BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 16. Juni 2023

Teil römisch zwei

185. Verordnung:

Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 sowie Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung

185. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung 2023 erlassen und die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird

Artikel 1
Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 4, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 14, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß Paragraph 14, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß Paragraph 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
    2. Ziffer 2
      unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100, wobei für Landesvertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe pd
      1. Litera a
        in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik eine Vollbeschäftigung 22 Zweiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents,
      2. Litera b
        in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen eine Vollbeschäftigung 22 Einundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents und
      3. Litera c
        im Planstellenbereich Berufsschulen eine Vollbeschäftigung 22 Dreiundzwanzigstel eines Vollbeschäftigungsäquivalents
      gleichzuhalten ist. Für Schulclustersekretariatskräfte gemäß Paragraph 26 c, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, ist eine Vollbeschäftigung 62,5 vH eines Vollbeschäftigungsäquivalents gleichzuhalten, soweit deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt römisch sechs des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr.86 aus 1948,, entspricht.
    3. Ziffer 3
      unter Mehrdienstleistung:
      1. Litera a
        jede Unterrichtsstunde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 2, 3, oder 6 LDG 1984, bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, (GehG) in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, oder gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 2, 3, oder 6 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Litera k, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 91, VBG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, LVG, bzw. gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder 5 LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
      2. Litera b
        jede Unterrichtsstunde gemäß Paragraph 50, Absatz 4, oder 6 LDG 1984 bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz 8, oder 12 GehG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 21, LDG 1984 oder gemäß Paragraph 50, Absatz 4, oder 6 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Litera k, LVG bzw. gemäß Paragraph 61, Absatz 8, oder 12 GehG in Verbindung mit Paragraph 91, VBG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, LVG, bzw. Paragraph 23, Absatz 4, LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung);
      3. Litera c
        jede Überstunde einer Schulclustersekretariatskraft, soweit einem Vertragsbediensteten des Bundes eine Vergütung gemäß Paragraph 22, VBG in Verbindung mit Paragraph 16, GehG gebühren würde und deren Besoldung dem Entlohnungsschema v, Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe v3/2 gemäß dem Abschnitt römisch sechs VBG entspricht.
  2. Absatz 2,Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG 1984, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.

2. Abschnitt
Datenbringung

Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Länder haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
  2. Absatz 2,Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats.
  3. Absatz 3,Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu beantworten.

3. Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne

Abrechnungsgrundlage

Paragraph 5,

Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch vier, Absatz 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, sowie des Artikel eins, Ziffer 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1989,, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.

Besetzte Planstellen eines Schuljahres

Paragraph 6,

Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß Paragraph 3, abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:

  1. Ziffer eins
    Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:
    Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind
    1. Litera a
      in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik zu addieren,
    2. Litera b
      in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 21) zu multiplizieren sind,
    3. Litera c
      im Planstellenbereich Berufsschulen zu addieren, wobei für jene Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung pd gesetzt ist, die gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK mit (22 / 23) zu multiplizieren sind,
    und durch (100 x 12) zu teilen. Abweichend davon sind die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (100 x 12) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
  2. Ziffer 2
    Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
    1. Litera a
      in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
    2. Litera b
      in den Planstellenbereichen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
    3. Litera c
      im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
    Abweichend davon ist die Zahl der Stunden jener Datensätze, in denen im Datenfeld SCHEMA die Ausprägung S gesetzt ist, zu addieren, durch (4,33 x 12 x 40) zu teilen und mit 62,5 vH zu multiplizieren.
  3. Ziffer 3
    Der Summe der gemäß Ziffer eins, errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Ziffer 2, ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
  4. Ziffer 4
    Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
  5. Ziffer 5
    Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des Paragraph 4, FAG 2017 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, vom Bund getragen werden.

Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (Paragraph 5,) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß Paragraph 6, ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
  2. Absatz 2,Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß Paragraph 44, VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
    2. Ziffer eins a
      Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent ist das Jahresentgelt einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst der Entlohnungsstufe 1 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, LVG zuzüglich der mit 66 multiplizierten Fächervergütung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, LVG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
    3. Ziffer 2
      Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß Paragraph 6, ermittelte Wert die gemäß Paragraph 5, bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Ziffer eins, ermittelten Betrag multipliziert.
  3. Absatz 3,Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 8,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in Paragraph 11, angeführten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 9,

Soweit in dieser Verordnung sowie in der Anlage auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmung

Paragraph 10,

Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 3, die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins a, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist erstmalig für die Abrechnung der Stellenpläne des Schuljahres 2023/24 anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.

