177. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Auf Grund der § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 6, § 6 und § 13 Abs. 4 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6 und Paragraph 13, Absatz 4, des Pflanzgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2017,, wird verordnet:
Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 346/2020, wird wie folgt geändert:Die Pflanzgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der dem § 4 folgende Paragraph („Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut“) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“Der dem Paragraph 4, folgende Paragraph („Allgemeine Anforderungen an das Pflanzgut“) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der dem § 7 folgende Paragraph („Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten“) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“Der dem Paragraph 7, folgende Paragraph („Spezifische Anforderungen an das Pflanzgut von Obstarten“) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 12, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, ABl. Nr. L 319 vom 13.12.2022 S. 54.“Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG und der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU hinsichtlich unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen sowie Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, Amtsblatt Nummer L 319 vom 13.12.2022 Seite 54.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Paragraph 13, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 177/2023 tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.Die Pflanzgutverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 1997, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2023, tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
(8)Absatz 8,Bis zum 31. Dezember 2029 darf Saat- und Pflanzgut, das aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurde, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2029 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Wird das betreffende Material in Verkehr gebracht, so wird es auf dem Etikett oder dem Begleitdokument durch einen Verweis auf Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/2438 gekennzeichnet.“
5.Novellierungsanordnung 5, Anhang 2 Abschnitt H Abs. 7 lautet:Anhang 2 Abschnitt H Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung;
Vorstufenmaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPMs) (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Anhang 3 Abschnitt B Abs. 7 lautet:Anhang 3 Abschnitt B Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial während der Kryokonservierung;
Basismaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Anhang 4 Abschnitt B Abs. 7 lautet:Anhang 4 Abschnitt B Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und zertifiziertes Material während der Kryokonservierung;
zertifiziertes Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Anhang 5 Abschnitt D Abs. 6 lautet:Anhang 5 Abschnitt D Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
CAC-Material während der Kryokonservierung;
CAC-Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Anhang 6 Abschnitt I entfällt bei „Fragaria L.“ der Ausdruck „Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU]“.In Anhang 6 Abschnitt römisch eins entfällt bei „Fragaria L.“ der Ausdruck „Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU]“.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anhang 6 Abschnitt II wird in der Tabelle in alphabetischer Reihenfolge folgende erste Zeile eingefügt:In Anhang 6 Abschnitt römisch zwei wird in der Tabelle in alphabetischer Reihenfolge folgende erste Zeile eingefügt:
„Castanea sativa Mill. | Pilze und Oomyceten Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld [PHYTRA]“ |
| |
11.Novellierungsanordnung 11, In Anhang 6 Abschnitt II wird bei „Vaccinium“ vor dem Text „Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen“ folgendes eingefügt:In Anhang 6 Abschnitt römisch zwei wird bei „Vaccinium“ vor dem Text „Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen“ folgendes eingefügt:
„Pilze und Oomyceten
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld [PHYTRA]“
12.Novellierungsanordnung 12, In Anhang 6 Abschnitt IV Z 1 (Castanea sativa) lauten lit. b, c und d:In Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer eins, (Castanea sativa) lauten Litera b, c und d:
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
Wurde gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission ausnahmsweise gestattet, Vorstufenmaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen zu erzeugen, gelten folgende Anforderungen in Bezug auf
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial festgestellt;
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial festgestellt.
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt;
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt.
Zertifiziertes und CAC-Material
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material festgestellt, oder
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr werden entfernt, der verbleibende Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten wird wöchentlich kontrolliert, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor dem Versand werden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome festgestellt;
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material festgestellt, oder
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien zertifiziertes und CAC-Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde, und
für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:
Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld durchgeführt, und
nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wird getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden, und
für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:
Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In Anhang 6 Abschnitt IV Z 4 (Cydonia oblonga Mill.) lit. b entfällt der Unterabsatz „Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet“ samt Unterziffern.In Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 4, (Cydonia oblonga Mill.) Litera b, entfällt der Unterabsatz „Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet“ samt Unterziffern.
