BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 1. Juni 2023

Teil II

159. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind sowie der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten und Aufhebung der Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), der Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, der Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“ sowie der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

159. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind sowie die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert und die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, die Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“ sowie die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung aufgehoben werden

Auf Grund der Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 15,, Paragraph 7,, Paragraph 7 b,, Paragraph 17,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 25 und Paragraph 26, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, sowie des Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen

Die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 4 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020

Die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „SARS-CoV-2 und“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten

Die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Anlage römisch eins in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Anlage römisch eins lautet:

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, wird die Wort- und Zeichenfolge „Rückfallfieber, Ruhr oder SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)“ durch die Wortfolge „Rückfallfieber oder Ruhr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 15, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , jedenfalls im Falle einer Pandemie mit COVID-19 auch alle negativen und ungültigen Ergebnisse, ausgenommen negative und ungültige Ergebnisse im Rahmen von Screeningprogrammen gemäß Paragraph 5 a, EpiG,“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“)

Die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, wird mit Ablauf des 30. Juni 2023 aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2022,, wird mit Ablauf des 30. Juni 2023 aufgehoben.

Artikel 8
Aufhebung der Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“

Die Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2020,, wird mit Ablauf des 30. Juni 2023 aufgehoben.

Artikel 9
Aufhebung der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

Die Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen für Personen mit positivem SARS-CoV-2-Test (COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – COVID-19-Vbrömisch fünf), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2022,, wird mit Ablauf des 30. Juni 2023 aufgehoben.

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