BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. Juni 2023

Teil römisch zwei

188. Verordnung:

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023

188. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Munitionslagerung in militärischen Bereichen, die nicht militärische Munitionslager sind (Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 – TrMLV 2023)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Munitionslagergesetzes 2003 (MunLG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

Die Lagerung von militärischer Munition nach Paragraph eins, der Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2006,, in Lagerobjekten und Lagerräumen militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.

Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager nach Paragraph 2, des Munitionslagergesetzes 2003 (MunLG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, sind, dürfen in besonders zugelassenen Lagerobjekten und Lagerräumen folgende Arten militärischer Munition gelagert werden:
    1. Ziffer eins
      Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und Maschinenkanonen, einschließlich Kaliber 40 mm der Munitionsgefahrenklassen 1.3 und 1.4 nach Anlage 1 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 200 kg (Munitionseinlagerung) und
    2. Ziffer 2
      Munitionszulagerung der folgenden Art:
      1. Litera a
        Sicherheitssprengmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1D nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg oder
      2. Litera b
        sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1B nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu 100 Stück oder
      3. Litera c
        nicht sprengkräftige Anzündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.4S nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 2 kg oder
      4. Litera d
        Munition des Munitionsgefahrencodes 1.3G nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg oder
      5. Litera e
        sonstige Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 nach Anlage 1 MLV 2006 bis zu einer Explosivhöchstbelagsmenge von bis zu 4 kg, dabei darf das Einzelstück jedoch nicht mehr als 0,5 kg Explosivstoffmasse beinhalten.
  2. Absatz 2,Die Lagerobjekte und Lagerräume nach Absatz eins, sind in militärischen Bereichen von anderen Bauwerken räumlich so weit entfernt anzuordnen, dass im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, oder eine Gefährdung dieser Bauwerke entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis ausgeschlossen ist. Der Schutzabstand ist auf Grund eines sicherheitstechnischen Gutachtens im Einzelfall festzulegen. Zwischen den Lagerobjekten ist jedenfalls der nach Paragraph 5, MLV 2006 jeweils maßgebliche Schutzabstand einzuhalten.
  3. Absatz 3,In überschütteten Gewölben von der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, MLV 2006 beschriebenen Beschaffenheit und in anderen Objekten schwerer Bauart darf militärische Munition auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoffhöchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Absatz 2, getroffen werden. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis auszuschließen.
  4. Absatz 4,Bei der Errichtung, Herstellung, Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen in oder bei den Lagerobjekten und Lagerräumen nach Absatz eins, sind die Paragraphen 20, Absatz 3, 22, Absatz 2 und 23 MLV 2006 anzuwenden.

Lagerung von Munition in Wohnobjekten militärischer Bereiche

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In Wohnobjekten militärischer Bereiche darf in hiefür gewidmeten, gemäß dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis gesicherten Lagerräumen militärische Munition nach der in Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Art und Menge gelagert werden.
  2. Absatz 2,Als Lagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter folgenden Anlagen oder Objekten oder Räumen befinden:
    1. Ziffer eins
      Räume, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, oder
    2. Ziffer 2
      Räume zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen oder
    3. Ziffer 3
      Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrotechnische Anlagen und Gasleitungen oder
    4. Ziffer 4
      Maschinenräume.
  3. Absatz 3,Die Lagerräume sind außerhalb des Einganges deutlich sichtbar mit dem für die eingelagerte Munitionsgefahrenklasse entsprechenden Hinweisschild zu kennzeichnen. Die Lagerräume haben aus hochbrandhemmenden Umfassungswänden zu bestehen und sind mit brandhemmenden Türen und Fenstern auszustatten. Die Fußböden haben aus nicht brennbarem Material zu bestehen. In den Lagerräumen darf sich kein Kaminanschluss befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung von Fenstern ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.
  4. Absatz 4,In den Lagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung gelagert werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von anderer militärischer Munition in versperrbaren Behältern zu lagern. Die Lagerung anderer Stoffe oder Gegenstände in den Lagerräumen ist verboten. Paragraph 2, Absatz 4, ist anzuwenden.

Bereitstellungsmöglichkeiten

Paragraph 4,

In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach Paragraph 3, Absatz 3, MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern

  1. Ziffer eins
    diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden und
  2. Ziffer 2
    durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Objekte und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der bereitzustellenden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude ausgeschlossen ist.

Brandschutz

Paragraph 5,

In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekten nach Paragraph 4,, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.

Überprüfung

Paragraph 6,

Lagerobjekte und Lagerräume nach den Paragraphen 2 und 3 sowie Objekte nach Paragraph 4, sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Alle noch in militärischer Nutzung stehenden Objekte, Munitionskästen und Räume nach der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24. Juni 1968 über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1968,, sowie nach der Truppenmunitionslagerungsverordnung (TrpMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2002,, gelten als nach dieser Verordnung errichtet.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 30. Juni 2023 tritt die Truppenmunitionslagerungsverordnung (TrpMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2002,, außer Kraft.

Tanner