BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 2. Juni 2023

Teil II

163. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

163. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 10 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen“

Novellierungsanordnung 2, Dem Art. römisch eins Paragraph 5, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Der 5. und 8. Teil der Anlage C 1 sowie der 6. und 9. Teil der Anlagen C 2 und C 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) 5. Teil (Stundentafeln) Abschnitt B (Stundentafeln der Sekundarstufe römisch eins) 1. Unterabschnitt (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der die Berufsorientierung betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage C 1 5. Teil Abschnitt B 2. Unterabschnitt (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der die Berufsorientierung betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

x

x

x

x“

 

Novellierungsanordnung 5, In Anlage C 1 5. Teil Abschnitt B wird in dem die Ergänzenden Anmerkungen betreffenden Unterabschnitt im 1. Unterabschnitt (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgender Absatz nach dem die Berufsorientierung betreffenden Absatz eingefügt:

Digitale Grundbildung: Es kann schulautonom als eigene Verbindliche Übung oder als Verbindliche Übung teilweise integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen, wobei eine Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht, oder als Pflichtgegenstand geführt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage C 1 5. Teil Abschnitt B wird in dem die Ergänzenden Anmerkungen betreffenden Unterabschnitt im 2. Unterabschnitt (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach dem die Berufsorientierung betreffenden Absatz folgender Absatz eingefügt:

Digitale Grundbildung: Integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden.“

Novellierungsanordnung 7, In Anlage C 1 wird dem 8. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie didaktische Grundsätze und Lehrstoff der Verbindlichen Übungen) folgender Abschnitt angefügt:

„Digitale Grundbildung Bildungs- und Lehraufgabe (5. bis 8. Schulstufe):

Die Folgen der Digitalisierung prägen wesentlich Selbstbilder, Lebenswelt, Kommunikation, Kultur, Weltverständnis und Gesellschaft, Arbeitswelt, Wirtschaft, Produktion und Technik. Ziele der Digitalen Grundbildung sind die Förderung von Medienkompetenz, Anwendungskompetenzen und informatischen Kompetenzen, um Orientierung und mündiges Handeln im 21. Jahrhundert zu ermöglichen.

Unsere komplexe, von Medien, Algorithmen und digitalen Technologien durchdrungene Welt lässt sich an ausgewählten Beispielen (mit entsprechenden Phänomenen, Strukturen, Funktionen und Problemstellungen) konkretisieren und im Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung mit Aspekten aus der informatischen Bildung und Medienbildung erarbeiten. Solche Beispiele aus der digitalen und technisierten Welt kann man in ihrer Beschaffenheit und Funktionalität als digitale Artefakte bezeichnen. Diese weisen technologisch-mediale, gesellschaftlich-kulturelle und interaktionsspezifische Bezüge auf. Durch die Bearbeitung von Beispielen sollen Kompetenzen entwickelt werden, um digitale Artefakte zu erkunden, zu hinterfragen, verantwortungsvoll zu nutzen und zu gestalten. Dabei ist eines der Ziele ein sicherer Umgang mit Medien und digitalen Technologien im Sinne des Kinderschutzes.

Die Digitale Grundbildung bietet vielfache Möglichkeiten zum fächerverbindenden Unterricht, unter der besonderen Berücksichtigung der Schnittstellen von der digitalen zur analogen Welt. Lehrende sind angehalten, unmittelbare Konsequenzen der Digitalisierung für Wissen und Bildung zu berücksichtigen sowie aktuelle Themen und Entwicklungen kritisch und reflektiert aufzugreifen.

Didaktische Grundsätze (5. bis 8. Schulstufe):

Zur Umsetzung der Digitalen Grundbildung bieten sich didaktische Konzepte und Prozesse an, die einen ganzheitlichen Zugang zu digitalen Artefakten gewährleisten. Dazu gehören ko-konstruktive, erfahrungs-, gestaltungs- sowie reflexions- und problemlösungsorientierte Methoden wie Critical Thinking (kritisches Denken: vernünftiges reflektierendes Denken), Design Thinking (iterative Methode für die Lösung von Problemen und die Entwicklung neuer Ideen), forschendes Lernen und Playful Learning (spielerisches Lernen). Digitale Grundbildung erfordert fächerverbindende und fächerübergreifende Arbeitsformen unter Berücksichtigung der besonderen Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler. Daraus ergeben sich insbesondere: die Arbeit mit individuellen Förderplänen, eine zieldifferente Strukturierung, eine binnendifferenzierte Organisation des Lernprozesses und eine Sicherung der Lernmotivation. Digitale Medien stellen für Kinder mit Behinderungen eine zentrale Möglichkeit zur sozialen Teilhabe dar. Dazu zählen unter anderem Kontaktaufnahme, sich mitteilen zu können und Hilfe kompensatorisch zu bekommen. Im Sinne der Barrierefreiheit werden geeignete Werkzeuge, entsprechende Konfigurationen sowie assistierende Systeme eingesetzt, um Schülerinnen und Schülern mit Lernbehinderungen unter der Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen Zugang zu den Inhalten zu ermöglichen. Des Weiteren gilt zu beachten, dass je nach Lernbehinderung der Schülerinnen und Schüler für die Erarbeitung der Inhalte ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt wird.