14.Novellierungsanordnung 14, In Anhang 6 Abschnitt IV Z 6 (Fragaria) lit. d Unterziffer iii) entfällt der Ausdruck „- Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al.“ .In Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 6, (Fragaria) Litera d, Unterziffer iii) entfällt der Ausdruck „- Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al.“ .
15.Novellierungsanordnung 15, Anhang 6 Abschnitt IV Z 8 (Malus Mill.) lit. c und d lauten:Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 8, (Malus Mill.) Litera c und d lauten:
Beprobung und Untersuchung
Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.
Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt I aufgeführten RNQPs bestehen.Von Mutterpflanzen für Basismaterial, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 3 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch zwei aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und, soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufweisen, werden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.
Beprobung und Untersuchung
Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 15 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht.
Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt II aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt I aufgeführten RNQPs bestehen.Von Mutterpflanzen für zertifiziertes Material, die nicht in insektensicheren Einrichtungen gehalten wurden, wird alle 5 Jahre ein repräsentativer Anteil im Hinblick auf das Vorhandensein von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider beprobt und untersucht; ein repräsentativer Anteil der zertifizierten Mutterpflanzen wird alle 15 Jahre aufgrund einer Bewertung des Befallsrisikos dieser Pflanzen im Hinblick auf das Vorhandensein der in Abschnitt römisch zwei aufgeführten RNQPs außer Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und virusähnlichen Krankheiten und Viroiden beprobt und untersucht und ebenso, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in Abschnitt römisch eins aufgeführten RNQPs bestehen.
Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten I und II aufgeführten RNQPs bestehen.Zertifizierte Pflanzen von Obstarten werden beprobt und untersucht, wenn Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins der in den Abschnitten römisch eins und römisch zwei aufgeführten RNQPs bestehen.
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider an höchstens 2 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe des symptomfreien Vermehrungsmaterials und der symptomfreien Pflanzen von Obstarten in den Partien, in denen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mit Symptomen gefunden worden waren, wurde untersucht und als frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider befunden;
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei sind von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., oder
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kontrolliert, und, soweit sie Symptome von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. aufweisen, werden sie ebenso wie jegliche Wirtspflanzen in der Umgebung unverzüglich entfernt und vernichtet.“
16.Novellierungsanordnung 16, Anhang 6 Abschnitt IV Z 8 (Malus Mill.) lit. e entfällt.Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 8, (Malus Mill.) Litera e, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, Anhang 6 Abschnitt IV Z 12 („Pyrus L.“) lit. b Unterziffer i) lautet:Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 12, („Pyrus L.“) Litera b, Unterziffer i) lautet:
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder
während der letzten drei Vegetationsperioden wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Vorstufenmaterial auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;“
18.Novellierungsanordnung 18, Anhang 6 Abschnitt IV Z 12 („Pyrus L.“) lit. e Unterziffer i) lautet:Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 12, („Pyrus L.“) Litera e, Unterziffer i) lautet:
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;“
19.Novellierungsanordnung 19, Anhang 6 Abschnitt IV Z 12 („Pyrus L.“) lit. f Unterziffer i) lautet:Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 12, („Pyrus L.“) Litera f, Unterziffer i) lautet:
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche festgestellt, und jegliche Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Symptome aufweisen, werden entfernt und unverzüglich vernichtet, oder
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, werden entfernt und unverzüglich vernichtet;“
