BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 19. Jänner 2023

Teil römisch zwei

16. Verordnung:

Wertpapierfirmenverordnung

16. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über aufsichtliche Regelungen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung – WPFV)

Auf Grund der Paragraphen 32 und 37 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient

  1. Ziffer eins
    der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mittels Bereichsausnahme nicht anwendbar ist;
  2. Ziffer 2
    der Festlegung von Ausnahmen im Verordnungswege, in denen die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder ein Teil dieser Anforderungen mittels Bereichsausnahme nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis anwendbar sind.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung ist auf Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018 anwendbar, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen).

2. Abschnitt
Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

Paragraph 3,

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2018 oder mehrere davon;
  2. Ziffer 2
    es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.

Antragsgebundene Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

Paragraph 4,

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen können von der FMA über Antrag von der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausgenommen werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ungeachtet einer Berechtigung für die in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Wertpapierdienstleistungen jedenfalls die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, WAG 2018 oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, WAG 2018 oder beide;
  2. Ziffer 2
    die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma ist keinen erhöhten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten aufgrund ihrer Tätigkeiten im Berechtigungsumfang gemäß dem WAG 2018 ausgesetzt;
  3. Ziffer 3
    die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma hat keine besonderen Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 31, WPFG zu erfüllen.

Antragsunterlagen

Paragraph 5,

Der Antrag gemäß Paragraph 4, hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine Darstellung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma;
  2. Ziffer 2
    eine Darlegung der Gründe, warum die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Ausnahme von der Liquiditätsanforderung erfüllt;
  3. Ziffer 3
    Nachweise für das Fehlen von relevanten Risiken, insbesondere Liquiditätsrisiken.

Ausnahme von prudentiellen Anforderungen auf Einzelbasis

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß den Teilen 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben c und d der genannten Bestimmung durch eine einheitliche Behördenzuständigkeit der FMA erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die prudentiellen Anforderungen gemäß Teil 6 (Offenlegung) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht auf Einzelbasis zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit der Maßgabe erfüllt sind, dass Buchstaben b, c und d der genannten Bestimmung durch eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Bestimmungen des 9. Hauptstücks des VAG 2016 erfüllt werden.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 7,

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Soweit auf Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    soweit auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, anzuwenden;
  3. Ziffer 3
    soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022, anzuwenden;
  4. Ziffer 4
    soweit auf die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S 60 anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 8,

Die Bezeichnungen natürlicher Personen in dieser Verordnung beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2023 in Kraft

Ettl    Müller