Anlage1 zu Paragraph 3, Absatz eins Personal- und Besoldungsdatensatz

Die Eindeutigkeit des Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.

Feldname

Definition

Inhalt

PERS

20-stellig,

alphanumerisch

Personalnummer bzw. Datensatzkennung

SJ

7-stellig,

alphanumerisch

laufendes Schuljahr (Bsp.: 2019/20 – mit Schrägstrich getrennt)

MO

2-stellig,

numerisch

Berichtsmonat

SKZ

6-stellig,

numerisch

Schulkennzahl der Stammschule bzw. des Clusters (gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

BL

1-stellig,

numerisch

Bundesland:

1 – Burgenland

2 – Kärnten

3 – Niederösterreich

4 – Oberösterreich

5 – Salzburg

6 – Steiermark

7 – Tirol

8 – Vorarlberg

9 – Wien

SART

1-stellig,

numerisch

Schulart:

1 – Volksschule

2 – Mittelschule

3 – Sonderschule

4 – Polytechnische Schule

5 – Berufsschule

GEB

10-stellig,

numerisch (Datum)

Geburtsdatum (Bsp.: 13.02.1974)

SEX

1-stellig,

alphanumerisch

Geschlecht:

M – männlich, W – weiblich, römisch zehn – divers

ART1

1-stellig,

numerisch

Art des Dienstverhältnisses:

1 – pragmatisch

2 – vertraglich – unbefristet

3 – vertraglich – befristet

ART2

1-stellig,

alphanumerisch

Zuordnung zu einem Dienstgeber:

K – kirchlich bestellt

P – privat (gemeint sind nicht die Vertragsbediensteten)

O – ohne besondere Zuordnung

S – Schulclustersekretariatskraft

STAT

2-stellig,

alphanumerisch

Status mit Stichtag:

KU – Karenziert

FH – Familienhospizfreistellung

MU – Mutterschutz

AK – Aktive

SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle)

DF – Außerdienststellung für politische Funktionen

AD – Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

SU – Suspendiert

NV – Nachverrechnung

DZ – Dienstzuteilung

VE – Versetzung

INSP

3-stellig,

alphanumerisch

NZ – nicht zutreffend

FIDS – Fachbereich für Inklusion, Diversität u. Sonderpädagogik

SQM – Schulqualitätsmanagement

FI – betrauter Fachinspektor

SCHEMA

9-stellig,

alphanumerisch

Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. pd, L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, ILl1, ILl2a2, ILl2a1, ILl2b1, ILl3, IILl1 oder S, bzw. Sondervertragslehrer z. B. ILSV, IILSV, ILl2a2SV, ILl2a1SV, ILl2b1SV, ILl3SV,IILl1SV oder pdSV)

STUFE

2-stellig,

numerisch

Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe:

Wertevorrat: 01 – 19, 98 bei kleiner DAZ, 99 bei großer DAZ, 00 = nicht zutreffend

BA

2-stellig, numerisch

Beschäftigungsart:

1 – volles Beschäftigungsausmaß

2 – Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, VBG

3 – Herabsetzung aus beliebigem Anlass

4 – Lehrpflichtermäßigung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984

5 – Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, AlVG

6 – Dienstfreistellung für politische Funktionen

7 – Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

8 – allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

9 – Dienstfreistellung gemäß Paragraph 25, PVG bzw. Paragraph eins, Personalvertreter – FreistellungsVO

10 – Sonstiges

UNT

1-stellig, numerisch

(optional)

0 – nicht zutreffend, 1 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, LDG 1984 zur pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

2 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, LDG 1984 zur Betreuung einer Schulbibliothek

3 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, LDG 1984 für pädagogisch-administrative Tätigkeiten

4 – Unterschreitung der Jahresnorm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, LDG 1984 aus sonstigen Gründen

SABD

1-stellig, numerisch

Sabbatical:

0 – nein, 1 – ja, 2 – Abbruch

SABZ

1-stellig,

alphanumerisch

Freistellung in Form eines Sabbaticals im laufenden Schuljahr:

