176. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023,, wird verordnet:
Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 325/2022, wird wie folgt geändert:Die Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „und an der International School Carinthia;“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , an der International School Carinthia, am Akademischen Gymnasium Innsbruck, an der Lauder Business School und an den Schulen des Lauder Chabad Campus;“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „und an der International School Carinthia;“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , an der International School Carinthia, am Akademischen Gymnasium Innsbruck, an der Lauder Business School und an den Schulen des Lauder Chabad Campus;“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 13 lautet:Paragraph eins, Ziffer 13, lautet:
Ehegatten, eingetragene PartnerInnen und ledige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr von Mitgliedern ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) in der Republik Österreich, die mit diesen Mitgliedern in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, unter der Voraussetzung, dass auf Basis der zugesicherten Gegenseitigkeit auf Grund bilateraler Absichtserklärungen auch die Angehörigen von Mitgliedern österreichischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen (einschließlich ständiger Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen) im jeweils anderen Staat oder Gebiet unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen; für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbeschränkung;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 14 wird die Wortfolge „und Argentinien“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Argentinien und Indien“ ersetzt.In Paragraph eins, Ziffer 14, wird die Wortfolge „und Argentinien“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Argentinien und Indien“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 1 Z 2, 13, und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Ziffer 2, 13,, und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Kocher