Die folgenden Bereiche sind dabei in ausgewogener, kreativer und integrativer Weise miteinander zu verknüpfen:

Bei der Erarbeitung der unterschiedlichen Kompetenzen ist jeweils von der Lebenswirklichkeit und den Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Heterogenität individueller Medienbiographien auszugehen. Dabei gilt es, die aus der jeweiligen Lernbehinderung erwachsenden Einschränkungen besonders zu berücksichtigen. In koedukativen Gruppen ist darauf zu achten, dass Buben und Mädchen gleichberechtigte Zugänge und Möglichkeiten der Teilhabe erhalten. Die Dynamik der digitalen Welt erfordert es, Inhalte und Methoden kontinuierlich zu evaluieren und anzupassen. Die Förderung der Chancengleichheit und der Abbau von stereotypen Zuschreibungen sind stets im Blick zu behalten.

Zentrale fachliche Konzepte (5. bis 8. Schulstufe):

Durch die Digitalisierung, Datafizierung, Automatisierung und Medialisierung befinden wir uns in einem Veränderungsprozess mit all seinen Problemen und Chancen, welcher auch Grundlagen, Aufbau und Ordnung von Wissen betrifft. Die drei zentralen fachlichen Konzepte beruhen, basierend auf dem Frankfurt Dreieck, auf folgenden Perspektiven: der technisch-medialen (T), der gesellschaftlich- kulturellen (G) und der interaktionsbezogenen (römisch eins). Mit diesen können digitale Phänomene unserer Gesellschaft beispielhaft auf unterschiedlichen Ebenen und in verschiedenen Graden der Abstraktion didaktisch bearbeitet werden.

Strukturen und Funktionen digitaler informatischer und medialer Systeme und Werkzeuge (T)

Diese beinhalten informatische Funktions- und Wirkprinzipien sowie die Reflexion ihrer nichtunmittelbar sichtbaren Einflüsse auf Kultur, Politik, Gesellschaft und Lebenswelt, Technik und Produktion.

Gesellschaftliche Wechselwirkungen durch den Einsatz digitaler Technologien (G)

Diese betreffen etwa soziale Umgangsformen, die politische Organisation, Machtstrukturen, ökonomische Interessen oder die Kommunikation. Die historische Perspektive erlaubt es, Kontinuitäten und Entstehungsprozesse sowie damit verbundene Traditionen zu verstehen.

Interaktion in Form von Nutzung, Handlung und Subjektivierung (römisch eins)

Sie erlaubt die Analyse, Reflexion und kreative Gestaltung persönlicher und kollektiver Handlungsrepertoires. Dies beinhaltet auch die Frage, wie und mit welchen Zielen Menschen Medien erstellen, gestalten und Systeme nutzen.

Kompetenzmodell und Kompetenzbereiche (5. bis 8. Schulstufe):

Lehrstoff (5. bis 8. Schulstufe):

Es wird auf die Anwendungsbereiche des Lehrplanes Digitale Grundbildung der Mittelschule Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2022,) verwiesen. Die konkreten Anwendungsbereiche des Unterrichtsgegenstandes Digitale Grundbildung sind unter der Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit Lernbehinderung so zu wählen, dass sie sich an der Lebenswirklichkeit und Umsetzbarkeit orientieren und die Kompetenzen und Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler zu eigenständiger Reflexion und Kritik, informatischem Arbeiten und Gestalten im digitalen Raum und mit digitalen Medien aufbauen, festigen und erweitern.