0 = nein, 1 = ja

MV

1-stellig,, alphanumerisch

Mitverwendung:, 0 = nein, 1 = ja

EIN

10-stellig,

Datum

Eintrittsdatum (TT.MM.JJJJ). Bei IIL-Verträgen das erstmalige Anstellungsdatum

AUS

10-stellig,

Datum

Austrittsdatum (TT.MM.JJJJ). NICHT bei IIL-Verträgen, die in ein anderes Schema übernommen wurden

PE_DAT

10-stellig,

Datum

Pensionierungsdatum (TT.MM.JJJJ)

BAUSM

6-stellig,

numerisch (NK)

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen

BAUSMK

6-stellig,

numerisch (NK)

Korrektur des Beschäftigungsausmaßes in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen

MDL

6-stellig,

numerisch (NK)

Gesamtstundenanzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Auszahlungsmonat (ohne Zeitkonto-Ansparungen)

G_MDL

8-stellig,

numerisch (NK)

Abgeltung für Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtsmonat

SUP

6-stellig,

numerisch (NK)

Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden im Auszahlungsmonat

G_SUP

8-stellig,

numerisch (NK)

Abgeltung für Einzelsupplierungen (Teilmenge von G_MDL) im Berichtsmonat

SUPN

6-stellig, numerisch (NK)

(optional)

Anzahl der nicht besoldungsrelevanten Einzelsupplierungen in Stunden

ZK_MDL

6-stellig,

numerisch (NK)

Zeitkonto – Gutschrift an Mehrdienstleistungen im Berichtszeitraum (aktueller Monat) für die Ansparung: Ausmaß in Stunden, nicht besoldungsrelevant

ZK_A

6-stellig,

numerisch (NK)

Zeitkontoabbau – Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen durch (teilweise) Freistellung im Berichtszeitraum (aktueller Monat): Ausmaß in Stunden

ZK_AV

6-stellig,

numerisch (NK)

Zeitkontoabbau – Abbau der am Zeitkonto angesparten Gutschrift an Mehrdienstleistungen bei Vergütung (Paragraph 50, Absatz 17, LDG 1984 bzw. Paragraph 61, Absatz 18, GehG): Ausmaß in Stunden

G_ZKAV

8-stellig,

numerisch (NK)

Vergütung für nicht verbrauchte Gutschriften am Zeitkonto (Paragraph 50, Absatz 17, LDG 1984 bzw. Paragraph 61, Absatz 18, GehG)

SCHL1

1-stellig,

numerisch

Schulleitung , 0 = nicht zutreffend, 1 = ernannt bzw. bestellt , 2 = betraut , 3 = teilbetraut

4 = Clusterleitung ernannt bzw. bestellt, 5 = Clusterleitung betraut, 6 = Clusterleitung teilbetraut, 7 = Bereichsleitung

SCHL2

20-stellig,

alphanumerisch

Leitung weiterer Schulen: Eintrag der Schulkennzahl(en) einer oder mehrerer Schule(n), an der (denen) die Leitung übernommen wurde

STSC

1-stellig,

alphanumerisch

Stellvertretender Schulleiter an Berufsschulen:

0 = nein, 1 = ja

FAVO

1-stellig,

alphanumerisch

(Fach-)Koordinator oder Lerndesign:

0 = nein, 1 = ja

KLL

1-stellig,

alphanumerisch

Klassenführende Lehrperson:

0 = nein, 1 = ja

KUST

1-stellig,

alphanumerisch

Verwaltung von Lehrmittelsammlungen:

0 = nein, 1 = ja

QUAM

1-stellig,

alphanumerisch

Qualitätsmanagement auf Schulebene:

0 = nein, 1 = ja

DA

1-stellig,

alphanumerisch

Dienstliche Ausbildung:

0 = nicht zutreffend

1 = Induktionsphase

2 = Mentoring

3 = Ausbildungsphase

PERSAUFW

8-stellig,

numerisch (NK)

Personalaufwand: im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener Brutto-Zahlungsfluss inklusive Zulagen, Sonderzahlungen, Dienstgeberbeiträge und Pensionsbeiträge

DGB

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstgeberbeiträge (einschließlich Pensionsbetrag Paragraph 22 b,, Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge)

MIND

6-stelling,

numerisch (NK)

Lehrer im Minderheitenschulwesen: Ausmaß in Wochenstunden

SPF

6-stellig,

numerisch (NK)

