181. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (11. Novelle zur PBStV)
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 2 und Abs. 4 und § 58a Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 5, 24 a, Absatz 7, 56, Absatz 4, 57, Absatz 9, 57 a, Absatz 2,, Absatz 7 c und Absatz 8 und Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 4 und Paragraph 58 a, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,, wird verordnet:
Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022, wird wie folgt geändert:Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 6a, Punkt 6. lautet lit. (g):
2.Novellierungsanordnung 2, Der Anlage 6a, Punkt 6. werden folgende lit. (h) bis (m) angefügt:
Andere Fahrzeugklassen (Bitte angeben)“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 6a, Anmerkung lauten lit. (a) bis (f):
Fahrzeugklasse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/47/EU.
Anzahl der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S. 1 im Fahrzeugschein).
Soweit diese Daten vorliegen.
„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.„Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang römisch zwei oder römisch drei der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.
Nicht vorschriftsmäßige Positionen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln.
Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU.“Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang römisch zwei oder römisch drei der Richtlinie 2014/47/EU.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 17, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Anlage 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“Anlage 6a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
Gewessler