5. Schulstufe: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

6. Schulstufe: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Information: mit Daten Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

7. Schulstufe: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

8. Schulstufe: Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Information: mit Daten, Informationen und Informationssystemen verantwortungsvoll umgehen

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Kommunikation: Kommunizieren und Kooperieren unter Nutzung informatischer, medialer Systeme

Die          Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Produktion: Inhalte digital erstellen und veröffentlichen, Algorithmen entwerfen und Programmieren

Die Schülerinnen und Schüler können

Kompetenzbereich Handeln: Angebote und Handlungsmöglichkeiten in einer von Digitalisierung geprägten Welt einschätzen und verantwortungsvoll nutzen

Die Schülerinnen und Schüler können

Novellierungsanordnung 8, In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder) 6. Teil (Stundentafeln) Abschnitt C (Stundentafeln der Sekundarstufe römisch eins) 1. Unterabschnitt (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der die Berufsorientierung betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage C 2 6. Teil Abschnitt C 2. Unterabschnitt (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der die Berufsorientierung betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

x

x

x

x“

 

Novellierungsanordnung 10, In Anlage C 2 6. Teil Abschnitt C wird in dem die Ergänzenden Anmerkungen betreffenden Unterabschnitt folgender Absatz nach dem die Berufsorientierung betreffenden Absatz eingefügt:

Digitale Grundbildung: Integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Es kann schulautonom als eigene Verbindliche Übung oder als Verbindliche Übung teilweise integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen, wobei eine Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht, oder als Pflichtgegenstand geführt werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage C 2 wird im 9. Teil (Ergänzende Ausführungen zu den Pflichtgegenständen, den Verbindlichen und Unverbindlichen Übungen sowie den Freigegenständen der Vorschulstufe, der Grundschule und Mittelschule) dem Abschnitt 9B) (Grundstufe römisch eins und II; Sekundarstufe römisch eins) im Pflichtgegenstände und Verbindliche Übungen betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:

„Digitale Grundbildung Didaktische Grundsätze:

Bei Erarbeitung der Kompetenzen Medienbildung, Informatische Bildung und Gestaltungskompetenz ist auf die Lebenswirklichkeit und die Vorkenntnisse der Schülerinnen und Schüler sowie ihre individuellen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Es sollen auf Basis ausgewogener, integrativer und kreativer Zugänge möglichst verschiedenartige altersgemäße, fach- und beeinträchtigungsspezifische (ganzheitliche) Lehr- und Lernmethoden zur Anwendung kommen.

Auf die unterschiedliche Lebens- und Lernerfahrung bei gehörlosen bzw. hochgradig schwerhörigen Schülerinnen und Schülern ist in besonderem Maße zu achten.

Die für den Spracherwerb definierten Zugangsweisen sind im Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung zu berücksichtigen, da sich das durch die Hörbehinderung meist eingeschränkte Sprachvermögen auch hier erschwerend auswirkt.

Der Wortschatz des Unterrichtsgegenstandes Digitale Grundbildung ist sukzessiv aufzubauen und zu festigen, wobei sich die Unterrichtssprache am Sprachvermögen der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers ausrichtet.

Siehe dazu auch die speziellen didaktischen Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes Deutsch, Lesen, Schreiben, Kommunikation.

Digitale Medien stellen für Kinder mit Behinderungen eine zentrale Möglichkeit zur sozialen Teilhabe dar. Dazu zählen unter anderem Kontaktaufnahme, sich mitteilen zu können und Hilfe kompensatorisch zu bekommen.

Im Sinne der Barrierefreiheit werden geeignete Werkzeuge, entsprechende Konfigurationen sowie assistierende Systeme eingesetzt, um Schülerinnen und Schülern mit Hörbehinderungen unter der Berücksichtigung ihrer individuellen Lernvoraussetzungen Zugang zu den Inhalten zu ermöglichen.

Des Weiteren gilt zu beachten, dass Schülerinnen und Schülern mit einer Sinnesbehinderung für die Erarbeitung der Inhalte ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt wird.

Lehrstoff:

Die konkreten Anwendungsbereiche des Unterrichtsgegenstandes Digitale Grundbildung sind unter der Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler so zu wählen, dass sie sich an der Lebenswirklichkeit und Umsetzbarkeit für gehörlose und hochgradig schwerhörige Schülerinnen und Schüler orientieren und ihre Möglichkeiten zu eigenständiger Reflexion und Kritik, informatischem Arbeiten und Gestalten im digitalen Raum und mit digitalen Medien festigen und erweitern.

Dabei gilt es, die aus der Sinnesbehinderung erwachsenden Einschränkungen im Bereich von Sprache und Umwelterfahrung besonders zu berücksichtigen und die Anwendungsbereiche mit den individuellen (Kommunikations-) Bedürfnisse der Schülerin bzw. des Schülers zu verbinden. Die Arbeit mit alternativen Kommunikationsformen ist zeitaufwändig und benötigt ggf. Hilfestellung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer.“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) 6. Teil (Stundentafeln) Abschnitt C (Stundentafeln der Sekundarstufe römisch eins) 1. Unterabschnitt (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird in der Stundentafel nach der die Berufsorientierung betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

mind. 1

mind. 1

mind. 1

mind. 1

4-11“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage C 3 6. Teil Abschnitt C 2. Unterabschnitt (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) wird in der Stundentafel nach der die Berufsorientierung betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Digitale Grundbildung

x

x

x

x“

 

