BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 12. Juni 2023

Teil römisch zwei

175. Verordnung:

Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

175. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen) und Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen) neu erlassen werden (Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen)

Artikel 1

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 114, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und 128 Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 57, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 27 und Paragraph 32, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 90 e, Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, und Paragraph 57, GehG
  3. wird
    verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen in Leitungsfunktionen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, anzuwenden.

Zuweisungskriterien

Paragraph 2,

Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,

Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022, wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
      1. Litera a
        der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 25 Klassen,
      2. Litera b
        der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 16 bis 25 Klassen,
      3. Litera c
        der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 10 bis 15 Klassen,
      4. Litera d
        der Dienstzulagengruppe römisch vier bei 5 bis 9 Klassen und
      5. Litera e
        der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 4 Klassen;
    2. Ziffer 2
      die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
      1. Litera a
        der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 12 Klassen,
      2. Litera b
        der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 9 bis 12 Klassen,
      3. Litera c
        der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 8 Klassen,
      4. Litera d
        der Dienstzulagengruppe römisch vier bei 4 bis 7 Klassen und
      5. Litera e
        der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 3 Klassen.;
  2. Absatz 2,Für die Einreihung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Ist an einer Fachschule eine Berufsschulklasse oder sind mehrere Berufsschulklassen eingegliedert, ist jede Berufsschulklasse als halbe Klasse der Fachschule zu zählen, wobei Bruchteile von Klassen auf ganze Klassen aufzurunden sind.
    2. Ziffer 2
      An jenen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Lehrwerkstätten, Laboratorien und gleichartigen Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
    4. Ziffer 4
      Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters entspricht 20 Klassen.
    5. Ziffer 5
      An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen Berufsschule während des ganzen Schuljahres geführt wird.

Erhöhung der Dienstzulage

Paragraph 4,

Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe römisch eins wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, GehG wie folgt erhöht:

  1. Ziffer eins
    bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen
    1. Litera a
      mit 36 bis 50 Klassen anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
    2. Litera b
      mit mehr als 50 anrechenbaren Klassen um 15 vH.
  2. Ziffer 2
    bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
    1. Litera a
      mit 23 bis 30 anrechenbaren Klassen um 7,5 vH und
    2. Litera b
      mit mehr als 30 anrechenbaren Klassen um 15 vH;

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1957 zur Durchführung des Paragraph 57, Gehaltsgesetzes 1956 (Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1957,, außer Kraft.

Artikel 2

PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen)

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.

Zuweisungskriterien

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.
  3. Absatz 3,Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

Zuweisung der Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß Paragraph 21, Absatz eins, LLVG wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    3. Ziffer 3
      der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
    4. Ziffer 4
      der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
  2. Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      die Leitungsfunktion umfasst eine weitere land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
  3. Absatz 3,Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat oder Lehrbetrieb sind in die nächst höhere Kategorie einzureihen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat und Lehrbetrieb sind um zwei Kategorien höher einzureihen.
  4. Absatz 4,Die Schulbehörde kann die gemäß Paragraph 2, ermittelte und gegebenenfalls gemäß Absatz 2, erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Totschnig