20.Novellierungsanordnung 20, Anhang 6 Abschnitt IV Z 15 („Vaccinium L.“) lit. b Unterziffer iii) wird folgende Unterziffer iv) angefügt:Anhang 6 Abschnitt IV Ziffer 15, („Vaccinium L.“) Litera b, Unterziffer iii) wird folgende Unterziffer iv) angefügt:
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie Basismaterial festgestellt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Anhang 6 Abschnitt IV Z 15 („Vaccinium L.“) lit. d Unterziffer ii) wird folgende Unterziffer iii) angefügt:Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 15, („Vaccinium L.“) Litera d, Unterziffer ii) wird folgende Unterziffer iii) angefügt:
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material festgestellt,
oder
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie zertifiziertes Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde,
und
für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:
Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld durchgeführt, und
nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden,
und
für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:
Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Anhang 6 Abschnitt IV Z 15 („Vaccinium L.“) lit. d wird folgende lit. e angefügt:Anhang 6 Abschnitt römisch vier Ziffer 15, („Vaccinium L.“) Litera d, wird folgende Litera e, angefügt:
Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden wurden, oder
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Vermehrungsfläche keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material festgestellt,
oder
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der Kategorie CAC-Material auf der Vermehrungsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Vermehrungsmaterial und die symptomatischen Pflanzen von Obstarten werden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde, und
für alle Pflanzen im Umkreis von 10 m um symptomatisches Vermehrungsmaterial und symptomatische Pflanzen von Obstarten sowie für den verbleibenden Bestand an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der betroffenen Partie gilt:
Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen Vermehrungsmaterials und symptomatischer Pflanzen von Obstarten werden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auf diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schadorganismus festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist werden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld durchgeführt, und nach dieser Dreimonatsfrist gilt:
Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden,
und
für sämtliches weiteres Vermehrungsmaterial und alle anderen Pflanzen von Obstarten auf der Vermehrungsfläche gilt:
Auf der Vermehrungsfläche werden an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld festgestellt, oder
eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden Vermehrungsmaterials und dieser zu verbringenden Pflanzen von Obstarten wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld befunden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In Anhang 6 Abschnitt IV wird in Z 1, Z 2 lit. a und e, Z 3 lit. b, c und d, Z 5, Z 6 lit. b, Z 7 lit. b, Z 8 lit. b, Z 9 lit. b, Z 10, Z 11 lit. a, c und d, Z 12 lit. b, c und d, Z 13 lit. a, Z 14 lit. a, und Z 15 lit. a jeweils das Wort „Anhang“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.In Anhang 6 Abschnitt römisch vier wird in Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und e, Ziffer 3, Litera b, c und d, Ziffer 5,, Ziffer 6, Litera b,, Ziffer 7, Litera b,, Ziffer 8, Litera b,, Ziffer 9, Litera b,, Ziffer 10,, Ziffer 11, Litera a, c und d, Ziffer 12, Litera b, c und d, Ziffer 13, Litera a,, Ziffer 14, Litera a,, und Ziffer 15, Litera a, jeweils das Wort „Anhang“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In Anhang 6 Abschnitt IV wird in Z 2 lit. b und c, Z 3, Z 4 lit. d und f, Z 6 lit. c, d und e, Z 7 lit. b, d und e, Z 8 lit. f, Z 9 lit. c, d und e, Z 11 lit. a und f, Z 12 lit. d und f, Z 13 lit. b, Z 14 lit. b, c und d und Z 15 lit. b und c jeweils das Wort „Anhängen“ durch das Wort „Abschnitten“ ersetzt.In Anhang 6 Abschnitt römisch vier wird in Ziffer 2, Litera b und c, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera d und f, Ziffer 6, Litera c, d und e, Ziffer 7, Litera b, d und e, Ziffer 8, Litera f,, Ziffer 9, Litera c, d und e, Ziffer 11, Litera a und f, Ziffer 12, Litera d und f, Ziffer 13, Litera b,, Ziffer 14, Litera b, c und d und Ziffer 15, Litera b und c jeweils das Wort „Anhängen“ durch das Wort „Abschnitten“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In Anhang 10 wird die Überschrift „Prunus amygdalus, P. armeniaca, P. domestica, P. persica und P. salicina“ durch folgende Überschrift ersetzt:
„Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch und Prunus salicina Lindl.“
Totschnig