindestens einer Wochenstunde pro Klasse vorzusehen.

2  Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.

3  Pro Schulstufe einschließlich einer Wochenstunde Instrumentalmusik und Gesang sowie einer Wochenstunde instrumentales oder vokales Musizieren im Ensemble.

4  In der 3 bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

5  Weitere verbindliche Übungen können eingerichtet werden; ihr Ausmaß ist schulautonom festzulegen und mit der Dotation der übrigen Pflichtgegenstände sowie der schulautonomen Schwerpunktsetzung abzustimmen.

6  Zur Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.

7  Die Lehrerinnen und Lehrer haben die Abweichungen der Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände dieser Stundentafel von jener der Anlage 1, sechster Teil, Z 2, lit. e, bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes durch eine Anpassung der Ziele und Vorgaben zu berücksichtigen.

8  Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrischem Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.

9  Pro Schulstufe einschließlich einer Wochenstunde Instrumentalmusik und Gesang sowie einer Wochenstunde instrumentales oder vokales Musizieren im Ensemble.

10  In der 3. bzw. 4. Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Zusätzlich 32 Jahresstunden in der 3. bzw. 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.