Zweitlehrperson für sonderpädagogischen Förderbedarf: Ausmaß in Wochenstunden

DEFOE

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrperson für Deutschförderung gemäß Paragraph 8 h, SchOG: Ausmaß in Wochenstunden

SPRFOE

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrperson für Sprachförderung, die NICHT in Deutschfördermaßnahmen gemäß Paragraph 8 h, SchOG eingesetzt ist: Ausmaß in Wochenstunden

FOE_SO

6-stellig,

numerisch (NK)

Zweitlehrperson aus sonstigem Anlass: Ausmaß in Wochenstunden

NA_SP

6-stellig,

numerisch (NK)

Native Speaker: Ausmaß in Wochenstunden

MU_SP

6-stellig,

numerisch (NK)

Muttersprachlicher Lehrer: Ausmaß in Wochenstunden

FOE

6-stellig,

numerisch (NK)

Förderstunden laut Paragraph 8 a, SchOG: Angabe in Wochenstunden

HEILST

6-stellig,

numerisch (NK)

Einsatz in einer Heilstättenklasse/Schule: Ausmaß in Wochenstunden

LERE

6-stellig,

numerisch (NK)

Lehrerreserve: Ausmaß in Wochenstunden

ERZI

6-stellig,

numerisch (NK)

Erzieher: Ausmaß in Wochenstunden

TABE

6-stellig,

numerisch (NK)

Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden

TABEG

6-stellig,

numerisch (NK)

Gegenstandsbezogene Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden

TABEI

6-stellig,

numerisch (NK)

Individuelle Lernzeit im Rahmen der Tagesbetreuung: Ausmaß in Wochenstunden

MS_E

6-stellig,

numerisch (NK)

Einsatz von Lehrpersonen im Rahmen der zusätzlich durch den Bund je Klasse der Mittelschule zur Verfügung gestellten Wochenstunden

Soweit sich die Länder gemäß Artikel römisch vier, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz hinsichtlich des Schulwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, nicht bei der Vollziehung gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement bedienen, sind auch nachstehende Felder monatlich zu übermitteln:

Z_SCHL

8-stellig,

numerisch (NK)

Leiterzulage (Paragraph 57, GehG, Paragraph 20, LVG), betraute Leiter (Paragraph 59, Absatz eins, GehG, Paragraph 19, Absatz 10, LVG), teilbetraute Leiter (Paragraph 106 a, LDG 1984, Paragraph 21 a, LVG), Berufsschuldirektorstellvertreter (Paragraph 58, Absatz eins, GehG, Paragraph 21, LVG) und Vertreter (Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 LDG 1984), Bereichsleiter (Paragraph 59 c, Absatz 4, GehG, Paragraph 21, LVG)

Z_58

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für L2b1- und L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen Fremdsprachen oder Werkerziehung unterrichten, (Paragraph 58, Absatz 4 bis 6 GehG, Paragraph 115, Absatz eins, GehG, Paragraph 90 p, Absatz eins, 2 und 3 VBG) sowie für L2a1-Lehrer gemäß Paragraph 59, Absatz 5, GehG und L2a2-Lehrer gemäß Paragraph 116, GehG

Z_MSTU

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen mit mehreren Schulstufen (Paragraph 59 a, Absatz eins, GehG, Paragraph 90 p, Absatz 8, VBG)

Z_MIND

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Lehrer an zweisprachigen Schulen , (Paragraph 59 a, Absatz 2, GehG, Paragraph 90 p, Absatz 6, VBG), Teamlehrer, (Paragraph 59 a, Absatz 2 a, GehG, Paragraph 90 p, Absatz 7, VBG)

Z_PRAX

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Praxisschullehrer (Paragraph 59 a, Absatz 4 bis 5 a GehG, Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 GehG, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, LVG)

Z_MENT

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Mentoring (Paragraph 63, GehG, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, LVG)

Z_NMS1

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in einer Klasse einen dieser Gegenstände unterrichten (Paragraph 59 b, Absatz eins a, Ziffer eins, Litera a, GehG, Paragraph 90 q, Absatz eins a, Ziffer eins, VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in einer Gruppe einen dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GehG, Paragraph 90 q, Absatz eins, Ziffer eins, VBG)