Novellierungsanordnung 14, In Anlage C 3 6. Teil Abschnitt C wird in dem die Ergänzenden Anmerkungen betreffenden Abschnitt folgender Absatz nach dem die Berufsorientierung betreffenden Absatz eingefügt:

Digitale Grundbildung: Integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden. Es kann schulautonom als eigene Verbindliche Übung oder als Verbindliche Übung teilweise integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen, wobei eine Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht, oder als Pflichtgegenstand geführt werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Anlage C 3 wird im 9. Teil (Ergänzende Ausführungen zu den Pflichtgegenständen, den Verbindlichen und Unverbindlichen Übungen sowie den Freigegenständen) dem Abschnitt 9B) (Grundstufe römisch eins und römisch II, Sekundarstufe römisch eins) im Pflichtgegenstände und Verbindliche Übungen betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:

„Digitale Grundbildung Didaktische Grundsätze:

Der Unterrichtsgegenstand Digitale Grundbildung als verbindliche Übung setzt den sicheren Umgang mit sehbehinderten- und blindenspezifischen Ein- und Ausgabegeräten voraus. Auf den fächerverbindenden Erwerb und die Vertiefung dieser Anwendungskompetenzen ist auch im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes Digitale Grundbildung zu achten.

Bei Erarbeitung der Kompetenzen Medienbildung, Informatische Bildung und Gestaltungskompetenz ist auf die Lebenswirklichkeit und die Vorkenntnisse der Schülerinnen und Schüler sowie ihre individuellen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Es sollen auf Basis ausgewogener, integrativer und kreativer Zugänge möglichst verschiedenartige altersgemäße, fach- und beeinträchtigungsspezifische (ganzheitliche) Lehr- und Lernmethoden zur Anwendung kommen.

Die sensorischen Wahrnehmungen (tasten, spüren, fühlen, hören, riechen, schmecken) sind in den Unterricht stärker einzubeziehen. Auf die unterschiedliche Lebens- und Lernerfahrung bei blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Schülerinnen und Schülern ist in besonderem Maße zu achten.

Der Wortschatz des Unterrichtsgegenstandes Digitale Grundbildung ist, ergänzt durch sehbehinderten- und blindenspezifische Fachbegriffe, sukzessiv aufzubauen und zu festigen. Siehe dazu auch insbesondere didaktische Grundsätze des Unterrichtsgegenstandes Deutsch, Lesen, Schreiben, Kommunikation.

Digitale Medien und die Anwendung derer mit blinden- und sehbehindertenspezifischen elektronischen Hilfsmitteln stellen für hochgradig sehbehinderte und blinde Kinder eine zentrale Möglichkeit zur sozialen Teilhabe dar. Dazu zählen unter anderem der Abbau von bestehenden Barrieren, Kontaktaufnahme mit anderen, sich mitteilen zu können und Hilfe kompensatorisch zu bekommen.

Im Sinne der Barrierefreiheit werden geeignete Werkzeuge, entsprechende Konfigurationen sowie assistierende Systeme (Software, Hardware) bereitgestellt und eingesetzt, um blinden und hochgradig sehbehinderten Schülerinnen und Schülern unter der Berücksichtigung ihrer individuellen Lernvoraussetzungen Zugang zu den Inhalten zu ermöglichen. Des Weiteren gilt zu beachten, dass Schülerinnen und Schülern mit einer Sinnesbehinderung für die Erarbeitung der Inhalte ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt wird.

Lehrstoff:

Die konkreten Anwendungsbereiche des Unterrichtsgegenstandes Digitale Grundbildung sind so zu wählen, dass sie sich an der Lebenswirklichkeit und Umsetzbarkeit für blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Schülerinnen und Schüler orientieren und ihre Möglichkeiten zu eigenständiger Reflexion und Kritik, informatischem Arbeiten und Gestalten im digitalen Raum und mit digitalen Medien festigen und erweitern.

Es können nicht alle Informationen einer grafischen Darstellung auf einen tastbaren Plan bzw. alternative Darstellungsformen übertragen werden. Video- und Bildmaterialien, Grafiken, Skizzen, Diagramme usw. sind sprachlich oder taktil so aufzubereiten, dass ein Nachvollziehen der Informationen gewährleistet ist. Video- und Bildinhalte müssen ggf. vereinfacht, vergrößert oder verbalisiert werden. Die Arbeit mit alternativen Darstellungsformen ist zeitaufwändig und benötigt ggf. Hilfestellung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer.“

Polaschek