BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 22. Mai 2023

Teil römisch zwei

152. Verordnung:

Änderung der ÖPA – Grundausbildungsverordnung

152. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA – Grundausbildungsverordnung) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz eins und des Paragraph 28, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird verordnet:

Die ÖPA – Grundausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 13 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes sowie der allfälligen Absolvierung zusätzlicher Kurse erfolgt;
  2. Ziffer 2
    das im Rahmen des Basislehrgangs von den Auszubildenden zu absolvierende Curriculum sowie die allfällig darüber hinaus zu absolvierenden Kurse;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im in der Zeitordnung des Patentamtes festgelegten Ausmaß während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Grundausbildung ist durch die Ausbildungsleitung zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des Basislehrganges der Verwaltungsakademie des Bundes für die jeweilige dienstrechtliche Einstufung.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus können unter Rücksichtnahme auf die persönlichen Qualifikationen oder Spezifika der Stammarbeitsplätze der Auszubildenden von der Ausbildungsleitung weitere zu absolvierende Kurse festgelegt werden, die das Ausmaß von 120 Stunden nicht überschreiten dürfen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Absatz eins,

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2023,, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.
  2. Absatz 4,Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zugewiesen wurden, ist weiterhin die vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2023, geltende Rechtslage anzuwenden, sofern diese zum 31.12.2022 mindestens zwei Drittel der Module gemäß der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2020, absolviert haben.“

Novellierungsanordnung 8, Die Anlage 1 entfällt.

Gewessler