Z_NMS2

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Lehrer in Deutsch, Mathematik bzw. lebende Fremdsprache, wenn sie an Mittelschulen in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände unterrichten (Paragraph 59 b, Absatz eins a, Ziffer eins, Litera b, GehG, Paragraph 90 q, Absatz eins a, Ziffer 2, VBG) bzw. an Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen in mehreren Gruppen oder mehrere dieser Gegenstände leistungsdifferenziert unterrichten (Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c GehG, Paragraph 90 q, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VBG)

Z_KNMS

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Koordinatoren bzw. Lerndesign an Mittelschulen (Paragraph 59 b, Absatz eins a, Ziffer 2, GehG, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, LVG) bzw. Fachkoordinatoren an Sonderschulen und Polytechnischen Schulen für Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache (Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG)

Z_LNMS

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Leiter von Mittelschulen (Paragraph 59 b, Absatz eins a, Ziffer 3, GehG) bzw. Sonderschulen und Polytechnischen Schulen mit leistungsdifferenziertem Unterricht (Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 3, GehG) und Leiter sonstiger allgemein bildendender Pflichtschulen mit angeschlossener Polytechnischer Schule (Paragraph 59 b, Absatz eins, Ziffer 4, GehG)

Z_SOHP

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Sonder- und Heilpädagogik (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, LVG)

Z_LDBS

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht an Berufsschulen (Paragraph 59 b, Absatz 2, GehG, Paragraph 90 q, Absatz 2, VBG)

Z_KMSP

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Fachkoordinatoren an Schulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt (Paragraph 59 b, Absatz 3, GehG)

Z_SCHB

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Schülerberatung (Paragraph 59 b, Absatz 4 bis 6 GehG, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, LVG)

Z_BOK

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für Berufsorientierungskoordination (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, LVG)

Z_60

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage für L2a1-, L2b1- bzw. L3-Lehrer, die an Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen verwendet werden (Paragraph 60, Absatz eins und 3 GehG, Paragraph 90 p, Absatz 4 und 5 VBG)

Z_INSP

8-stellig,

numerisch (NK)

Dienstzulage und Vergütung für Lehrer, die für einen Teil des Beschäftigungsausmaßes mit der Funktion eines Schulinspektors, Fachinspektors (, Paragraph 168, GehG), oder Schulqualitätsmanagement (Paragraph 68, GehG) betraut sind und für Mitarbeiter im Fachbereich Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS) (Paragraph 58, Absatz 9, GehG, Paragraph 21 b, LVG)

Z_ERZ

8-stellig,

numerisch (NK)

Erzieherzulage (Paragraph 60 a, GehG)

Z_SO

8-stellig,

numerisch (NK)

Sonstige Zulagen

A_63a

8-stellig,

numerisch (NK)

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (Paragraph 63 a, GehG, Paragraph 24, LVG)

SNG

8-stellig,

numerisch (NK)

Nebengebühren iSd. Paragraph 15, GehG ohne Fahrtkosten, Jubiläumszuwendungen, Überstundenvergütung

JUZU

8-stellig,

numerisch (NK)

Jubiläumszuwendung

BELO

8-stellig,

numerisch (NK)

Belohnung

REKO

8-stellig,

numerisch (NK)

Reisekosten (Ansprüche nach RGV)

FAKO

8-stellig,

numerisch (NK)

Fahrtkostenzuschuss

KIZU

8-stellig,

numerisch (NK)

Kinderzuschuss

EFZS

8-stellig,

numerisch (NK)

Entgeltfortzahlung während der Schutzfrist (Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz)

SOAU

8-stellig,

numerisch (NK)

Sonstige Aufwendungen

AUFW

8-stellig,

numerisch (NK)

Aufwandsentschädigung

ABFE

8-stellig,

numerisch (NK)

Abfertigung

PRAB

8-stellig,

numerisch (NK)

Prüfungsabgeltung

VFACH

8-stellig,

numerisch (NK)

Fächervergütung (Paragraph 22, LVG)

VKLL

8-stellig,

numerisch (NK)

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern (Paragraph 61 c, GehG)

VKUST

8-stellig,

numerisch (NK)

Vergütung für die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (Paragraph 61 d, GehG)

1 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen:

„LDG 1984“ = Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,;

„AlVG 1984“ = Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609;

„GehG“ = Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,;

„VBG“ = Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in Verbindung mit Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172;

„RGV“ = Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172;

„LVG“ = Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172.

Artikel 2
Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 4, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2022,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 14, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Landeslehrer-Controllingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2019, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph 11, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Polaschek