Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 12. Juni 2023 | Teil römisch zwei |
175. Verordnung: | Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen |
Auf Grund
Diese Verordnung ist auf Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen in Leitungsfunktionen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, anzuwenden.
Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe römisch eins wird für die Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, GehG wie folgt erhöht:
Auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird verordnet:
Diese Verordnung ist auf land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Totschnig